Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1988

Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
125 III 226 16.05.1988Übertragung der Miete (Art. 263 OR); Dauer der Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 272b Abs. 1 OR). Voraussetzungen, die für die Übertragung der Miete erfüllt sein müssen (E. 2). Kriterien, welche der Richter bei der Bestimmung der Dauer der Erstreckung des Mietverhältnisses berücksichtigen kann (E. 4). été; Opcit; Consentement; Bailleur; Locataire; Transfert; L'immeuble; HIGI; Qu'il; écrit; Forme; Comme; Recourant; Compte; Loyer; Arrêt;
114 III 105 06.06.1988Herausgabepflicht nach Art. 223 Abs. 2 SchKG; Anwaltsgeheimnis. Ist ein Rechtsanwalt zugleich Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft und wird er im Konkurse dieser Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied aufgefordert, alle Geschäftsakten herauszugeben, so ist zwischen der Geschäftskorrespondenz der Gesellschaft und den internen Unterlagen des Anwaltes zu unterscheiden. Herauszugeben ist nur die Geschäftskorrespondenz der Gesellschaft, worunter aber auch deren Korrespondenz mit dem Anwalt fällt (E. 3a und b). Hält der Anwalt gewisse Unterlagen zugleich für sich und für die Gesellschaft, so hat er die Geschäftsakten der Gesellschaft entsprechend zu ergänzen und herauszugeben (E. 3c und d). Anwalt; Konkurs; Recht; Rekurs; Gesellschaft; Gemeinschuldnerin; Rekursgegner; Korrespondenz; Verwaltungsrat; Konkursamt; Unterlagen;
114 III 33 10.06.1988Arrestierung einer Sicherheitsleistung (Art. 277 SchKG): Böser Glaube des Gläubigers? Der Gläubiger, dem ein Arrest bewilligt worden ist, kann für eine andere Forderung als jene, für welche der Arrest verlangt wurde, auch die vom Arrestschuldner geleistete Sicherheit arrestieren lassen, sofern er nicht durch ungesetzliche oder unredliche Mittel Kenntnis von der Sicherheitsleistung erlangt hat (was im vorliegenden Fall nicht zutrifft). Sequestro; Ufficio; Credito; Esecuzione; L'Ufficio; Della; Novembre; Debitore; Fallimenti; Stata; Garanzia; Arrest; Sequestrare; Somma;
114 III 42 10.06.1988Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung bei schwierigem Verfahren (Art. 49a Abs. 2 GebTSchKG). 1. Schwieriges Verfahren im vorliegenden Fall (E. 1). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Beurteilung der Entschädigung (E. 2). 3. Ermessen der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Festsetzung der Entschädigung: zu Recht angewandte Kriterien, wonach sich ergibt, dass weder Ermessensüberschreitung noch Ermessensmissbrauch vorliegt (E. 3a und 3b). 4. Unterscheidung zwischen der Entschädigung, die bei einem schwierigen Verfahren einerseits der ausseramtlichen Konkursverwaltung und anderseits der ordentlichen Konkursverwaltung auszurichten ist (E. 3d). TarLEF; Delle; Amministratori; Della; L'art; Autorità; Orari; Indennità; L'autorità; Degli; Camera; Cantonale; Amministrazione; Corte;
114 III 36 20.06.1988Arrestvollzug (Art. 274 Abs. 1 SchKG). Ein Betreibungsamt handelt richtig, wenn es innerhalb seines Betreibungskreises einem Arrestbefehl Folge leistet, obwohl dieser nur eine Fotokopie des Originals ist, ihm von einem anderen Betreibungsamt (und nicht unmittelbar von der Arrestbehörde) zugestellt wird, den Betreibungskreis nicht nennt und überdies sich auch auf Vermögensgegenstände bezieht, die vom Betreibungsamt arrestiert wurden, welches den Arrestbefehl weitergeleitet hat.
Uffici; Sequestro; Ufficio; Decreto; Circondari; Autorità; L'Ufficio; Della; Esecuzione; L'autorità; Circondario; Oggetti; Anche; Altro;
114 III 67 21.06.1988Art. 4 BV, 68 SchKG und 54 Abs. 2 GebTSchKG. Unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsöffnungsverfahren? Art. 68 SchKG und 54 Abs. 2 GebTSchKG schliessen die unentgeltliche Rechtspflege für den Gläubiger oder für eine andere Partei, welche den Richter anruft oder einen Entscheid weiterzieht, nicht ausdrücklich aus (E. 2). Im vorliegenden Fall ist es dem Gläubiger trotz seiner beschränkten finanziellen Mittel indessen möglich, den bescheidenen Betrag für die Gebühr des Rechtsöffnungsverfahrens vorzuschiessen (Art. 51 GebTSchKG), so dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden kann. Francs; Avance; Droit; Consid; Frais; Poursuite; Cantonal; Assistance; Judiciaire; L'assistance; Cantonale; Fédéral; Montant; Minimum;
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