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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 99CrimPC from 2023

Art. 99 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 99 Processing and retention of personal data after conclusion of the proceedings

1 After conclusion of the proceedings, the processing of personal data, procedures and legal protection are governed by the provisions of federal and cantonal data protection law.

2 The period of retention of personal data after conclusion of proceedings is governed by Article 103.

3 The provisions of the Federal Act of 7 October 1994 (1) on the Central Offices of the Federal Criminal Police, the Federal Act of 13 June 2008 (2) on the Federal Police Information Systems and the provisions of this Code on identifying documents and DNA profiles are reserved. (3)

(1) SR 360
(2) SR 361
(3) Amended by Annex 2 No I 1 let. a of the FA of 13 June 2008 on the Federal Police Information Systems, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 99 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH130214Entschädigung und Genugtuung / Löschung von zu Unrecht erhobenen Daten Beschwerde; Beschwerdeführer; Schädigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; See/Oberland; Talisman; Genugtuung; Schung; Entschädigung; Beschwerdeführers; Kantons; Löschung; DNA-Profil; Verfahrens; Gericht; Recht; Garantie; Geschäft; Anrechnung; Beschwerdeführers; Geschäfts; Höhe; Person; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Sachen
ZHUH110325Akteneinsicht Beschwerde; Akten; Verfahren; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Gegner; Vorinstanz; Verfahrens; Beschwerdegegner; Recht; Verfügung; Rechtskräftig; Partei; Einsicht; Verfahren; Interesse; Gericht; Person; Abgeschlossene; Untersuchung; Interessen; Rechte; Verfahrensbeteiligte; Datenschutz; Untersuchungsakten; Basel; Kantons; Angestrengte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 66Zugang zu amtlichen Dokumenten
BSBES.2021.11 (AG.2021.526)Akteneinsichtsgesuch DritterBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Gericht; Akteneinsicht; Interesse; Urteil; Verfahren; Januar; Strafgericht; Beschwerdeführers; Strafverfahren; Werden; Januar; Verfügung; September; Person; Entscheid; Gerichtsöffentlichkeit; September; Verfahrens; Einsicht; Rechtlich; Gemäss; Urteils; Anonymisierte; Strafgerichts; Gesuch; Hinweisen; Drittperson
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Beschwerde; Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Verfahren; Interessen; Urteil; Medien; Hinweis; Recht; Hinweise; Verfahrens; Öffentlichkeit; Private; Untersuchungsamt; öffentlich; Verfahrens; Beschwerdegegner; Hinweisen; Person; Entgegenstehen; Akten; Kanton; Justiz; Privaten; Gallen; Behörden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
GS.2017.1Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.Bundes; Gesuch; Bundesstrafgericht; Generalsekretärin; Beschwerde; Einsicht; Entscheid; Beschluss; Gesuchsteller; Anonymisierte; Bundesstrafgerichts; Einsichtnahme; Zustellung; Beschwerdeinstanz; Dass:; Penal; Personendaten; Daten; Archivierung; E-Mail; Federal; Gebühr; Beschwerdekammer; Verfahren; Anonymisierten; Erstinstanzlichen; Reglements; Datenschutzrechts
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