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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BG.2009.34
Datum:21.12.2009
Leitsatz/Stichwort:Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Schlagwörter : Kanton; Kantons; Gerichtsstand; Gesuch; Solothurn; Staatsanwaltschaft; Eschwerdekammer; Beschwerdekammer; Mittäter; Begangen; Behörden; Bundesstrafgericht; Generalprokuratur; Bundesstrafgerichts; Recht; Kantone; Verfahren; Mittäterschaft; Verübt; Verpflichtet; Bern; Verdacht; Betäubungsmittel; Entscheid; Begangenen; Einbruchdiebstähle; Verfolgungsbehörden; Schweri/Bänziger; Gelegten
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 139 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 343 StGB ; Art. 344 StGB ; Art. 66 BGG ;
Referenz BGE:109 IV 56; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2009.34

Entscheid vom 21. Dezember 2009
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,

Tito Ponti und Alex Staub ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern,

2. Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit

(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB )


Sachverhalt:

A. Am 12. Mai 2009 wurde A. in einer koordinierten Aktion verschiedener Kantone in einem entwendeten Personenwagen durch die Kantonspolizei Bern in Z. (Kanton Solothurn) verhaftet. Der erwähnte Personenwagen war in jener Nacht bei einem Einbruchdiebstahl entwendet worden. Auf Grund der Tatzusammenhänge bestand der begründete Verdacht, dass sich A. u. a. auch für im Kanton Aargau verübte Einbruchdiebstähle zu verantworten habe, weshalb dessen Zuführung an das Bezirksamt Baden erfolgte. Im weiteren Ermittlungsverfahren erhärtete sich der Verdacht, dass A. in Mittäterschaft mit B., gegen den die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) eine Strafuntersuchung führen, nicht nur im Kanton Aargau, sondern auch in weiteren Kantonen mehrere Einbruchdiebstähle begangen haben dürfte.

B. Mit Schreiben vom 4. November 2009 gelangte das Bezirksamt Baden an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und ersuchte diese um Prüfung des Gerichtsstandes. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilte darauf hin am 9. November 2009 mit, dass sie den Gerichtsstand nicht anerkennen könne. Hierauf gelangte das Bezirksamt Baden am 12. November 2009 an die Generalprokuratur des Kantons Bern und ersuchte diese um Prüfung des Gerichtsstandes. Die Generalprokuratur des Kantons Bern retournierte am 23. November 2009 die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zwecks Aufnahme von Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Solothurn.

C. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventualiter die Behörden des Kantons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Generalprokuratur des Kantons Bern beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 10. Dezember 2009, es seien die Behörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).

Der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde auf Gesuch hin die Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort bis 17. Dezember 2009 erstreckt (act. 4). Sie liess sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP , Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht ( SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben ( Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht ( Schweri/Bänziger , a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger , Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber Guidon/Bänziger , a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [ Strafprozessordnung , StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB ). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB ).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist ( Schweri/Bänziger , a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB , wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2 ; Schweri/Bänziger , a.a.O., N. 246).

2.2 In Anwendung dieser Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf die von B. mutmasslich begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz abzustellen (vgl. Gerichtsstandsakten des Kantons Bern, act. 3, wonach sich innert kürzester Zeit der Verdacht erhärtet habe, dass B. in sehr grossem Stil mit Betäubungsmitteln handle). Die hierfür in Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG vorgesehene Strafdrohung ist schwerer als diejenige von Art. 139 Ziff. 3 StGB für den bandenmässig begangenen Diebstahl. Der gesetzliche Gerichtsstand für die von A. in Mittäterschaft mit B. begangenen Einbruchdiebstähle liegt vorliegend - entgegen den Vorbringen der Parteien im Gesuchsverfahren - im Kanton Bern. Dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen die gegen B. geführte Untersuchung von derjenigen gegen A. abtrennen wollen, führt nicht dazu, dass der Gerichtsstand bezüglich der von A. verübten Einbruchdiebstähle nun isoliert und unter Ausblendung der Mittäterschaft mit B. zu bestimmen ist. Für ein Abweichen vom so festgelegten gesetzlichen Gerichtsstand besteht vorliegend kein Grund.

3. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG ).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. Dezember 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Generalprokuratur des Kantons Bern

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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