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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 96 CPP dal 2023

Art. 96 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 96 Comunicazione e utilizzazione in procedimenti pendenti

1 Se è presumibile che possano fornire chiarimenti essenziali, l’autorit? penale può comunicare i dati personali relativi a un procedimento pendente affinché siano utilizzati in un altro procedimento pendente.

2 Sono fatti salvi:

  • a. gli articoli 11, 13, 14 e 20 della legge federale del 21 marzo 1997 (1) sulle misure per la salvaguardia della sicurezza interna;
  • b. le disposizioni della legge federale del 13 giugno 2008 (2) sui sistemi d’informazione di polizia della Confederazione;
  • c. le disposizioni della legge federale del 7 ottobre 1994 (3) sugli Uffici centrali di polizia giudiziaria della Confederazione. (4)
  • (1) RS 120
    (2) RS 361
    (3) RS 360
    (4) Nuovo testo giusta l’all. 2 n. I 1 lett. a della LF del 13 giu. 2008 sui sistemi d’informazione di polizia della Confederazione, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2008 4989; FF 2006 4631).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 96 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH170287Herausgabe beschlagnahmten Geldes, Entschädigung etc.Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Betreibung; Betreibungs; Entschädigung; StPO; Amtlich; Verfahren; Verfahren; Amtliche; Person; Betreibungsamt; Beschlagnahmt; Bargeld; Beschlagnahmte; Genugtuung; Recht; Schuldig; Beschuldigte; Verfahrens; Verteidiger; Verteidigung; Disp-Ziff; Amtlichen; Kantons; Einstellung; Verfügung
    ZHUH120101Entschädigung Beschwerde; FINMA; Staat; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Anonyme; Kantons; Anzeige; Behörden; Aufsichtsrechtliche; FINMAG; Entschädigung; Verwaltung; Bundes; Person; Massnahmen; Aufwendungen; Verwaltungs; Prüfung; Anzeige; Verfahrens; Obergericht; Aufsichtsrechtlicher; Empfang; Zürich; Parallele; Zugestellt

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.165 (AG.2019.275)Art. 101 Abs. 2 StPOBeschwerde; Erfahren; Beschwerdeführer; Kanton; Kantons; Rechtlich; Kantonspolizei; Rechtliche; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Interesse; Interessen; Akteneinsicht; Gehör; Einsicht; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerdeführers; Schreiben; Rechtlichen; Basel-Stadt; Einvernahmeprotokoll; Personalrechtliche; Andere; Polizeieinsatz; Strafverfahren; Werden; Rechtliches; Strafprozess
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 80 (6B_91/2018)Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4).
    Regeste b
    Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3).
    Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Person; Daten; Hängige; Personen; Beschwerdeführer; Verfahren; Personendaten; Behörde; Hängigen; Vorinstanz; Recht; Behörden; Zivil; Beschlag; Rechtlich; Prozessordnung; Betrag; Beschlagnahme; Weite; Botschaft; Verwaltungsverfahren; Weitergabe; E-StPO
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