Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1988

Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
114 III 49 16.09.1988Art. 12 Abs. 2 und Art. 85 SchKG. Die Aufsichtsbehörden können prüfen, ob die Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen gebracht hat (E. 1). Poursuite; Poursuites; Faillite; Cours; Surveillance; L'office; Plainte; Tribunal; Autorités; Devant; Intérêts; Contre; Quittance;
114 III 51 27.09.1988Art. 18 Abs. 1 SchKG. Feststellung der Fristwahrung. Die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen müssen von Amtes wegen die Wahrung der Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG feststellen. Sie tragen die Beweislast für die Behauptung, eine Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig zugegangen, jedenfalls in jenen Fällen, wo wegen der von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde gewählten Form der Zustellung deren Datum aus den Akten nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Beschwerde; Rekurs; Beweis; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Rekurrent; Zustellung; Rekurskommission; Schuldbetreibung; Frist; Rekurrenten;
114 III 60 28.09.1988Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Sobald in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung die Steigerung durchgeführt ist und der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann, kommt Art. 56 Ziff. 3 SchKG nicht mehr zur Anwendung. Für den Schuldner, der während der Betreibungsferien auf dem Amt vom Verteilungsplan Kenntnis erhält, beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde deshalb nicht erst nach Ende der Ferien zu laufen.
Betreibung; SchKG; Beschwerde; Betreibungsferien; Verteilung; Schuldner; Rekurrent; Konkurs; Frist; Verteilungsplan; Recht; Rekurrenten;
114 III 83 18.10.1988Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Betrag zur freien Verfügung im Sinne des Art. 164 ZGB gehört zum ehelichen Unterhalt. Er soll dem haushaltführenden, kinderbetreuenden Ehegatten ohne Erwerbseinkommen ermöglichen, seine persönlichen Bedürfnisse über den Rahmen eines blossen Taschengeldes hinaus zu befriedigen. Der Anspruch aus Art. 164 ZGB ist zwingender Natur. Es kann auf ihn als solchen nicht zum voraus verzichtet werden, weshalb er auch nicht pfändbar ist. Hingegen ist ein nachträglicher Verzicht auf eine konkrete einzelne Leistung nicht ausgeschlossen und ihre Pfändbarkeit nicht grundsätzlich zu verneinen. Die Pfändung darf aber nicht in das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten eingreifen und nicht der Begleichung seiner vorehelichen Schulden dienen. Ehegatte; Ehegatten; Unterhalt; Verfügung; Anspruch; Leistung; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Betrag; Pfändung; Freien; Bedürfnisse;
114 III 71 19.10.1988Provisorische Rechtsöffnung; Begriff der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die anerkannte Schuld muss in der vom Schuldner unterzeichneten Urkunde nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein; es genügt, dass sie leicht bestimmbar ist. Es ist daher willkürlich, die provisorische Rechtsöffnung für die Beitragsforderung einer Personalvorsorgeeinrichtung zu verweigern, wenn deren Höhe in der vom Beitragsschuldner unterzeichneten Anschlussvereinbarung von der gesetzlich vorgesehenen periodischen Anpassung des koordinierten Lohnes an die AHV-Gesetzgebung abhängig gemacht wird. Schuld; Recht; Rechtsöffnung; Beschwerde; Koordinierte; Koordinierten; Schuldanerkennung; Lohns; Anschlussvereinbarung; Unterzeichneten;
128 III 22 14.12.1988Haftung des Beauftragten (Art. 398 Abs. 2 OR). Für die Bestimmung des aus der Schlechterfüllung des Auftrags entstandenen Schadens sind die Vermögensvorteile, welche den Auftraggebern aus der Vertragsverletzung erwachsen, auf den zu ersetzenden Nachteil anzurechnen (compensatio lucri cum damno). Der Beauftragte hat das Bestehen der Vermögensvorteile zu behaupten und zu beweisen (E. 2). été; Société; Consid; Hoirs; Qu'il; Anonyme; Recourante; D'une; Fiscal; Impôt; Cantonal; Mandat; Dommage; Cantonale; Fédéral; Droit;
114 III 55 21.12.1988Zustellung des Zahlungsbefehls an Samstagen; Fristenlauf für den Rechtsvorschlag (Art. 56 und 31 Abs. 1 SchKG). Betreibungsurkunden, insbesondere der Zahlungsbefehl, können dem Schuldner an einem Samstag genauso wie an jedem anderen Werktag - also unter Beobachtung der geschlossenen Zeiten vor 8 Uhr morgens und nach 7 Uhr abends - zugestellt werden. Im vorliegenden Fall begann die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags am Samstag, 8. Oktober 1988, zu laufen und lief am Dienstag, 18. Oktober 1988, ab.
Samstag; Recht; Frist; SchKG; Zahlungsbefehl; Feiertag; Konkurs; Rechtsvorschlag; Schuldbetreibung; Fristen; Erkannt; Anerkannten;
114 III 110 29.12.1988Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt (Art. 248, 285 ff. SchKG; Art. 58 KOV). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegeben ist, kann sie eine als pfandgesichert angemeldete Forderung in der 5. Klasse kollozieren und das damit geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen. Konkurs; Konkursverwaltung; Forderung; Rekurrentin; Kollokation; SchKG; Anfechtung; Klasse; Angemeldete; Konkursamt; Schuldbetreibung;
114 III 5 20.04.1988Art. 17 SchKG: Beschwerdeergänzung. Reicht ein nicht zur Vertretung befugtes Organ Beschwerde ein und wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist genehmigt, so können mit der Genehmigung der Beschwerde keine neuen Beschwerdepunkte erhoben werden.
Beschwerde; Stiftung; SchKG; Frist; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Recht; Beschwerdefrist; Kantonale; Schuldbetreibungs;
114 III 21 21.01.1988Konkursinventar; Art. 197 SchKG. Ansprüche, die gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen erhoben werden, bilden ihrer Natur nach nicht Bestandteil der Konkursmasse. Sie sind daher nicht in das Konkursinventar aufzunehmen. Konkurs; Konkursverwaltung; Gläubiger; Konkursmasse; SchKG; Bestandteil; Konkursinventar; Recht; Schuldbetreibung; Anspruch; Vergleich;
114 III 26 22.01.1988Vor der Konkurseröffnung abgetretene künftige Lohnforderungen im Konkurs des Zedenten (Art. 197 Abs. 2 und Art. 265 Abs. 2 SchKG). Im Unterschied zu gewöhnlichen Forderungen wird die noch vor der Konkurseröffnung erfolgte Abtretung von künftigen Lohnforderungen mit der Konkurseröffnung des Zedenten nicht hinfällig, da diese Lohnforderungen des Gemeinschuldners vom Konkurs nicht erfasst werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Konkurs; Lohnzession; Konkurseröffnung; Verfügung; Lohnforderung; Recht; Gemeinschuldner; Abtretung; SchKG; Treuhand; Forderung; Gültig;
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