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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZF-05-32
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-05-32 vom 27.09.2005 (GR)
Datum:27.09.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Berufung; Mäkler; Fungskläger; Rufungskläger; Berufungskläger; Klagte; Parzelle; Berufungsbeklagte; Zellen; Parzellen; Lervertrag; Vertrag; Mäklervertrag; Stück; Abschluss; Fungsklägers; Einbarung; Klagten; Grundstück; Verkauf; Trages; Berufungsklägers; Urteil; Auftrag; Stücke; Liegenschaften; Glaube; Bruder
Rechtsnorm: Art. 122 ZPO ; Art. 219 ZPO ; Art. 3 ZGB ; Art. 403 OR ; Art. 412 OR ; Art. 413 OR ;
Referenz BGE:114 II 359;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 27. September 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 05 32

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Heinz-Bommer,
Rehli, Riesen-Bienz und Giger
Aktuar Crameri
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri
Zegg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 26. Januar 2005, mitgeteilt am 11.
April 2005, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen D., Beklagte und
Berufungsbeklagte, vertreten durch lic. iur. Franco Giacometti, c/o Anwaltsbüro
Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:



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A.
In den Monaten September und November 1993 sowie Januar 1994
und Juni 1998 stellte A. verschiedenen Mitgliedern der Familie C.D. - unter ande-
ren auch C. - einem Bruder von D., Verkaufsprovisionen für die Vermittlung von
Grundstückverkäufen in der Gemeinde E. in Rechnung. Im Jahr 2000 kontaktierte
auch D. A. und die Parteien trafen sich am 3. Februar 2000 zu einer Besprechung
im Restaurant Limmatbrücke in Oetwil a.d.L. Am 4. Februar und am 11. Mai 2000
faxte D. Pläne der Parzelle Nr. F. in Oetwil a.d.L. an A.. In der Folge arbeitete G.
von der H. AG, Zürich, ein Vorprojekt für ein Terrassenhaus auf diesem Grund-
stück aus. Dafür stellte der Architekt, gemäss Vereinbarung mit A., am 19. Okto-
ber 2000 D. und C. Rechnung.
B.
Am 18. Oktober 2000 liess D. A. ein Schreiben per Fax zukommen.
Darin führte sie die Parzellen Nrn. I. (in ihrem Eigentum) und J. (im Eigentum von
C.) und deren Flächen (insgesamt 4'321 m2) auf. Dem Schreiben legte sie einen
Plan des Gebietes „K.“ in der Gemeinde E., wo sich die zwei genannten Grund-
stücke befinden, bei. Auf ein Chiffre-Inserat von A. für den Verkauf von Bauland in
Q., meldete sich am 20. Dezember 2000 als Interessentin die L., M. (im Nachfol-
genden L. genannt). Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 bot A. der L., neben
dem Bauland in Q. und anderen Grundstücken in Sellenbüren und Stallikon, auch
die zwei Parzellen Nrn. I. und J. in E. zum Kauf an. Die L. interessierte sich für die
zwei letztgenannten Grundstücke, worauf A. ihr den Kaufpreis nannte (Fr.
3'003'095.--). Diesen will er D. + O. mit Schreiben vom 21. Juni 2001 mitgeteilt
haben. Am 28. Juni 2001 akzeptierte die L. den offerierten Preis für die beiden
Parzellen. Am 3. Juli 2001 erteilte A. der L. „den Auftrag, das Notariat einzuleiten“.
Am 13. Juli 2001 liessen D. und C. der L. ein mit „Reservationsvereinbarung“ beti-
teltes Schreiben zukommen, in dem sie sich bereit erklärten, die Liegenschaften in
E. an die von der L. vermittelten 11 Käufer zu verkaufen; als Kaufpreis nannten sie
den Betrag von Fr. 3'003'095.--.
Am 16. Dezember 2002 stellte A. für seine Verkaufsbemühungen im Jahre
2001 sowohl D. + O. als auch C. Honorarrechnungen zu. Diejenige für D. + O. be-
lief sich auf 1% von Fr. 1,5 Mio. abzüglich (nicht beanspruchter) Aufwand für Nota-
riat und Verträge, total nämlich Fr. 13'080.--, diejenige für C. auf Fr. 15'000.-- (1%
von Fr. 1,5 Mio.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 sendeten die Geschwis-
ter beide Rechnungen zurück, da sie diese als nicht gerechtfertigt betrachteten.
Sie machten geltend, A. habe weder mit der L. noch mit ihnen Verhandlungen ge-
tätigt, sondern lediglich ihr Vorhaben betreffend Landverkauf der L. übermittelt.
Am 6. Januar 2003 reagierte der Gläubiger darauf mit einer Aufstellung seiner



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Bemühungen. Am 15. Januar 2003 teilten D. und C. dem Gläubiger mit, dass sie
weder seine Bemühungen noch seine Rechnungen akzeptierten. Sie wiesen da-
rauf hin, mit ihm nie einen Mäklervertrag abgeschlossen zu haben. Als angemes-
sen für die Adressenvermittlung erachteten sie die Bezahlung von Fr. 2'000.--. In
einem weiteren Schriftenwechsel mit der von A. zum Inkasso der Forderungen
beauftragten P. AG, Q., bezogen sich die Schuldner auf das Schreiben vom 15.
Januar 2003 und hoben hervor, nie einen Mäklervertrag unterzeichnet zu haben.
Am 11. Februar 2003 leitete der Gläubiger zwei Betreibungen über die Beträge
von Fr. 13'080.-- und Fr. 15'000.--, jeweils nebst 5% Zins, gegen D. ein. Diese er-
hob am 13. Februar 2003 gegen beide Betreibungen Rechtsvorschlag.
C.
Am 31. Oktober 2003 klagte A. gegen D. auf kostenfällige Bezahlung
von Fr. 30'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% und Zins von 5% seit dem
28. Januar 2003 beim Kreispräsidenten Cadi. An der Sühneverhandlung vom 25.
November 2003 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage.
Die Sühneverhandlung verlief erfolglos. Darauf bezog der Kläger den Leitschein
und prosequierte die Klage mit dem gleichen Antrag an das Bezirksgericht Sursel-
va. Die Beklagte widersetzte sich diesem Begehren. An ihren Anträgen hielten
beide Parteien auch im zweiten Schriftenwechsel fest.
Mit Urteil vom 26. Januar 2005, mitgeteilt am 11. April 2005, wies das Be-
zirksgericht Surselva die Klage ab (Ziff. 1 des Dispositives). Die Kosten des Ver-
mittlungsverfahrens von Fr. 250.-- und des Gerichtsverfahrens von Fr. 8'000.--
gingen zu Lasten des Klägers, der zudem verpflichtet wurde, der Beklagten eine
aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 12'654.20 zu bezahlen (Ziff. 2 des Dis-
positives). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe das
Zustandekommen eines Mäklervertrages nicht nachzuweisen vermocht.
D.
Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Berufung
an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Begehren:
„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr.
30'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6% und Zins von 5% seit
28.01.2003 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, jeweils zuzüglich Mehrwert-
steuer, zu Lasten der Beklagten.
Zum Beweisverfahren:
Es sei das folgende vom Kläger in der Prozesseingabe beantragte, vor er-
ster Instanz jedoch nicht stattgegebene Begehren um Edition anzuordnen:




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11 Kaufverträge von D. und C. als Verkäufer der Parzellen Nr. I. und J. in
der Gemeinde E.;

aus Händen D.;
aus Händen C.,
eventualiter aus Händen der L.“

An der Berufungsverhandlung waren die Rechtsvertreter beider Parteien
anwesend. Der Anwalt des Berufungsklägers hielt an seinen Begehren fest, derje-
nige der Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Berufung. Beide Par-
teivertreter reichten ihre Plädoyers zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG).
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitig-
keiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen
Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären. Die Be-
rufung hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu ent-
halten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall er-
reicht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erklärte Berufung ist deshalb ein-
zutreten.
2. a) Gemäss Art. 412 Abs. 1 OR erhält der Mäkler durch den Mäklerver-
trag den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Ver-
trages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Der Mäk-
lervertrag kann formfrei geschlossen werden. Er kann auch konkludent, durch wis-
sentliche Duldung oder stillschweigende Genehmigung der Tätigkeit eines (insbe-
sondere berufsmässig handelnden) Mäklers zustande kommen. Der Abschluss
des Mäklervertrages durch wissentliche Duldung oder Genehmigung setzt voraus,
dass nicht schon die Gegenpartei den Mäkler beauftragt hat, das Geschäft zu
vermitteln. Eine wissentliche Duldung der Mäklertätigkeit kann nur als erwiesen
gelten, wenn dargetan ist, dass der Auftraggeber die Person des Mäklers und die
Tatsache, dass dieser eine Vermittlungstätigkeit für ihn (nicht für die Gegenpartei)
ausüben will, kennt. Beweispflichtig hierfür ist der Mäkler. Hat er diesen Nachweis
erbracht, so kann der Auftraggeber das Zustandekommen des Mäklervertrages
nur noch durch den Beweis widerlegen, dass er sich die Mäklertätigkeit ausdrück-
lich verbeten hat (Caterina Ammann, Basler Kommentar, OR I, Basel 2003, Art.



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412 N 5 mit Hinweisen). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge
des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist
(Art. 413 Abs. 1 OR). Voraussetzungen des Lohnanspruches sind das Zustande-
kommen des angestrebten Vertrages und der Kausalzusammenhang zwischen
der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss. Der gewollte Vertrag zwischen
dem Auftraggeber und dem Dritten muss nach Inhalt und Form rechtsgültig und
frei von Willensmängeln zustandegekommen sein und der Vertragsabschluss
muss auf die Tätigkeit des Mäklers zurückgeführt werden können. Er muss aber
nicht unmittelbare Folge der Mäklertätigkeit sein; es genügt, wenn zwischen den
Bemühungen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ein sog. psychologi-
scher Zusammenhang besteht. Der Mäkler hat somit auch dann Anspruch auf den
vollen Lohn, wenn der Auftraggeber die vom Mäkler in Gang gebrachten Verhand-
lungen selbst an die Hand nimmt und es erst ihm gelingt, den Vertrag auf der Ba-
sis der vom Mäkler angeknüpften Beziehungen zu schliessen (Caterina Ammann,
a.a.O., Art. 413 N 4 und 8).
b)
A. macht geltend, zwischen ihm einerseits und D. sowie C. ander-
seits sei ein Mäklervertrag zustandegekommen. Er begründet seinen Standpunkt
damit, dass er berufsmässig als Mäkler tätig sei, dass er bereits früher für zwei
Brüder der Berufungsbeklagten, Grundstückverkäufe in E. vermittelt habe und
dass er in Bezug auf den Verkauf der Parzellen Nrn. I. und J. in E. verschiedene
Aktivitäten entfaltet habe, die schliesslich zum Abschluss der Kaufverträge geführt
hätten. Demgegenüber bestreitet die Berufungsbeklagte das Zustandekommen
eines Mäklervertrages. Ein solcher Vertrag sei weder in schriftlicher noch in münd-
licher noch in konkludenter Form abgeschlossen worden.
c)
Damit der Abschluss eines Mäklervertrages vor der Aufnahme der
Tätigkeit durch den Mäkler angenommen werden kann, muss dem Auftraggeber
zumindest klar sein, dass der Mäkler in dieser Eigenschaft und für ihn tätig werden
will. Unter Bezugnahme auf ein mit A. geführtes Telefongespräch übermittelte D.
dem Berufungskläger am 18. Oktober 2000 per Fax den Plan der Parzellen Nrn. I.
und J. in E. mit Angabe derer Fläche (4'321 m2). Auf dem Fax ist zudem in einer
anderen Schrift vermerkt: „G., Gruss, A.“ (kB 8 und bB 10). Der Berufungskläger
macht geltend, damit sei er beauftragt worden, den Verkauf der Grundstücke Nrn.
I. und J. zu vermitteln, währenddem die Berufungsbeklagte aufgrund des erwähn-
ten Vermerks bestätigt sehen will, dass sie den Berufungskläger gebeten habe,
Architekt G. anzufragen, ob er an den Liegenschaften in E. interessiert sei. Bei
dieser Unklarheit der Stellung des Berufungsklägers kann nicht gesagt werden,



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zwischen den Parteien sei vor der Aufnahme der Tätigkeit durch den Mäkler ein
Mäklervertrag abgeschlossen worden. Zwar manifestierte die Berufungsbeklagte
ihre Absicht, die Parzellen zu verkaufen. Aufgrund ihres Verhaltens kann aber
nicht ohne weiteres angenommen werden, es sei schon hier ein Mäklervertrag
abgeschlossen worden.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist aber gemäss der vorliegenden Ak-
tenlage spätestens im Zusammenhang mit dem Abschluss der Reservationsver-
einbarung mit der L. am 13. Juli 2001 zwischen den Parteien konkludent ein Mäk-
lervertrag zustandegekommen. Entscheidend dafür sind folgende Umstände. Mit
Schreiben vom 21. Februar 2001 wies der Berufungskläger die L., welche zuerst
mit ihm Kontakt hatte (aufgenommen über ein Chiffre-Inserat, act. V/5, S.3), auf
die Kaufgelegenheit der Parzellen Nrn. I. und J. in E. hin (bB 12). Da die L. sich für
den Kauf dieser zwei Grundstücke interessierte, offerierte sie der Berufungskläger
zum Preise von Fr. 3'003'095.--, d. h. Fr. 695.-- pro m2 (act. V/5, S. 3). Diese Offer-
te nahm die L. per Fax an den Berufungskläger am 28. Juni 2001 an, wobei sie die
zwei Grundstücke in 11 Parzellen (Häuser) aufteilte (kB 12 und act. V/5, S. 3). Da-
rauf erteilte der Berufungskläger der L. den Auftrag, die Verhandlungen mit dem
Notariat aufzunehmen. Dabei bestätigte er die getroffenen Abmachung, nämlich
4'321 m2 à Fr. 695.--, und legte die Zahlungsmodalitäten fest (kB 13; act. V/5, S.
3). Am 13. Juli 2001 schlossen die Berufungsbeklagte und deren Bruder C. mit der
L. die Reservationsvereinbarung ab. Damit erklärten sie sich bereit, die zwei
Grundstücke an 11 Käufer zu verkaufen. In der Reservationsvereinbarung wurden
der Preis (Fr. 3'003'095.--), die Parzellierung der zwei Liegenschaften und die
Zahlungsmodalitäten, welche die L. mit dem Berufungskläger ausgehandelt hatte,
übernommen (kB 14). Nachdem die Berufungsbeklagte den Berufungskläger
kannte und wusste, dass dieser als Mäkler tätig war und ist (unter anderem auch
für ihre Brüder), der Berufungskläger von der Berufungsbeklagten die wesentli-
chen Angaben zu den Parzellen Nrn. I. und J. in E. erhalten hatte, dieser diese
Parzellen an die L., welche zuerst nur mit ihm Kontakt hatte, offerierte und die von
ihm ausgehandelten Modalitäten just Aufnahme in die Reservationsvereinbarung
fanden und schliesslich auch Grundlage für die Vertragsabschlüsse bildeten, be-
stand zwischen den Bemühungen des Berufungsklägers und dem Entschluss der
L. bzw. der nachmaligen Käufer ein klarer psychologischer Zusammenhang. Die
Berufungsbeklagte hat sich die Tätigkeit und die Bemühungen des Berufungsklä-
gers willentlich zunutze gemacht und dies im Ergebnis auch akzeptiert. Nach der
vorstehend dargelegten herrschenden Lehre genügt all dies zum konkludenten
Abschluss eines Mäklervertrages. Dass in der Folge die Berufungsbeklagte selbst



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die Verhandlungen weiterführte und die Verträge auf der Basis der vom Beru-
fungskläger angeknüpften Beziehungen abschloss, ändert daran selbstredend
nichts.
d)
Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der angestrebte Vertrag infolge
der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Dabei muss dieser Vertrag
nach dem Grundsatz der Adaequanz dem im Mäklervertrag vereinbarten Ziel der
Vermittlungstätigkeit entsprechen. Ob das zutrifft, beurteilt sich in der Regel nach
dem mit der Beauftragung des Mäklers angestrebten wirtschaftlichen Erfolg. Tritt
dieser ein, liegt grundsätzlich Adaequanz vor. Dementsprechend hat der Mäkler-
lohn nach dem Vertrauensgrundsatz als für den Fall zugesichert zu gelten, dass
der angestrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt. Dieser Auslegungsgrundsatz führt
dazu, dass nicht auf die Identität des zu vermittelnden Vertrags mit dem zustande
gekommenen Vertrag, sondern auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit des in Aus-
sicht Genommenen mit dem erreichten Zweck abzustellen ist. Ob der Mäklerlohn
geschuldet ist, hängt somit von der wirtschaftlichen Bedeutung des Hauptge-
schäfts und nicht von dessen rechtlicher Erscheinungsform ab (BGE 114 II 359 f.
E. 3). Der Umstand, dass im konkreten Fall über die Parzellen Nrn. I. und J. nicht
ein Kaufvertrag mit der L., sondern 11 Kaufverträge mit den von der L. vermittelten
Käufern abgeschlossen wurden, ist somit unerheblich. Massgebend ist einzig,
dass mit dem Abschluss dieser Kaufverträge der von der Berufungsbeklagten und
ihrem Bruder angestrebte wirtschaftliche Erfolg (Verkauf der Liegenschaften) er-
reicht wurde.
Zwischen der Tätigkeit des Berufungsklägers mit der L. und dem Abschluss
der Reservationsvereinbarung besteht ein offensichtlicher Kausalzusammenhang.
Da diese Vereinbarung schliesslich zum Kauf der Liegenschaften führte, ist aber
auch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Beru-
fungsklägers und dem Kauf der Parzellen durch die 11 Käufer gegeben. Die Pflicht
zur Zahlung des Mäklerlohnes setzt nicht einen unmittelbaren Kausalzusammen-
hang voraus. Erforderlich ist lediglich, dass der Erfolg (der Vertragsabschluss) mit
den vom Mäkler während der Vertragsverhandlungen entfalteten Bemühungen
ursächlich zusammenhängt. Der Kausalzusammenhang ist nicht unterbrochen,
wenn der Entschluss des Käufers nicht ausschliesslich auf die Vorkehren des
Mäklers zurückzuführen ist. Es ist daher irrelevant, dass die L., nachdem sie mit
dem Berufungskläger den Preis, die Parzellierung der zwei Liegenschaften und
die Zahlungsmodalitäten ausgehandelt hatte, selbständig die 11 Käufer suchte,
mit diesen über den Kauf verhandelte und den Abschluss der Verträge ohne wei-



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teres Zutun des Berufungsklägers vollzog. Dass der Berufungskläger bei diesen
Tätigkeiten nicht mitwirkte, bedeutet nicht notwendig eine Unterbrechung des
Kausalzusammenhanges. Der Kauf der Parzellen war eine Folge der Verhandlun-
gen des Berufungsklägers mit der L.. Von einer den Anspruch des Berufungsklä-
gers ausschliessenden Unterbrechung des Kausalzusammenhanges könnte allen-
falls dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit des Berufungsklägers ergebnis-
los gewesen wäre und die Kaufverträge aus einem anderen Grund auf einer ganz
neuen Grundlage abgeschlossen worden wären. Es würde nicht nur natürlicher
Betrachtungsweise, sondern auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr wider-
sprechen, wollte man dies im vorliegenden Fall annehmen. Der Verkauf der Par-
zellen ist letzten Endes doch unzweifelhaft dank der Tätigkeit des Berufungsklä-
gers mit der L. zustandegekommen.
Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Berufungsbeklag-
te anfänglich über die Vermittlungstätigkeit des Berufungsklägers im Zusammen-
hang mit dem Verkauf der Liegenschaften informiert war oder nicht. Sie bestreitet
zwar, vom Berufungskläger die Schreiben vom 21 Juni 2001 (kB 11), 28. Juni
2001 (kB 12) und 3. Juli 2001 (kB 13) erhalten zu haben. Nach der Rückkehr aus
den Ferien hat sie aber mit der Reservationsvereinbarung vom 13. Juli 2001 (kB
14) genau die vom Berufungskläger ausgehandelten wesentlichen Punkte bestä-
tigt. Die Tätigkeit des Berufungsklägers wurde somit mit dem Abschluss der Re-
servationsvereinbarung mindestens nachträglich genehmigt. Der Umstand, dass
diese Vereinbarung genau auf der Grundlage der vom Berufungskläger entfalteten
Tätigkeit abgeschlossen wurde, vermag entgegen der Ansicht der Berufungsbe-
klagten auch unter diesem Aspekt den konkludenten Abschluss eines Mäklerver-
trages zu begründen.
3.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Beauf-
tragten solidarisch, wenn sie gemeinsam einen Auftrag gegeben haben. Diese
Bestimmung ist auf den Mäklervertrag subsidiär anwendbar (Art. 412 Abs. 2 OR).
Die Berufungsbeklagte war Eigentümerin der Parzelle Nr. I., während die
Parzelle Nr. J. im Eigentum ihres Bruders C. stand. mit Schreiben vom 18. Okto-
ber 2000 wurden dem Berufungskläger die Pläne beider Parzellen mit Angaben
darüber zugestellt (kB 8 und bB 10), beide Grundstücke wurden von ihm zum Ver-
kauf angeboten und die Verhandlungen zwischen dem Berufungskläger und der L.
bezogen sich auf beide Liegenschaften (kB 10 - 13). Die Reservationsvereinba-
rung vom 13. Juli 2001 trägt die Unterschrift der Berufungsbeklagten und ihres



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Bruders (kB 14). Als Absender der von der Berufungsbeklagten alleine unter-
zeichneten Schreiben vom 23. Dezember 2002, 15. Januar und 3. Februar 2003
wurden beide Geschwister genannt (kB 17, 19, 21) und im erstgenannten Schrei-
ben ist von „unser Vorhaben betreffend Landverkauf“ die Rede. Die Berufungsbe-
klagte kann folglich nicht allen Ernstes behaupten, dass der Auftrag zum Verkauf
der Grundstücke nicht gemeinsam von ihr und ihrem Bruder erteilt wurde. Insbe-
sondere, nachdem sie dem Berufungskläger ein Faxschreiben mit Angaben über
beide Parzellen und einen Plan derselben hatte zukommen lassen, durfte der Be-
rufungskläger im guten Glauben annehmen, dass sowohl sie als auch ihr Bruder
gemeinsam ihr bzw. sein Grundstück verkaufen wollte. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB
wird der gute Glaube vermutet. Dies bedeutet, dass nicht der gute, sondern der
böse Glaube zu beweisen ist. Diejenige Partei, die diesen Beweis führen muss,
kann entweder die Vermutung des guten Glauben zerstören, indem sie nachweist,
dass die Gegenpartei den Mangel kannte und folglich bösgläubig war, oder diese
Vermutung annehmen, aber in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB geltend
machen, dass die andere Partei sich nicht auf den guten Glauben berufen könne,
weil dies nicht mit der Aufmerksamkeit, welche die Umstände von ihr verlangten,
vereinbar sei.
Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr können nur Zweifel an der
realen Sachlage dazu führen, den guten Glauben zu bestreiten. Im konkreten Fall
lagen für den Berufungskläger keine objektiven Indizien vor, die Zweifel hätten
aufkommen lassen müssen, dass die Berufungsbeklagte und ihr Bruder nicht die
Absicht hatten, gemeinsam ihre Parzellen zu verkaufen. Im Gegenteil: Mit der Re-
servationsvereinbarung vom 13. Juli 2001 haben sie diese Absicht ja gerade be-
stätigt. Der Berufungskläger kann sich daher auf seinen guten Glauben berufen
und darin ist er zu schützen. Haben die Berufungsbeklagte und ihr Bruder somit
gemeinsam den Berufungskläger mit dem Verkauf ihrer Liegenschaften beauf-
tragt, haften sie solidarisch und der Berufungskläger konnte gegen die Berufungs-
beklagte allein vorgehen.
4.
Demnach erweist sich die Berufung als begründet. In Aufhebung des
angefochtenen Urteils wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Berufungs-
beklagte verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 28'080.-- (Fr. 15'000.-- und Fr.
13'080.--, kB 15, 16, 22 und 23) zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Februar 2003
(Datum der Einleitung der ordentlichen Betreibungen) zu bezahlen.



10


5.
Mit der teilweisen Gutheissung der Klage ist der Antrag des Beru-
fungsklägers zum Beweisverfahren, wie von diesem antrags- und sinngemäss
ebenfalls zugestanden, gegenstandslos geworden.
6.
Der Berufungskläger ist mit seinem Begehren, die Berufungsbeklagte
zur Bezahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Zins von 5% seit
dem 28. Januar 2003 zu verurteilen, zwar nur teilweise durchgedrungen. Da in
diesem Betrage die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (kB 15, 16) und folglich nicht
zweimal in Rechnung gestellt werden kann, ist er nur unwesentlich unterlegen,
was für die Kostenlast vernachlässigt werden kann. Es rechtfertigt sich daher, die
Kosten des Kreisamtes Cadi, jene der Vorinstanz und jene des Berufungsverfah-
rens der Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 122 Abs. 1 ZPO).
Aussergerichtlich hat der Kläger und Berufungskläger Anrecht auf eine angemes-
sene Entschädigung für das Verfahren vor beiden Instanzen (Art. 122 Abs. 2
ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes zu Art. 122 Abs. 2
ZPO ist die Prozessentschädigung an die durch einen Rechtsanwalt vertretene
und obsiegende Partei aufgrund der Honorarordnung des bündnerischen Anwalts-
verbandes festzusetzen (PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11). Als normaler Stunden-
ansatz gilt Fr. 220.-- (Art. 3 der Honorarordnung). Der Zeitaufwand des Anwaltes
für das vorinstanzliche Verfahren ist auf rund 44 Stunden festzulegen, was auf-
grund der Umstände des konkreten Falles (doppelter Schriftenwechsel, mehrere
Zeugeneinvernahmen) als angemessen erscheint und zuzüglich Spesen und
Mehrwertsteuer rund Fr. 11'000.-- ergibt. Ein Betrag in etwa dieser Höhe wurde
von der Vorinstanz auch der Prozessgegnerin zugestanden. Die für das Beru-
fungsverfahren aufgewendete Zeit wird auf rund 10 Stunden festgesetzt.



11


Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird
aufgehoben.
2.
D. wird verpflichtet, A. Fr. 28'080.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Februar
2003 zu bezahlen.
3.
Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-- und die Kosten des Bezirks-
gerichtes Surselva von Fr. 8'000.-- gehen zu Lasten von D., die A. mit Fr.
11'000.--, inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- gehen zu Lasten von
D., die A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.--, inklusive Mehrwert-
steuer, zu entschädigen hat.
4. Mitteilung
an:
__________
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar


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