Art. 974a I. Revision
1 If a property is divided, the easements, priority notices and notes for each divided part must be revised.
2 The owner of the property being divided must advise the land register office which entries to delete and which to transfer to the divided parts. If this is not done, the application must be rejected.
3 Where an entry according to the supporting documents or the circumstances does not relate to a divided part, it must be deleted. The procedure is governed by the regulations on the deletion of an entry.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2013/175 | Urteil Art. 14 bis 16 EntG (sGS 735.1). Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken (Strassenbau). Bestätigung der im vorinstanzlichen Entscheid festgelegten Entschädigungshöhe. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, das Grundstück sei als Parkplatz längerfristig vermietet und der Vertrag könne nicht vorzeitig aufgelöst werden, wurde festgehalten, dass Mieter gegenüber dem Enteigner einen eigenen Anspruch auf Ersatz des Schadens haben, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung der Miete entsteht (Art. 19 Abs. 1 EntG). Grund für diese Regelung ist, dass das vermietete Grundstück bei der Enteignung lastenfrei an den Enteigner übergeht und der Mieter weder gegenüber dem Vermieter/Verpächter noch gegenüber dem Enteigner auf Erfüllung beharren bzw. den an der Enteignung unschuldigen Vermieter auf Schadenersatz belangen kann.Hinsichtlich der vom Beschwerdegegner beantragten Dispositivpräzisierungen ergab sich in formeller Hinsicht insofern ein Eintretenshindernis, als der Beschwerdegegner innert der Rechtsmittelfrist nicht selbständig Beschwerde erhoben hat und das VRP die Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht kennt (Verwaltungsgericht, B 2013/175).Entscheid vom 21. Oktober 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Rufener, Bietenharder, Ersatzrichter Somm; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteX. AG, A.-strasse 00, Q.,Beschwerdeführerin,gegenSchätzungskommission für Enteignungen des Kantons St. Gallen, Herr lic. oec. Raphael Kühne, Präsident, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,Vorinstanz,undKanton St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,vertreten durch Baudepartement des Kantons St. Gallen, Tiefbauamt, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,GegenstandEnteignungDas Verwaltungsgericht stellt fest:A.
| Beschwerde; Grundstück; Entschädigung; Enteignung; Grundstücke; Beschwerdeführerin; Entscheid; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Grundstücken; Schätzung; überbaut; Strasse; Projekt; Enteigner; Dispositiv; Pauschal; Strasse; Strassen; Abzutreten; Landerwerbs; Begründung; Quadratmeter; Marktwert; Gallen; überbauten; Verwaltungsgericht; Kanton |
AG | AGVE 2019 33 | XIII. Übriges Verwaltungsrecht 33 Grundbuch | Baurecht; Baurechts; Dauernde; Selbstständige; Stück; Recht; Teilung; Digen; Dauernden; Grundbuch; Aufteilung; Selbstständigen; Stücks; Lichen; Führerin; Schwerdeführerin; Baurechtsgrundstück; Vertrags; Flächenmässig; Baurechtsgrundstücks; Prof; Rechte; Pfäffli; Roland; Grundstück; Mässige; Abänderung; Keitsvertrags; Beschwerdeführerin; Mindestdauer |