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Code civil suisse (CC)

Art. 974a CC de 2023

Art. 974a Code civil suisse (CC) drucken

Art. 974a I. Épuration 1. En cas de division d’un immeuble (1)

1 Si un immeuble est divisé, les servitudes, les annotations et les mentions de chaque parcelle doivent être épurées.

2 Le propriétaire de l’immeuble ? diviser indique au registre foncier les inscriptions qui doivent être radiées et celles qui doivent être reportées. À défaut, la réquisition est rejetée.

3 Lorsqu’il ressort des pièces ou des circonstances qu’une inscription ne concerne pas certaines parcelles, elle doit être radiée. La procédure suit celle de la radiation des inscriptions.

(1) Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/175Urteil Art. 14 bis 16 EntG (sGS 735.1). Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken (Strassenbau). Bestätigung der im vorinstanzlichen Entscheid festgelegten Entschädigungshöhe. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, das Grundstück sei als Parkplatz längerfristig vermietet und der Vertrag könne nicht vorzeitig aufgelöst werden, wurde festgehalten, dass Mieter gegenüber dem Enteigner einen eigenen Anspruch auf Ersatz des Schadens haben, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung der Miete entsteht (Art. 19 Abs. 1 EntG). Grund für diese Regelung ist, dass das vermietete Grundstück bei der Enteignung lastenfrei an den Enteigner übergeht und der Mieter weder gegenüber dem Vermieter/Verpächter noch gegenüber dem Enteigner auf Erfüllung beharren bzw. den an der Enteignung unschuldigen Vermieter auf Schadenersatz belangen kann.Hinsichtlich der vom Beschwerdegegner beantragten Dispositivpräzisierungen ergab sich in formeller Hinsicht insofern ein Eintretenshindernis, als der Beschwerdegegner innert der Rechtsmittelfrist nicht selbständig Beschwerde erhoben hat und das VRP die Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht kennt (Verwaltungsgericht, B 2013/175).Entscheid vom 21. Oktober 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Rufener, Bietenharder, Ersatzrichter Somm; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteX. AG, A.-strasse 00, Q.,Beschwerdeführerin,gegenSchätzungskommission für Enteignungen des Kantons St. Gallen, Herr lic. oec. Raphael Kühne, Präsident, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,Vorinstanz,undKanton St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,vertreten durch Baudepartement des Kantons St. Gallen, Tiefbauamt, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,GegenstandEnteignungDas Verwaltungsgericht stellt fest:A.
  1. Im Rahmen der Sanierung der Kantonsstrasse Nr. 41, A.-strasse, in Q., sollen drei Übergange für Fussgänger realisiert werden. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigte die drei Kantonsstrassenprojekte für die Fussgängerübergänge am
Beschwerde; Grundstück; Entschädigung; Enteignung; Grundstücke; Beschwerdeführerin; Entscheid; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Grundstücken; Schätzung; überbaut; Strasse; Projekt; Enteigner; Dispositiv; Pauschal; Strasse; Strassen; Abzutreten; Landerwerbs; Begründung; Quadratmeter; Marktwert; Gallen; überbauten; Verwaltungsgericht; Kanton
AGAGVE 2019 33XIII. Übriges Verwaltungsrecht 33 Grundbuch Baurecht; Baurechts; Dauernde; Selbstständige; Stück; Recht; Teilung; Digen; Dauernden; Grundbuch; Aufteilung; Selbstständigen; Stücks; Lichen; Führerin; Schwerdeführerin; Baurechtsgrundstück; Vertrags; Flächenmässig; Baurechtsgrundstücks; Prof; Rechte; Pfäffli; Roland; Grundstück; Mässige; Abänderung; Keitsvertrags; Beschwerdeführerin; Mindestdauer
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