Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2015.167 |
Datum: | 19.01.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdekammer; Gericht; Beschwerdeführer; Frist; Rechtsmittel; Bundesanwaltschaft; Kostenvorschuss; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Anzeige; Kostenvorschusses; StBOG; Schweiz; Rechtsmittelinstanz; Entschädigungen; Dass:; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahrens; Sicherheit; Gerichtsgebühr; Beschluss; Gerichtsschreiber; Federal; Penal; Gerichtskosten |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 13 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 383 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 91 StPO ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2014.167 |
Beschluss vom 19. Januar 2015 | ||||||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |||||
Parteien | A. , Beschwerdeführer | |||||
gegen | ||||||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||||||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. | |||||
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 27. Oktober 2014 beim Bundesamt für Polizei gegen B. und C. Strafanzeige wegen Betrugs einreichte (act. 1.2);
- die Strafanzeige in der Folge an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") weitergeleitet wurde (act. 1.2); die BA mit Verfügung vom 24. Novem-ber 2014 die Nichtanhandnahme der obgenannten Strafanzeige verfügte (act. 1.2);
- A. dagegen am 8. Dezember 2014 Beschwerde bei diesem Gericht erhebt und sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die von ihm Angezeigten beantragt (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 aufgefordert wurde, bis 5. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 2);
- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat .
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO); falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO );
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO );
- der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ) hat;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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