Art. 95a StPO vom 2023
Art. 95a (1) Bearbeitung von Personendaten
Bei der Bearbeitung von Personendaten sorgen die zuständigen Strafbehörden dafür, dass sie so weit wie möglich unterscheiden:a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen;b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
(1) Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ([AS 2019 625]; [BBl 2017 6941]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.