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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2020.112
Datum:14.07.2020
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Panama. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführerin; Verfahren; Panama; Verfahrens; Verfahren; Person; Beschwerdekammer; Corp; Herausgabe; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Berufen; Juristische; Staat; Personen; Beschuldigte; Entscheid; Panamaische; Ersuchenden; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Sachen; Lautend; Ausländischen; Gebiet; Bankunterlagen
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:130 II 217; 130 lI 217; 132 II 81; 133 IV 40; 135 IV 212; 142 IV 250; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.112


Entscheid vom 14. Juli 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Panama

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die panamaischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 22. Dezember 2016 unter anderem gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei in Zusammenhang mit der Entgegennahme von Bestechungszahlungen von durch die D.-Gruppe beherrschten Gesellschaften.

Vor diesem Hintergrund ist die Procuraduría General de la Nación Ministerio Público superior Especial Anticorrupción der Republik Panama unter anderem mit Rechtshilfeersuchen vom 22. April 2019 an die Schweiz gelangt und hat um Herausgabe von diversen Bankunterlagen der Bank E. betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 1 sowie Nr. 2, beide lautend auf die A. Corp., ersucht (Verfahrensakten RH.19.0195 pag. 1.1 0001 ff.)

B. Mit Verfügung vom 29. November 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen vom 22. April 2019 ein. Mit gleichentags ergangener Zwischenverfügung wurden die Bankunterlagen der Kontobeziehungen Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf die A. Corp., bei der Bank E. sowie die Bankunterlagen der Kontobeziehungen Nr. 3 und Nr. 4, lautend auf A. Corp., bei der Bank F., aus dem Strafverfahren SV.15.1688 beigezogen ( Verfahrensakten RH.19.0195 pag. 4.1-0001 ff.; pag. 4.2.1-0001 ff.)

C. Nachdem der A. Corp. am 16. Januar 2020 von der Bundesanwaltschaft die Akten inkl. der ergangenen Eintretens- und Zwischenverfügungen zugestellt worden waren und diese am 26. Februar 2020 erklärt hatte, die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80 c IRSG nicht erteilen zu wollen, verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung II vom 1. April 2020 die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die auf die A. Corp. lautenden Bankverbindungen Nr. 2 bei der Bank E., Nr. 3 und Nr. 4 bei der Bank F. für einen Zeitraum vom August 2013 bis Juni 2019 ( Verfahrensakten RH.19.0195 pag. 14.1-0078 ff. = 15-0001 ff.; pag. 15-0009; pag. 16.2-0001 ff.).

D. Dagegen erhob die A. Corp. mit Eingabe vom 4. Mai 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 1. April 2020, eventualiter die Sistierung des Verfahrens RH.19.0195 bis die Verletzung von Menschenrechten im Verfahren des ersuchenden Staates endgültig festgestellt sei (act. 1 S. 2).

E. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 26. und 29. Mai 2020 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Die A. Corp. hält in ihrer Replik vom 26. Juni 2020 an den in ihrer Beschwerde vom 4. Mai 2020 gestellten Anträgen fest (act. 12), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 1. Juli 2020 (act. 13) zur Kenntnis gebracht wird.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Dokumente wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Panama finden die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) Anwendung, soweit das Rechtshilfeersuchen in dessen Geltungsbereich fällt.

1.2 Sodann gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-tionale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV ).

2.2 Vorliegend führt die Kontoinhaberin Beschwerde gegen die Schlussverfügung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend. Aus dem Entscheid der Arbeitsgruppe des Rats für Menschenrechte vom 2. Oktober 2019 gehe hervor, dass im Verfahren gegen B. die Art. 9, 10, 11, 19 und 21 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 9, 14, 19 und 25 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte verletzt worden seien (act. 1 S. 4 ff.).

4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ( TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Rüge des politischen Charakters der Untersuchung (BGE 133 IV 40 E. 7.3). Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

4.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf den British Virgin Islands und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Die Beschwerdeführerin macht replicando unter Hinweis auf diverse von ihr zusammen mit der Replik eingereichte Dokumente geltend, dass auch gegen sie in Panama ermittelt worden sei, weshalb sie legitimiert sei, sich auf Art. 2 lit. a IRSG zu berufen. Dass in den Rechtshilfeakten nur C. und B. aufgeführt worden seien und nicht auch die Beschwerdeführerin, lasse sich mit der geltenden Bestimmung von Art. 7 der Strafprozessordnung in Panama begründen. Gemäss dieser Bestimmung dürfe wegen derselben Tat nicht mehr als einmal gegen natürliche oder juristische Personen ermittelt werden, auch wenn die Tat unter einem anderen Namen begangen worden sei (act. 12 S. 3 f.).

4.4 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, wird sie im Rechtshilfeersuchen nicht als Beschuldigte im Strafverfahren in Panama aufgeführt. In einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben, das von einem Anwalt in Panama verfasst worden sei, wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zu den juristischen Personen gezählt, die untersucht worden seien. In der Resolution vom 21. Februar 2017 habe die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung die Beschwerdeführerin miteingeschlossen. Die Sonderstaatsanwaltschaft habe ferner ein offizielles Schreiben an das öffentliche Register der Republik Panama geschickt, um gegen verschiedene Unternehmen, darunter die Beschwerdeführerin, zu ermitteln (act. 12.2). In den Schreiben, die von der panamaischen Sonderstaatsanwaltschaft stammen sollen, geht einzig hervor, dass bei diversen Banken, die in Panama unter Lizenz tätig seien, Auskünfte unter anderem über die Beschwerdeführerin eingeholt worden seien, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass das panamaische Bankensystem für die von den mutmasslichen Tätern gewünschten Zwecke benutzt worden sei (vgl. act. 12.4-8). Dass gegen die Beschwerdeführerin hingegen formell als Beschuldigte im Strafverfahren in Panama ermittelt wird, geht weder aus den von ihr eingereichten Unterlagen hervor noch wird dies von ihr behauptet. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, gestützt auf Art. 7 der panamaischen Strafprozessordnung sei sie als Beschuldigte im ausländischen Verfahren zu «werten» (act. 12 S. 3). Diese Überlegung gehen jedoch schon im Ansatz fehl, denn Art. 7 der Strafprozessordnung von Panama soll wie folgt lauten: « Prohibición de doble juzgamiento. Nadie puede ser investigado ni juzgado penalmente más de una vez por el mismo hecho, aunque a este se le dé una denominación distinta », vgl. act. 12.9). Es ist nicht nachvollziehbar, wie aus der abstrakten Regel des Verbots der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem») konkret zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin sei im panamaischen Strafverfahren als Beschuldigte zu «werten» bzw. ihr komme im ausländischen Verfahren die Stellung einer Beschuldigten zu. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin replicando eingereichten Unterlagen (act. 12.1 - 12.8) nicht ziehen. Daraus ergibt sich einzig, dass über die Beschwerdeführerin - wie über unzählige weitere juristische Personen - Erhebungen getätigt werden. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Auf ihre Rüge, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 14. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Georg Friedli

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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