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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2019.25
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2019.25 vom 01.05.2019 (SO)
Datum:01.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Krankenversicherung KVG
Schlagwörter : Beschwerde; Prämien; Beschwerdeführer; Recht; Verzug; Beschwerdegegnerin; Verzugszins; Betreibung; Zahlung; Betrag; Einsprache; Kündigung; H-Nr; Ausstehende; Versicherungsgericht; Krankenkasse; Verzugszinse; Rechtsvorschlag; Höhe; Mahnkosten; Rechtsöffnung; Urteil; Krankenversicherung; Ausstehenden; Helsana; Präsident; Einspracheentscheid; Bundesgericht; Krankenpflege; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 26 ATSG ; Art. 3 KVG ;
Referenz BGE:119 V 331; 125 V 276; 131 III 25;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 1. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Helsana Versicherungen AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018)


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 30. Juli 2018 liess die Krankenversicherung Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar und Februar 2018 sowie wegen ausstehenden Prämienrückforderungen von Februar Dezember 2014 betreiben (H-Nr. [Helsana Akten] 34). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 4'515.20, CHF 140.00 für Mahnkosten, Zinsen von CHF 172.45 sowie 5 % Verzugszins ab dem 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'515.20. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 8. August 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2018 (H-Nr. 35), wobei sie die Gesamtforderung auf CHF 4'739.90 bezifferte (Ausstehende Prämien: CHF 4275.20, Mahngebühr: CHF 140.00, Inkassokosten: CHF 146.60, Zinsbetrag: CHF 178.10). Die dagegen erhobene Einsprache (H-Nr. 36) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hinsichtlich der Inkassokosten von CHF 146.60 teilweise gut, im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und macht geltend, er könne sich mit seinem momentanen Renteneinkommen keine Krankenversicherung leisten. Er habe deshalb gezwungenermassen eine Kündigung einreichen müssen. Für ihn bleibe die erfolgte Kündigung der Krankenkasse bestehen.

3. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 26. April 2019 verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.

1.1 Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien und die Rückforderung von Prämienvergütungen in der Höhe von insgesamt CHF 4'275.20 zuzüglich Mahnkosten von CHF 140.00; Zinsen von CHF 178.10 sowie 5 % Verzugszins seit 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

1.2 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003).

2. Vorab ist festzuhalten, dass grundsätzlich weder der ausstehende Prämienbetrag von CHF 4'274.20 hinsichtlich der Höhe noch die geforderten Mahnkosten und die Verzugszinse bestritten werden.

2.1 Die Höhe der geforderten Prämien ergibt sich aus den Akten und der Zahlungsaufstellung im Einspracheentscheid: Die Rückforderung der Prämienverbilligung für die Monate Januar Dezember 2014 beträgt CHF 4'524.00 (die kantonale Prämienverbilligung für 2 Monate von CHF 754.00 x 6; vgl. H-Nr. 3 8; 13). Davon abgezogen wurden die vom Beschwerdeführer am 10. April 2017, 8. Mai 2018, 8. Juni 2018 und 7. September 2018 geleisteten Zahlungen von gesamthaft CHF 920.00. Hinzu kommen die Prämien der Monate Januar und Februar 2018 von gesamthaft CHF 921.20 (vgl. H-Nr. 12) abzüglich die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen vom 9. Januar 2018 und 8. März 2018 im Gesamtbetrag von CHF 250.00.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich zudem zu Recht nicht gegen die Erhebung von Kosten für die erhaltenen Mahnungen. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 5.5 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (Versicherungsbedingungen [VB] BASIS die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Helsana, Ausgabe 1. Juli 2016). Die geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 140.00 erscheinen angemessen, nachdem die Beschwerdegegnerin nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, weshalb diese in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind.

2.3 Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Bei periodisch anfallenden Forderungen wie vorliegend den Prämien rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, für den Beginn des Verzugszinses den mittleren Verfall anzunehmen (vgl. BGE 131 III 25 E. 9.5). Unter den gegebenen Umständen sind die geforderten Verzugszinse von CHF 178.10 sowie von 5 % seit 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 nicht zu beanstanden.

3. Hingegen wird vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügt, dass die Beschwerdegegnerin seine Kündigung vom 14. Oktober 2018 nicht akzeptiert habe (vgl. H-Nr. 37 und 47). Da gemäss Art. 64 a Abs. 6 KVG der säumige Versicherte den Versicherer jedoch nicht wechseln kann, solange die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind und vorliegend weiterhin Zahlungsausstände erstellt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kündigung des Beschwerdeführers nicht akzeptiert hat. Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versichern muss. Der Beschwerdeführer könnte sich somit auch nicht mit einer Kündigung seiner Versicherungspflicht entziehen. Eine Kündigung wäre nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer, wie vorgehend erwähnt, bei der Beschwerdegegnerin keine ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen mehr hätte und gleichzeitig den Bestand einer neuen Krankenversicherung nachweisen würde.

4. Zusammenfassend ist somit in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 4'593.30 (CHF 4'275.20 für ausstehende Prämien bzw. Rückforderungen zuzüglich Mahnkosten von CHF 140.00 und Zinsen von CHF 178.10) sowie 5 % Verzugszins seit 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'593.30 sowie 5 % Verzugszins seit 31. Juli 2018 auf den Betrag von CHF 4'275.20 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch



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