E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 98b AIG vom 2022

Art. 98b Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 98b (1) Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte

1 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:

  • a. die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;
  • b. den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Pass, Belege);
  • c. die Erhebung von Gebühren;
  • d. das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des zentralen Visa-Informationssystems;
  • e. die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.
  • 2 Das EDA und das SEM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

    3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.

    (1) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2063 5761; BBl 2009 4245).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz