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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 962SCC from 2023

Art. 962 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 962 II. Noting 1. Restrictions under public law (1)

1 The state authority or another public body must arrange for a public law restriction on ownership ordered in respect of a specific property that imposes a permanent restriction on use or power of disposal or duty relating to the property on the owner to be noted in the land register.

2 Where the restriction on ownership ceases to apply, the state authority or the other public body must arrange for the note to be deleted from the land register. If the state authority or the other public body fails to act, the land register may delete the note ex officio.

3 The Federal Council shall stipulate the areas of cantonal law in which restrictions on ownership must be noted in the land register. The cantons may provide for additional notes. They shall draw up a list of circumstances requiring a note, which must be passed on to the Confederation.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 962 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2008/13 Art. 962 ZGB; Art. 6 Abs. 1 NHG; VBLN; VISOS; Art. 7 Abs. 1 Ziff. 5 und Ziff. 9, Art. 35 sowie Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 BauG; Art. 10 Abs. 1, Art. 11 und Art. 24 Abs. 5 BauO Stadt Schaffhausen. Baubewilligung; Ausnützungsübertragung, Anmerkung im Grundbuch, Interessenabwägung; Landschafts-, Grünflächen- und Ortsbildschutz Ausnützung; Ausnützungsübertragung; Stadt; Interesse; Beschwerde; Grundstück; Gebiet; Beschwerdeführer; Schaffhausen; Bauvorhaben; Nachbar; Baubewilligung; Grundbuch; Schutz; Anmerkung; Stehende; Empfindlich; Ortsbild; Erhalt; Empfindliche; Ausnützungsziffer; Überbauung; Interessen; Umgebung; Erhaltung; Rechtlich; Bestehende; Gebiete; Grundstücke; Hinweis
LU1B 16 491. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).

2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).

3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7).

Strasse; Öffentlich; Verbot; Rechtlich; Widmung; Recht; Y-Strasse; Strassen; Eigentum; Rechtliche; Öffentliche; Öffentlicherklärung; Klagten; Gericht; Verbots; Grundstück; Beklagten; öffentlich; Gemeingebrauch; Privat; Formlos; Einsprache; Privatstrasse; Eigentums; Vereinbarung; Vorinstanz; Öffentlichkeit; Urteil; Fussweg

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2013 (CB130020-C)Beschwerde; Grundbuch; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Aufsicht; Aufsichts; Grundbuchamt; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungskommission; Grundbuches; Beschwerdeführers; Eidgenössische; Obergericht; Einsprache; Akten; GBV/ZH; Eidgenössischen; Anzeige; Grundbuchbetrug; Aufsichtsbehörde; Grundbuchamtes; Verfügung; Verfahren; Eingabe; Aufsichtsrechtlich; Organ; Beschluss; Obergerichts
SGB 2016/82Entscheid Baurecht, Zonenkonformität, Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 18 BauG.Der bedingte Erlass einer Umzonung ist unzulässig (E. 2).Am Bau der strittigen Alterswohnungen besteht ein öffentliches Interesse. Obgleich auf einen eigentlichen Spitex-Stützpunkt verzichtet wird, kann nicht gesagt werden, die Alterswohnungen stünden in keinem Zusammenhang zu einer Organisation der Altersbetreuung bzw. einer Betreuungs- und Pflegestation (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2016/82). Beschwerde; Alter; Baute; Alterswohnung; Alterswohnungen; Anlage; Bauten; Pflege; Recht; Beschwerdegegnerin; Anlagen; Zonen; Betrieb; Spitex; Hinweis; Beschwerdeführer; Wohnung; Betriebskonzept; Wohnungen; Entscheid; Hierzu; Stadt; Hinweisen; Person; Umzonung; Geplanten; Zusammenhang; VerwG; Beschwerdebeteiligte; VerwGE
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 Ia 182Art. 22ter BV. Öffentlichrechtlicher Revers; Gültigkeit, Grundbucheintrag. Ein öffentlichrechtlicher Revers, wonach auf dem belasteten Grundstück Parkplätze eines Dritten zu dulden sind, gilt gegenüber dem Erwerber des Grundstücks ohne Grundbucheintrag und verletzt deswegen die Eigentumsgarantie nicht. Grundbuch; Grundstück; Beschwerde; Kantons; Regierungsrat; Eintrag; Revers; ARTHUR; Eigentumsgarantie; Gawohnag; Gallati; Glarus; Grundbucheintrag; öffentlichrechtliche; Anmerkung; Verletzung; MEIER-HAYOZ; Beschwerdeführer; Näfels; Erwägungen; Schweizerischen; Eintragung; Winterthur; Zivilgesetzbuch; Staatsrechtliche; Grundbucheintrag; Grundstücks; Erwerber; Eigentumsbeschränkung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2014.9Beschlagnahme; Aufhebung (Art. 267 Abs. 1 StPO).Betreibung; Betreibungsamt; Gericht; Liegenschaft; Entscheid; Kammer; Recht; Grundstücke; Urteil; Massnahme; Prozessual; Vermögenswerte; Ersatzforderung; Beschlag; Prozessuale; Grundbuchamt; Verfügungsbeschränkung; Beschlagnahmten; Konti; Zwangsvollstreckung; Bundesstrafgericht; Beschwerde; Urteilsvollzug; Dispositiv; Richterlich; Bremgarten/AG; Gepfändet; Pfändung; Aufhebung; Depots

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
J. SchmidBasler Kommentar, 4. Auflage2011
Jürg SchmidBasler Kommentar ZGB II2002
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