Art. 98b AIG vom 2022
Art. 98b (1) Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte
1 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:a. die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;b. den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Pass, Belege);c. die Erhebung von Gebühren;d. das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des zentralen Visa-Informationssystems;e. die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.
2 Das EDA und das SEM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.
3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.
(1) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 2063 ][5761]; [BBl 2009 4245]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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