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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-6366/2009

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-6366/2009
Datum:07.12.2009
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Syrische; Syrien; Behörde; Syrischen; Behörden; Politisch; Politische; Gesucht; Beschwerdeführers; Heimat; Schweiz; Ausreise; Glaubhaft; Person; Kurdische; Politischen; Wegweisung; Flüchtling; Exilpolitisch; Exilpolitische; Rückkehr; Heimatland; Recht; Ausländer; Kurdischen; Legal; Gedicht
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV

D-6366/200 9/cvv

U r t e i l  v o m  7.  D e z e m b e r  2 0 0 9

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

  1. .________, geboren (...), Syrien,

    vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe D. ______, (...),

    Beschwerdeführer,

    gegen

    Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 D. ______, Vorinstanz.

    Asyl und Wegweisung;

    Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...).

    Sachverhalt:

    A.

    1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.________, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. August 2008 und gelangte zunächst in den Libanon. Von dort sowie ihm unbekannten Ländern herkommend reiste er am 28. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum C.________ um Asyl nach. Am 29. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer dort summarisch befragt. Am 26. November 2008 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom

      26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D. ______ zu.

    2. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er werde im Heimatland aus politischen Gründen verfolgt. Er sympathisiere mit allen kurdischen Parteien in Syrien. Daher habe er ab dem Jahr 1998 ab und zu an kurdischen Versammlungen gesungen und selbst verfasste Gedichte und Texte vorgetragen. Seine Probleme hätten jedoch erst im März 2008 begonnen. Am 20. März 2008 sei er anlässlich der Newroz-Feier nach E._______ gegangen. Die Sicherheitsbehörden hätten die Feier jedoch aufgelöst, wobei es Tote und Verletzte gegeben habe. Ein Onkel sei damals auch verletzt worden. Diesen habe er später im Krankenhaus besucht. Auf Anregung einer Drittperson hin habe er mit seinem Mobiltelefon ein Foto seines verletzten Onkels gemacht; dieses hätte er später dem TVSender Roj schicken wollen. Als er das Krankenhaus verlassen habe, seien jedoch vier Männer auf ihn zugekommen. Einer habe sein Mobiltelefon sehen wollen. Er habe es nicht hergegeben. Nachdem er den Männern entkommen sei, sei er zu seiner Tante gegangen. Dort habe er telefonisch erfahren, dass jemand bei ihm zuhause nach ihm gesucht habe. Daraufhin sei er nach Ägypten geflohen. Einen Monat später sei er nach Syrien zurückgekehrt, da sein Vater ihm per Telefon gesagt habe, es gebe keine Probleme mehr, dank der Intervention seines Onkels werde er nicht mehr gesucht. In der Folge habe er am

      1. Mai 2008 an einer kurdischen Versammlung teilgenommen. Auf Ersuchen von Freunden hin habe er dort ein Gedicht über Mohammed Mahsuq Khaznawi vorgetragen. Die Versammlung sei von den Behörden aufgelöst worden. In der darauffolgenden Nacht habe er aus

      Angst vor den Behörden nicht zuhause übernachtet. Prompt sei in dieser Nacht der Geheimdienst zu seinem Elternhaus gekommen und habe seine Identitätskarte, sein Foto, seine Bücher und Schriften beschlagnahmt und ausserdem seinen Vater vorübergehend mitgenommen, befragt und bedroht. Danach habe er sich bis zur Ausreise Ende August 2008 im Dorf F. _____ bei seinem Onkel versteckt. In dieser Zeit sei er mehrmals zuhause gesucht worden. Er sei aber trotzdem noch zweimal nach Hause zurückgekehrt, einmal beim Tod seines Bruders, das zweite Mal unmittelbar vor seiner Ausreise in den Libanon. Am 29. August 2008 sei er aus Syrien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr müsse er befürchten, festgenommen und möglicherweise lebenslänglich inhaftiert zu werden.

    3. Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Damaskus, Syrien, mit Schreiben vom 28. April 2009 um die Vornahme von Abklärungen. Die Botschaft beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom

      24. Juni 2009.

    4. Am 1. September 2009 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch und gewährte ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zur vorgenommenen Botschaftsabklärung. Im Rahmen dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Ausreise in den Libanon sei er von einem Schlepper begleitet worden. Sein Reisepass sei in der Folge bei diesem Schlepper im Libanon verblieben, während er selber mit einem anderen Schlepper weitergereist sei. Er wisse nicht, ob er legal oder illegal aus Syrien ausgereist sei. Der Schlepper sei von seiner Familie bezahlt worden. Die Auskunft der Botschaft, wonach er in Syrien nicht gesucht werde, sei wertlos, da die syrischen Behörden dies den Schweizer Behörden bestimmt nicht mitteilen würden. In Syrien werde man oftmals auch gar nicht vor Gericht gestellt. Der Beschwerdeführer erklärte ausserdem, er habe am 14. März 2009 in der Schweiz an einer politischen Demonstration zum Gedenken an die Vorfälle vom 12. März 2004 in E._______ teilgenommen. Die Bilder der Demonstration seien im Fernsehen ausgestrahlt worden. Er habe Parolen gerufen und ein Transparent getragen. Er sei jedoch nicht Mitglied einer kurdischen Organisation oder Partei. Später habe er auch noch an einer anderen Demonstration, welche in Lausanne stattgefunden habe, teilgenommen. Ausserdem besuche er kleine Feste. Auf seine Gedichte angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, er glaube nicht, dass die von ihm verfassten Texte je in den Medien veröffentlicht worden seien.

    5. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: Identitätsbestätigung, Schuldiplom, Bescheinigung der Berufshochschule, Arbeitsausweis, Ausweis eines Sportvereins, Spielerausweis (alles Faxkopien), mehrere selbstverfasste Gedichte, Prüfungsausweis, ein Foto des Beschwerdeführers mit seinem Onkel im Krankenhaus, drei Fotos einer Demonstration in G.________ am 14. März 2009 sowie ein Flugblatt der Partei der Demokratischen Union (PYD), mehrere InternetAusdrucke von kurdroj.com, Internet-Ausdrucke von amnesty.org, Kopie eines Artikels der Zeitung Yeni Özgür Politika.

B.

Mit Verfügung vom 4. September 2009 - eröffnet am 9. September 2009 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.

Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.

Der Beschwerde lagen vier Fotos bei.

D.

Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden werden.

E.

Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.

Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am

16. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

      ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

    3. Wenn eine asylsuchende Person erst infolge ihrer Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, liegen subjektive Nachfluchtgründe vor. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit

weiteren Hinweisen).

4.

    1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe Syrien Ende August 2008 mit Hilfe eines Schleppers verlassen, weil er von den syrischen Behörden gesucht worden sei. Dem Bericht der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sei dagegen zu entnehmen, dass der Gesuchsteller Inhaber eines syrischen Reisepasses sei, am 29.

      August 2008 legal aus Syrien ausgereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dieses zu entkräften. Er habe im Wesentlichen bestätigt, dass er einen syrischen Pass besessen und Syrien legal verlassen habe. In Bezug auf die Feststellung im Botschaftsbericht, wonach er nicht gesucht werde, habe er lediglich in pauschaler Weise behauptet, die syrischen Behörden hätten eine allmächtige Stellung und würden den Schweizer Behörden sicher nicht mitteilen, dass sie ihn suchten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist sei, seinen Reisepass jedoch den Schweizer Behörden nicht abgegeben habe, weise darauf hin, dass er Syrien unter anderen als den angegebenen Umständen verlassen habe. Aufgrund der Abklärungen stehe fest, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Teilnahme an einer Versammlung im Mai 2008 behördlich gesucht werde, nicht stimmen könne. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Texte des Beschwerdeführers, aufgrund welcher er angeblich gesucht werde, nie publiziert worden seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer suchen sollten. Sein Vorbringen, wonach alle, die über Al-Khaznawi sprächen, Probleme bekämen, seien pauschal und vage. Die eingereichten Beweismittel könnten an der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, nichts ändern. Das BFM erwog im Weiteren, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers führten zu keiner konkreten Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien; denn er sei nicht Mitglied einer Partei oder Organisation und habe nur in passiver Form an Kundgebungen teilgenommen. Eigenen Angaben zufolge seien seine Texte über Al-Khaznawi nirgends publiziert worden. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen.

    2. In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt rekapituliert. Anschliessend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Ausreise von Beginn weg die Wahrheit gesagt, nämlich dass er Syrien mit dem eigenen Pass verlassen und die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert habe. Man könne ihm nicht vorwerfen, diesbezüglich falsche Angaben gemacht zu haben. In Bezug auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, wird in der Beschwerdeschrift die rhetorische Frage aufgeworfen, ob die syrischen Behörden

den Schweizer Behörden gegenüber denn schon jemals zugegeben hätten, ein politischer Aktivist oder Oppositioneller werde gesucht und würde bei einer Rückschaffung nach Syrien inhaftiert und gefoltert werden. Das BFM erwähne in seiner Länderanalyse "Focus Syrien" vom 18. März 2009, dass es für politisch aktive Personen in Syrien eine "rote Linie" gebe, welche nicht ohne Risiko überschritten werden könne, dass es jedoch keine klaren Kriterien für eine Verfolgung gebe. Bei dieser Sachlage gehe es nicht an, dass das BFM dem Beschwerdeführer vorhalte, es sei vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden ihn suchen sollten. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine politisch aktive Person. Er habe mehrmals für kurdische Anlässe Artikel über die kurdische Geschichte und Revolution sowie über Revolutionäre (Mollah Mustafa Barzani, Abdullah Öcalan) verfasst, vorgelesen und als Flugblätter verteilt. Er habe sich für alle kurdischen Parteien eingesetzt, was auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2006 ersichtlich sei, auf welchen er einmal mit einer Flagge der PYD, einmal mit einem Schal der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) zu sehen sei. Das Foto aus dem Jahr 2007 zeige, dass er seine Gedichte vor grossem Publikum vorgelesen habe, sie seien ausserdem im kurdischen Fernsehen und Radio verbreitet worden. Am 1. Mai 2008 habe der Beschwerdeführer Gedichte über die Angriffe der syrischen Behörden in E._______ vom 20. März 2008 und über Sheikh Al-Khaznawi vorgetragen. Seine Beiträge seien somit nicht nur kultureller, sondern auch politischer Art gewesen. Schliesslich zeigten auch seine exilpolitischen Aktivitäten, dass er sich aus Überzeugung für die Rechte der Kurden in Syrien engagiere. Er sei in seiner Heimat als H._______ bekannt. Der syrische Nachrichtendienst beobachte alle Oppositionellen, nicht nur führende Exilpolitiker. Er müsse wegen seines Exils und seiner politischen Aktivitäten mit einer asylrelevanten und menschenrechtswidrigen Bestrafung in Syrien rechnen. Es gebe für ihn keine inländische Fluchtalternative. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Die Kurden würden in Syrien nach wie vor von den Behörden diskriminiert. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in Syrien aktenkundig, und es sei wahrscheinlich, dass der syrische Nachrichtendienst von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Ausland Kenntnis erlangt habe.

5.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von den syrischen Behörden aus politischen Gründen gesucht und sei deswegen aus dem Heimatland ausgereist. Dieses Vorbringen ist indessen aufgrund der Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwischen seiner Rückkehr aus Ägypten (ungefähr Ende April 2008) und dem angeblichen Vorfall vom 1. Mai 2008 nicht durch die Behörden behelligt oder gesucht wurde und sich ungehindert im Heimatland aufhalten konnte. Anlass für die Ausreise aus dem Heimatland war laut Beschwerdeführer vielmehr folgendes Ereignis: Nachdem er am 1. Mai 2008 an einer kurdischen Versammlung ein Gedicht über Al-Khaznawi vorgelesen gehabt habe, sei er (erneut) behördlich gesucht worden und habe sich in der Folge bei Verwandten im Dorf F. ____ versteckt. Bis zur Ausreise habe der Geheimdienst mehrmals zuhause nach ihm gefragt. Diese Darstellung der Ereignisse vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wenn der syrische Geheimdienst den Beschwerdeführer tatsächlich wegen des von ihm vorgetragenen Gedichts derart intensiv gesucht hätte, wäre er bei seinen Verwandten in F. ____ kaum in Sicherheit gewesen; denn es darf davon ausgegangen werden, dass der Geheimdienst nicht nur beim Beschwerdeführer zuhause, sondern auch bei seinen übrigen Verwandten und Freunden nach ihm gesucht hätte. Immerhin erklärt der Beschwerdeführer selber, der syrische Geheimdienst spüre gesuchte Personen selbst im Nachbarstaat Libanon auf (vgl. A6 S. 8). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Mai und seiner Ausreise Ende August 2008 nicht vom Geheimdienst aufgegriffen wurde, weist daher darauf hin, dass die syrischen Behörden entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nach ihm suchten. Das Ergebnis der vom BFM veranlassten Botschaftsabklärung bestätigt diese Einschätzung: Dem Botschaftsbericht vom

      24. Juni 2009 zufolge wird der Beschwerdeführer im Heimatland nämlich nicht gesucht. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die syrischen Behörden den Schweizer Behörden ohnehin nie mitteilen würden, eine bestimmte Person werde gesucht, weshalb die Information, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, zu relativieren sei, ist nicht stichhaltig, zumal die Abklärungen nicht durch Angestellte der Schweizerischen Vertretung, sondern in diskreter Weise

      durch einen Anwalt getätigt wurden. Wie dem Botschaftsbericht weiter zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer Inhaber eines gültigen, syrischen Reisepasses und legal aus Syrien ausgereist. Dies wird von ihm im Übrigen grundsätzlich nicht bestritten (vgl. A15 S. 3 sowie die Ausführungen in der Beschwerde). Ein legaler und kontrollierter Grenzübertritt unter Vorweisens des eigenen, echten Reisepasses (vgl. A15 S. 3) wäre indessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine vom syrischen Geheimdienst gesuchte Person gehandelt hätte. Nach dem Gesagten erscheint es daher unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden gesucht wurde und eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte.

    2. Seitens des Beschwerdeführers wird ausserdem geltend gemacht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei ein in Syrien bekannter H._______, der unter anderem Artikel über M. B. und A. O. verfasst habe. Er sei ein überzeugter Verfechter der Rechte der Kurden und wäre bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet.

      1. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Die häufig vorkommenden, massentypischen und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sind jedoch kaum geeignet, das Interesse des syrischen Geheimdienstes auf sich zu ziehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der syrische Geheimdienst auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche sich aus der Masse der exilpolitisch tätigen Syrer hervorheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des syrischen Regimes dar.

      2. Der Umstand, dass die syrischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger beobachten, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den syrischen Behörden als regimekritischer politischer Aktivist registriert gewesen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass er in Syrien ab und zu an kurdischen Anlässen und Versammlungen teilgenommen und einmal ein Gedicht über AlKhaznawi vorgetragen hat. Dieses Gedicht bezeichnete der Beschwerdeführer jedoch selber als grundsätzlich unproblematisch (vgl. A6 S. 7) und kann daher kaum als eigentliche politische Aktivität verstanden werden. Ein regimekritisches politisches Profil kann dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht attestiert werden. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Syrien als H._______ bekannt und habe unter anderem Artikel über M. B. und A. O. verfasst. Für diese Behauptung werden indessen keinerlei Belege eingereicht, weshalb sie als unglaubhaft zu erachten ist, zumal sie erst auf Beschwerdeebene nachgeschoben wurde. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Visier der syrischen Behörden stand. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung vor der Ausreise (vgl. vorstehend E. 5.1) sowie namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland legal und kontrolliert verlassen hat. Weiter ist zu erwägen, dass sich die bisherige exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz darauf beschränkte, als parteiloser Mitläufer an zwei Kundgebungen teilzunehmen (vgl. A15 S. 4 und 6). Dabei hat er sich nicht von der Masse der übrigen Kundgebungsteilnehmer abgehoben. Er hat weder Reden gehalten noch regimekritische Texte veröffentlicht. Der Beschwerdeführer hat sich damit nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen den syrischen Staat engagiert. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden von der exilpolitischen

        Tätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis erlangt und den Beschwerdeführer namentlich identifiziert und registriert haben. Mit Blick auf die bescheidene Quantität und Qualität der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist im Übrigen selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner Aktivitäten in der Schweiz nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen muss, da er nicht das Profil einer Person erfüllt, welche dem syrischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.

      3. Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asylrespektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die damit eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

6.

    1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

7.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

    1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom

      10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden

      Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-AntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom

      28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

    2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

      Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er verfügt über eine gute Ausbildung

      (u.a. Berufsmittelschule, Bachelor (...), Computerkurse) und war vor der Ausreise seit mehreren Jahren als Schafhändler und Metzger tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.

    3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 17. September 2009) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

  • (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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