VVG Art. 98 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 98 VVG vom 2023

Art. 98 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 98 Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen (1)

Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 13a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 13, 4446, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 9095a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

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Art. 98 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150167ForderungVerjährung; Ansprüche; Widerklage; Verjährungs; Beklagten; Klage; Parteien; Geschäftsversicherung; Schaden; Handel; Verwirkung; Police; Frist; Transportversicherung; Versicherung; Schadenereignis; Verfügung; Verjährungsfrist; Handelsgericht; Widerbeklagte; Widerklägerin; Feststellungswiderklage; Frist; Klageantwort; Leistung; Haftzeit; Verjährungsverzichts
VDHC/2023/136Appel; Appelant; Appelante; ’appel; ’appelante; Intimée; ’intimée; Assurance; élai; ériode; était; Essai; ’assurance; ’au; ’elle; écision; éterminé; éterminée; Office; établi; Avait; Employeur; ’avait; L’appel; égal
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 06 62 A 06 63_2Art. 23 lit. b, Art. 24 lit. g und Art. 38 DBG; §§ 30 lit. b, 31 lit. g und 58 StG. Invaliditätsentschädigung. Ob eine Versicherungsleistung, die gestützt auf einen privaten Unfall-Zusatzversicherungsvertrag ausgerichtet wird, als steuerbare Invaliditätsentschädigung oder als steuerfreie Genugtuungsleistung zu behandeln ist, beurteilt sich anhand des konkreten Versicherungsvertrags.Invalidität; Invaliditätsentschädigung; Unfall; Integrität; Genugtuung; Erwerb; Integritätsentschädigung; Versicherungsvertrag; Urteil; Verwaltungsgericht; Leistung; Steuer; Einkommen; Verwaltungsgerichts; Zahlung; Kapital; Versicherungssumme; Beeinträchtigung; Gliedertaxe; Einkünfte; Versicherungsleistung; Invaliditätskapital; Unfall-Zusatzversicherung; Invaliditätsgrad; -theoretische; Bundesgesetz; Schaden; Unbill; Hilflosigkeit
LUA 06 62 A 06 63_1Art. 23 lit. b, Art. 24 lit. g und Art. 38 DBG; §§ 30 lit. b, 31 lit. g und 58 StG. Ob eine Versicherungsleistung, die gestützt auf einen privaten Unfall-Zusatzversicherungsvertrag ausgerichtet wird, als steuerbare Invaliditätsentschädigung oder als steuerfreie Genugtuungsleistung zu behandeln ist, beurteilt sich anhand des konkreten Versicherungsvertrags.Invalidität; Invaliditätsentschädigung; Unfall; Integrität; Genugtuung; Erwerb; Integritätsentschädigung; Steuer; Verwaltungsgericht; Versicherungsvertrag; Urteil; Zahlung; Leistung; Einkommen; Bundesgesetz; Verwaltungsgerichts; Bundessteuer; Einkünfte; Kapital; Versicherungssumme; Beeinträchtigung; Gliedertaxe; Zahlungen; Versicherungsleistung; Invaliditätskapital; Unfall-Zusatzversicherung; Invaliditätsgrad; -theoretische; Prozent
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 100Versicherungsvertrag; Bestimmung der Invalidität nach Art. 88 Abs. 1 VVG. Die Invalidität gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG umfasst jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gemeint ist dabei die Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn und nicht der konkrete wirtschaftliche Nachteil, den eine versicherte Person als Folge des Unfalles erleidet. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Invalidität nicht nach der sog. Gliedertaxe, sondern nach der Generalklausel der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen ist, sofern in der Klausel vom Ausmass der Invalidität die Rede ist. Die Parteien können freilich vereinbaren, dass der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden berücksichtigt wird; Verneinung einer solchen Abrede im konkreten Fall (E. 1 und 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Invalidität; Versicherung; Generalklausel; Vertrag; Urteil; Beruf; Gliedertaxe; Bundesgericht; Beeinträchtigung; Handelsgericht; Unfall; Vertrages; Berufung; Berücksichtigung; Erwerbsunfähigkeit; Ausmass; Versicherungsvertrag; Klägers; Erwerbsfähigkeit; Bundesgerichts; Grundsätze; Arbeitsunfähigkeit; -theoretische; Auswirkungen; Unfalles; Fälle; Schaden
122 III 118Art. 6 VVG; Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags. Das Antragsformular kann Bestandteil des Versicherungsvertrags werden (E. 2b). Wird in diesem Formular auf die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Vertragsschluss hingewiesen und enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Klausel, welche die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht von während des laufenden Vertrages veränderten Gefahrstatsachen mit Art. 6 VVG vergleichbar regelt, kann nur eine klar verfasste Vertragsbestimmung die Folgen der Verletzung der anfänglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nachträglich mildern (E. 2c/aa). Äussert sich eine Norm der AVB zur Verletzung der Anzeigepflicht, ist anhand ihres Inhalts und ihrer systematischen Stellung im Regelwerk zu prüfen, ob damit die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages oder danach geregelt wurde (E. 2c). Bundesrecht ist verletzt, wenn für die Auslegung von AVB direkt die auf Zweifelsfälle zugeschnittene Unklarheitsregel herangezogen wird (E. 2d). Vertrag; Versicherung; Anzeigepflicht; Gefahrstatsache; Vertrages; Antrag; Auslegung; Abschluss; Gefahrstatsachen; Rücktritt; Schaden; Handelsgericht; Versicherungsvertrag; Antragsformular; Verletzung; Beklagten; Recht; Versicherungsgesellschaft; Bestimmungen; Vertragsbestimmung; Hinweis; Versicherungsnehmer; Unklarheitsregel; Vertragsbestimmungen; Urteil; Versicherungsbedingungen; Klausel; Stellung; Police