MStG Art. 98 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 98 MStG vom 2025

Art. 98 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 98 Aufforderung
und Verleitung
zur Verletzung militärischer Dienstpflichten

1.Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert,wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2.Geht die Aufforderung auf Ausreissen im Aktivdienst, auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zum Ausreissen im Aktivdienst, zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

3.Erfolgt die Aufforderung oder die Verleitung vor dem Feinde, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe bestraft.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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