Art. 96 CPP dal 2023

Art. 96 Comunicazione e utilizzazione in procedimenti pendenti
1 Se è presumibile che possano fornire chiarimenti essenziali, l’autorit penale può comunicare i dati personali relativi a un procedimento pendente affinché siano utilizzati in un altro procedimento pendente.
2
(2) RS 361
(3) RS 360
(4) Nuovo testo giusta l’all. 2 n. I 1 lett. a della LF del 13 giu. 2008 sui sistemi d’informazione di polizia della Confederazione, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2008 4989; FF 2006 4631).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 96 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH170287 | Herausgabe beschlagnahmten Geldes, Entschädigung etc. | Betreibung; Entschädigung; Betreibungs; Verfahren; Verfahren; Betreibungsamt; Person; Bargeld; Genugtuung; Recht; Verteidigung; Verteidiger; Verfahrens; Disp-Ziff; Kantons; Verfügung; Einstellung; Betrag; Verletzung; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Akten; Beschlag; Staat; Bargeldbetrag; Höhe; StPO; |
ZH | UH120101 | Entschädigung | FINMA; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Kantons; Anzeige; Behörden; Entschädigung; FINMAG; Person; Massnahmen; Aufwendungen; Bundes; Verwaltung; Obergericht; Sinne; Prüfung; Verfahrens; Anzeige; Verwaltungs; Empfang; Kammer; Einstellungsverfügung; Anzeigeerstatter; Personen; Akten; Anlass |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2018.165 (AG.2019.275) | Art. 101 Abs. 2 StPO | Kanton; Kantons; Kantonspolizei; Staatsanwaltschaft; Akten; Polizei; Verfahren; Interesse; Basel; Akteneinsicht; Interessen; Einsicht; Einvernahme; Gehör; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahrens; Basel-Stadt; Polizeieinsatz; Einvernahmeprotokoll; Prozess; Behörde; Gehörs; Autobahn; Einsatz; Arbeitgeber |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 80 (6B_91/2018) | Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4). Regeste b Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3). | Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Person; Daten; Personen; Personendaten; Verfahren; Behörde; Vorinstanz; Behörden; Beschlag; Zivil; Recht; Schweizerische; Beschlagnahme; Betrag; Prozessordnung; Verwaltungsverfahren; Pfändung; Weitergabe; Botschaft; E-StPO; Vermögenswert; Bargeld; Informationsaustausch |