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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 95a StPO vom 2023

Art. 95a Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 95a (1) Bearbeitung von Personendaten

Bei der Bearbeitung von Personendaten sorgen die zuständigen Strafbehörden dafür, dass sie so weit wie möglich unterscheiden:

  • a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
  • b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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