1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200713 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.14
3 Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die:
4 Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren.18
13 SR 192.12
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
16 SR 830.1
17 SR 833.1
18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE160066 | Eheschutz | Gesuch; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Berufung; Partei; Parteien; Vorinstanz; Recht; Rechne; Gesuchsgegners; Monatlich; Steuer; Monatliche; Einkommen; Bezahle; Überschus; Bezahlen; Überschuss; Unterhaltsbeiträge; Entscheid; Verpflichtet; Teilung; Berücksichtigen; Steuern |
ZH | LZ120006 | Unterhalt | Beklagten; Recht; Unterhalt; Beruf; Berufung; Vorderrichterin; Unentgeltliche; Erstinstanzlich; Erstinstanzliche; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Verfahren; Gesetzlich; Verfahren; Einkommen; Berufungsverfahren; Berücksichtigt; Parteien; Versicherung; Mutter; Kinder; Gesetzliche; Höhe; Kranken; Erstinstanzlichen; Gerichtsgebühr; Private; Alter |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2017/8 | Entscheid Fortgesetzte Versicherungspflichtunterstellung beim bisherigen Kranken- versicherer nach KVG, da die Wohnsitzgemeinde die Abmeldebestätigung annullierte und der Beschwerdeführer den Nachweis der Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erbrachte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2019, KV 2017/8). | Beschwerde; Versicherung; Beschwerdeführer; Wohnsitz; Gemeinde; Ausland; Jahresfranchise; Beschwerdegegnerin; Schweiz; Ununterbrochen; Prämien; Beschwerdeführers; Rückwirkend; Recht; Abmeldebestätigung; Einsprache; Krankenversicherung; Begründung; Forderung; Ununterbrochene; Einspracheentscheid; Abmeldung; Auszugehen; Unterbrochenen; Wohnsitznahme; Absicht; Ununterbrochenen; Einwohneramt |
SG | KV 2017/6 | Entscheid Art. 3 Abs. 1 KVG, Art. 5 Abs. 3 KVG; Art. 25 Abs. 3 ATSG. Anspruch auf Prämienrückerstattung infolge Wohnsitzverlegung ins Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2018, KV 2017/6). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Prämien; Wohnsitz; Versicherung; Beschwerdegegnerin; Schweiz; KV-act; SWICA; Bezahlt; Krankenversicherung; Leistung; Rückerstattung; Person; Beschwerdeführers; Beiträge; Prämienrückerstattung; Meldepflicht; KIESER; Versichern; Beschwerdeantwort; Absicht; Versicherer; Verfügung; Rückforderung; Kopie; Versicherungspflicht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 70 (9C_764/2020) | Regeste Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3). | Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Beschwerde; Vertrag; Spitalliste; Anspruch; Privat; Finanzierung; Krankenversicherung; Kantonsanteil; Swiss; Stationäre; Spitalfinanzierung; Spitäler; SwissDRG; Patient; Regel; Beschwerdegegnerin; Parteien; Leistungsauftrag; Grund; Stationären; Private; Staatsbeitragsvereinbarung; Leistungen |
147 V 450 (9C_625/2020) | Regeste Art. 25a Abs. 5, Art. 32 Abs. 1 KVG ; Restfinanzierung von Pflegekosten; Wirtschaftlichkeit. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft einem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Er schreibt den Kantonen nur die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Sinne einer Restfinanzierung vor. In deren Ausgestaltung (inkl. der konkreten Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind sie grundsätzlich frei (E. 4). | Pflege; Beschwerde; Pflegeminute; Wirtschaftlichkeit; Leistung; Beschwerdeführer; Luzern; Betreuung; Pflegeminuten; Kanton; Vorinstanz; Schlüssel; Tarif; Stadt; Betreuungs; KLV-Schlüssel; Vollkosten; Recht; Pflegeheim; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Person; Restfinanzierung; Wirtschaftlich; Höhere; Pflegeminutentarif; Kantonale; Bundes; Pflegeleistungen; Personal; Recht |