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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 97 VEGM vom 2022

Art. 97 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 97 (bisheriger Art. 92)

(1) Der Antrag auf Auslegung wird von der Grossen Kammer, der Kammer oder dem Komitee, welche beziehungsweise welches das betreffende Urteil gefällt hat, geprüft.(2) Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Grosse Kammer oder Kammer oder das ursprüngliche Komitee zusammenzusetzen, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Grosse Kammer, die Kammer oder das Komitee durch das Los.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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