Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2014.9 |
Datum: | 05.06.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme; Aufhebung (Art. 267 Abs. 1 StPO). |
Schlagwörter : | Betreibung; Betreibungsamt; Gericht; Liegenschaft; Entscheid; Kammer; Recht; Grundstücke; Urteil; Massnahme; Prozessual; Vermögenswerte; Ersatzforderung; Beschlag; Prozessuale; Grundbuchamt; Verfügungsbeschränkung; Beschlagnahmten; Konti; Zwangsvollstreckung; Bundesstrafgericht; Beschwerde; Urteilsvollzug; Dispositiv; Richterlich; Bremgarten/AG; Gepfändet; Pfändung; Aufhebung; Depots |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 267 StPO ; Art. 3 KG ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 71 StGB ; Art. 962 ZGB ; |
Kommentar zugewiesen: | Trechsel, Pieth-Jean-Richard , Praxiskommentar, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
Geschäftsnummer: SN.2014.9 |
Beschluss vom 5. Juni 2014 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , Dienst für Urteilsvollzug, Postfach, 3003 Bern, | |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin Bluntschli, | ||
Gegenstand | Beschlagnahme; Aufhebung |
Sachverhalt
Das Betreibungsamt ersuchte am 13. Mai 2014 um das richterliche Einverständnis zur Verwertung der Liegenschaft.
Die Strafkammer erwägt:
Betrifft die Beschlagnahme eine Liegenschaft, so merkt das Grundbuchamt eine Grundbuchsperre an (Art. 56 lit. d GBV ). Fällt eine auf öffentlichem Recht beruhende Anmerkung dahin, so veranlasst die zuständige Behörde die Löschung (Art. 962 Abs. 2 ZGB ).
Über die Aufhebung einer Grundbuchsperre oder einer Beschlagnahme von Bankvermögen hat die Strafkammer zu entscheiden, nachdem sie von ihr angeordnet wurde (Art. 267 Abs. 1 StPO).
Nach dem Gesagten ist die in Ziff. I/2 lit. b des Entscheids vom 27. Juli 2010 ausgesprochene Verfügungsbeschränkung aufzuheben.
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die mit Entscheid SK.2010.12 vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. b) angeordnete Grundbuchsperre beim Grundbuchamt Bremgarten/AG (Gemeinde Z.) betreffend die Grundstücke Kat. Nr. 9, 1, 2, 10, 11 (Stockwerkeinheiten auf Stammgrundstück Nr. 12), 13, 3, 14, 15, 16, 17, 18, 4 (Miteigentumsanteile an Stockwerkeinheit Nr. 19) wird aufgehoben.
2. Die mit Entscheid vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. a) verfügte Sperre von Vermögenswerten bei der Bank B. wird vollumfänglich aufgehoben.
3. In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird eröffnet an
- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug
- Fürsprecher Conradin Bluntschli als Verteidiger von A.
- D.
- E.
- Bank C.
- Grundbuchamt Bremgarten/AG: zum Vollzug
- Bank B.: zum Vollzug
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 6. Juni 2014
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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