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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4691/2009

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4691/2009
Datum:16.04.2012
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführenden; Serbien; Kosovo; Verfügung; Wegweisung; Beschwerdeführerin; Staat; Serbische; Verfügungen; Asylgesuch; Vollzug; Rechtlich; Unbekannte; Beschwerden; Angefochtene; Albaner; Sind; Zumutbar; Schweiz; Vorbringen; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuche; Ausländer; Unbekannten
Rechtsnorm: Art. 11 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V

E-4691/2009 und E-4695/2009

U r t e i l  v o m  1 6.  A p r i l  2 0 1 2

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,

mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A. ,

und dessen Lebenspartnerin B. ,

Serbien,

vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin, ( ), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügungen des BFM vom 22. Juni 2009 / N ( ) und N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 20./21. Mai 2009 verliessen, am 24. Mai 2009 in die Schweiz gelangten und hier gleichentags um Asyl nachsuchten,

dass die Beschwerdeführenden am 27. Mai 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu ihrer Person und zu den Asylgründen befragt wurden,

dass der Beschwerdeführer angab, serbischer und kroatischer Staatsbürger zu sein und mit letztem Wohnsitz in Belgrad gemeldet gewesen zu sein, jedoch seit dem Jahre 1999 bei der Beschwerdeführerin mit deren Familie in Kosovo gelebt zu haben,

dass die Beschwerdeführerin, ethnische Serbin, vorbrachte, in Deutschland geboren worden zu sein und seitdem sie zwei Monate alt gewesen sei, in der Provinz Gnjilane in Kosovo gelebt zu haben,

dass die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2009 vom BFM zu ihren Asylgesuchen vertieft angehört wurden,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei im August 1999 von einer serbischen Einheit von der Strasse weg zwangsrekrutiert, in den Kosovo gebracht und dort zusammen mit 30 Personen in einem Haus untergebracht worden,

dass er während eines Auftrages, mit zwei Kollegen Nahrungsmittel zu besorgen, von Albanern festgenommen und in der Folge von diesen unter Schlägen gezwungen worden sei, den Standort seiner Einheit zu verraten,

dass die Albaner am nächsten Tag das Haus in Brand gesteckt hätten, wobei die Hälfte seiner Kameraden ums Leben gekommen und der anderen Hälfte die Flucht gelungen sei,

dass er aus der Haft der Albaner habe entkommen können und fortan bei der Familie der Beschwerdeführerin in Kosovo gelebt habe,

dass, als er im Jahre 2003 nach Belgrad zurückgekehrt sei, um dort wieder seinen Wohnsitz anzumelden, unmittelbar darauf während seiner Abwesenheit zu Hause von Unbekannten gesucht worden sei,

dass er annehme, bei den Unbekannten handle es sich um die Polizei oder um Angehörige seiner früheren Einheit, die ihm den Verrat an die Albaner vorwerfen würden und ihn zur Rechenschaft ziehen wollten,

dass er sich deshalb wieder in den Kosovo begeben habe,

dass er und die Beschwerdeführerin am 24. November 2008 von Albanern gezwungen worden seien, in einen Minibus einzusteigen und der Beschwerdeführer überwältigt sowie die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei,

dass die Beschwerdeführenden diesen Vorfall nicht der Polizei gemeldet hätten,

dass sich die Beschwerdeführenden Ende November/Anfangs Dezember 2008 nach Belgrad zu den Eltern des Beschwerdeführers begeben hätten,

dass, nachdem sich der Beschwerdeführer am 30. Januar 2009 in Belgrad an einer anderen Adresse angemeldet habe, er wiederum kurz darauf von Unbekannten gesucht worden sei,

dass der Vater des Beschwerdeführers an dieser Adresse gelegentlich als Allrounder gearbeitet und von den Unbekannten vernommen habe, sie würden dem Beschwerdeführer mit dem Tod drohen,

dass der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht zur Anzeige gebracht habe, da er vermute, die Polizei sei selbst darin verwickelt,

dass sich die Beschwerdeführenden umgehend wieder in den Kosovo begeben und sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen hätten,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihren Anhörungen zu ihrem Asylgesuch im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe geltend machte,

dass sie in persönlicher Hinsicht darüber hinaus vorbrachte, sie und ihre Familienangehörigen seien im Jahr 1999 von Albanern misshandelt worden und im April 1999 habe ein Nachbar, der bei der UCK gewesen sei, die Familie nach einer Anzahlung aus ihrer Wohnung gedrängt,

dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,

dass das BFM mit Verfügungen vom 22. Juni 2009 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten aufgrund widersprüchlicher Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht stand,

dass zudem den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignissen bezüglich der Misshandlungen durch Albaner im Jahre 1999, sofern sie aufgrund ihrer nachgeschobenen Aussagen überhaupt geglaubt werden könnten, der geforderte Kausalzusammenhang zur Ausreise im Mai 2009 fehlen würden und diese Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,

dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abzulehnen seien,

dass der Ablehnung eines Asylgesuches gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass das BFM bezüglich des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges feststellte, er verfüge mit Wohnsitz in Belgrad über ein familiäres Beziehungsnetz und es könne von ihm erwartet werden, sich nach der Rückkehr wieder in die Arbeitswelt zu integrieren und sich um den Aufbau einer Existenz zu bemühen,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangte, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit könne eine konkrete Gefährdung in ihrem Herkunftsort nicht ausgeschlossen werden,

dass aufgrund der Akten auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos vorliegend nicht zumutbar sei,

dass für Serben aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe,

dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung vom Jahre 2006 als integraler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und sie nach Serbien einreisen könnten,

dass das BFM in individueller Hinsicht feststellte, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 mit dem Beschwerdeführer in einer eheähnlichen Beziehung lebe und sie somit die Möglichkeit habe, zusammen mit ihm nach Serbien zu ziehen, wo sie der Mehrheitsethnie angehöre, und dort ihren Lebensmittelpunkt zu etablieren, weshalb die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar sei,

dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 22. Juli 2009 (Poststempel) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in den Beschwerdeschriften jeweils beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihnen Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Akteneinsicht und die Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und Nachreichung von Beweismitteln sowie um die Gewährung unent - geltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,

dass mit Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 festgestellt wurde, das Vertretungsverhältnis zwischen der Rechtsvertreterin und den Beschwerdeführenden sei formell nicht ausgewiesen und die Rechtsvertreterin zur Einreichung einer

schriftlichen Vollmacht innert Frist aufgefordert wurde (Art. 11 Abs. 2 VwVG und Art. 110 Abs. 1 AsylG),

dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. Juli 2009 (Postaufgabe

3. August 2009) die Vollmachten nachreichte,

dass mit Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2009 die Vorinstanz angewiesen wurde, den Beschwerdeführenden in die der Edition unterliegenden Akten Einsicht zu gewähren,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 20. August feststellte, dass der Rechtsvertreterin mit Schreiben des BFM vom

17. August 2009 Akteneinsicht gewährt worden sei und der Rechtsvertreterin Frist zur Beschwerdeergänzung anberaumt wurde,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 4. September 2009 ergänzend Stellung nahmen,

dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang sowie aus prozessökonomischen Gründen die vorliegenden Beschwerden E-4691/2009 und E-4695/2009 zu einem Verfahren zu vereinigen sind,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-

33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG

i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten ist,

dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da sie serbischer Abstammung ist,

dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet,

dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können,

dass die Beschwerdeführerin sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,

dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführerin drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/41 E. 6.4. und 6.5),

dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich ihrer geltend gemachten Vorfälle in Kosovo und einer allfälligen dortigen Gefährdung näher einzugehen,

dass befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden können,

dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht zu erfüllen vermag, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch - wenn auch mit anderer Begründung - im Resultat zu Recht abgelehnt hat,

dass dennoch festzustellen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zur Einschätzung gelangte, die Aussagen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Vergewaltigung würden durchwegs konstruiert wirken und ihre Ausführungen bestünden aus einer Aneinanderreihung von stereotypen Sätzen ohne persönliche Färbung, woraus zu schliessen sei, dass sie das Vorgebrachte nicht erlebt habe,

dass die Entgegnungen und Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen, es sich jedoch nach obigen Erwägungen erübrigt, darauf weiter einzugehen,

dass auch die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in ihrem Rechtsbestand zu bestätigen ist,

dass es sich selbstredend auch diesbezüglich erübrigt, auf die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Kosovo und einer allfälligen künftigen dortigen Gefährdung näher einzugehen,

dass sich auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch Unbekannte in seiner Wohnsitzstadt Belgrad keine flüchtlichsrechtliche Relevanz ergibt,

dass der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht zur Anzeige gebracht habe, da er vermute, die Polizei sei selbst darin verwickelt,

dass solche Vorfälle in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden, und auch gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorgegangen werden kann und die zustehenden Rechte eingefordert werden können,

dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem

1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte,

dass der serbische Staat gegenüber seinen Staatsbürgern schutzfähig und schutzwillig ist und vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen ist, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant sind,

dass es dem Beschwerdeführer - angenommen, das Vorbringen entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten - ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre und immer noch zumutbar wäre, die gegen ihn erhobenen Drohungen bei den serbischen Behörden zur Anzeige zu bringen und bei diesen nötigenfalls um Schutz zu ersuchen, auch wenn er annimmt, bei den Unbekannten handle es sich um die Polizei oder um Angehörige seiner früheren Einheit,

dass, würden den serbischen Behörden hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls militärstrafrechtlicher Tatbestände wie des Verrates schuldig gemacht hätte, ohne Zweifel formell Anklage erhoben worden wäre,

dass sich aufgrund der Aktenlage auch nicht ansatzweise gefestigte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Massnahmen des serbischen Staates gegen den Beschwerdeführer getroffen worden wären, die darauf abzielen würde, ihn aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen zu treffen,

dass im Weiteren an den Vorbringen bezüglich der Bedrohungen durch Unbekannte jedoch auch berechtigterweise erhebliche Zweifel anzubringen sind,

dass es einerseits höchst unwahrscheinlich anmutet, wenn die Unbekannten - insbesondere wenn es sich um Angehörige der Polizei oder Leute mit militärischer Erfahrung gehandelt hätte - sich gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers offen für dessen Tötung ausgesprochen hätten (Akten BFM A7/13 F60),

dass ein derart dilettantisches Verhalten, das ein erfolgreiches Ergreifen des Beschwerdeführers geradezu wesentlich vereitelt, nicht ernsthaft anzunehmen ist,

dass zudem unverständlich erscheint, wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, er habe keine weiteren Nachforschungen zur Eruierung der ihn bedrohenden Unbekannten angestellt oder anstellen lassen, zumal angesichts der Drohungen gegen sein Leben zwingend davon ausgegangen werden müsste (A7/13 F72),

dass es nach den obigen Erwägungen erübrigt, auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen,

dass das BFM mit den angefochtenen Verfügungen offenkundig zu Recht erkannte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesuche zu Recht ablehnte,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar zu beurteilen ist und vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),

dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass sich das BFM in den angefochtenen Verfügungen auch mit den wesentlichen Aspekten mit hinreichender Begründung auseinandergesetzt hat und der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zu einer Neubeurteilung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass demnach die Beschwerden abzuweisen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerden in Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung bezüglich der vorliegenden Rechtsfragen als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden E-4691/2009 und E-4695/2009 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand:

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