Art. 98 LCA de 2023
Art. 98 Prescriptions qui ne peuvent pas être modifiées au détriment du preneur d’assurance ou de l’ayant droit (1)
Les dispositions suivantes ne peuvent pas être modifiées au détriment du preneur d’assurance ou de l’ayant droit par convention: art. 1 ? 3a, 6, 9, 11, 14, al. 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29, al. 2, 30, 32, 34, 35a, 38c, al. 2, 39, al. 2, ch. 2, 2e phrase, 41a, 42, al. 1 ? 3, 44 ? 46, 54, 56, 57, 59, 76, al. 1, 77, al. 1, 89, 90 ? 95a, 95b, al. 1, 95c, al. 3, et 96.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1er janv. 2022 ([RO 2020 4969]; [FF 2017 4767]).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 06 62 A 06 63_2 | Art. 23 lit. b, Art. 24 lit. g und Art. 38 DBG; §§ 30 lit. b, 31 lit. g und 58 StG. Invaliditätsentschädigung. Ob eine Versicherungsleistung, die gestützt auf einen privaten Unfall-Zusatzversicherungsvertrag ausgerichtet wird, als steuerbare Invaliditätsentschädigung oder als steuerfreie Genugtuungsleistung zu behandeln ist, beurteilt sich anhand des konkreten Versicherungsvertrags. | Invalidität; Invaliditätsentschädigung; Unfall; Integrität; Erwerb; Genugtuung; Integritätsentschädigung; Urteil; Versicherungsvertrag; Verwaltungsgericht; Bleibend; Beschwerdeführer; Leistung; Nachteil; Verwaltungsgerichts; Steuer; Einkommen; Bleibende; Körperliche; Immaterielle; Kapital; Gliedertaxe; Zahlung; Versicherungssumme; Beeinträchtigung; Zahlt; Invaliditätskapital; Versicherungsleistung; Einkünfte |
LU | A 06 62 A 06 63_1 | Art. 23 lit. b, Art. 24 lit. g und Art. 38 DBG; §§ 30 lit. b, 31 lit. g und 58 StG. Ob eine Versicherungsleistung, die gestützt auf einen privaten Unfall-Zusatzversicherungsvertrag ausgerichtet wird, als steuerbare Invaliditätsentschädigung oder als steuerfreie Genugtuungsleistung zu behandeln ist, beurteilt sich anhand des konkreten Versicherungsvertrags. | Invalidität; Invaliditätsentschädigung; Unfall; Integrität; Genugtuung; Erwerb; Integritätsentschädigung; Bleibend; Steuer; Verwaltungsgericht; Nachteil; Beschwerde; Versicherungsvertrag; Urteil; Bleibende; Körperliche; Leistung; Beschwerdeführer; Zahlung; Einkommen; Gesundheitliche; Nachteile; Bundesgesetz; Verwaltungsgerichts; Gliedertaxe; Immaterielle; Beeinträchtigung; Einkünfte; Bundessteuer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 100 | Versicherungsvertrag; Bestimmung der Invalidität nach Art. 88 Abs. 1 VVG. Die Invalidität gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG umfasst jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gemeint ist dabei die Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn und nicht der konkrete wirtschaftliche Nachteil, den eine versicherte Person als Folge des Unfalles erleidet. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Invalidität nicht nach der sog. Gliedertaxe, sondern nach der Generalklausel der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen ist, sofern in der Klausel vom Ausmass der Invalidität die Rede ist. Die Parteien können freilich vereinbaren, dass der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden berücksichtigt wird; Verneinung einer solchen Abrede im konkreten Fall (E. 1 und 2; Bestätigung der Rechtsprechung). | Invalidität; Versicherung; Vertrag; Generalklausel; Urteil; Beruf; Gliedertaxe; Bundesgericht; Beeinträchtigung; Handelsgericht; Vertrages; Unfall; Berücksichtigung; Berufung; Ausmass; Klägers; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsvertrag; Erwerbsunfähigkeit; Grundsätze; Körperlichen; Erwerbsfähigkeit; Bundesgerichts; Klagte; Gemeint; Auswirkungen; Abstrakte; Bleibend |
122 III 118 | Art. 6 VVG; Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags. Das Antragsformular kann Bestandteil des Versicherungsvertrags werden (E. 2b). Wird in diesem Formular auf die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Vertragsschluss hingewiesen und enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Klausel, welche die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht von während des laufenden Vertrages veränderten Gefahrstatsachen mit Art. 6 VVG vergleichbar regelt, kann nur eine klar verfasste Vertragsbestimmung die Folgen der Verletzung der anfänglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nachträglich mildern (E. 2c/aa). Äussert sich eine Norm der AVB zur Verletzung der Anzeigepflicht, ist anhand ihres Inhalts und ihrer systematischen Stellung im Regelwerk zu prüfen, ob damit die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages oder danach geregelt wurde (E. 2c). Bundesrecht ist verletzt, wenn für die Auslegung von AVB direkt die auf Zweifelsfälle zugeschnittene Unklarheitsregel herangezogen wird (E. 2d). | Vertrag; Versicherung; Anzeigepflicht; Gefahrstatsache; Antrag; Vertrages; Auslegung; Abschluss; Gefahrstatsachen; Rücktritt; Schaden; Handelsgericht; Versicherungsvertrag; Beklagten; Verletzung; Antragsformular; Recht; Bestimmungen; Hinweis; Versicherungsgesellschaft; Vertragsbestimmung; Versicherungsnehmer; Vertragsbestimmungen; Unklarheitsregel; Erhebliche; Risiko; Urteil; Stellung; Eintritt |