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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 95a AHVG vom 2023

Art. 95a Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 95a (1) Vergütung weiterer Kosten

SR 0.142.112.681Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund neben den Kosten nach Artikel 95 die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die der Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Freizügigkeitsabkommens dienen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 10 222Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Hat ein deutscher Staatsbürger Wohnsitz in der Schweiz und ist er Bezüger einer Rente aus Deutschland, kann er auf Antrag von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz befreit werden, sofern er den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen entscheidet über diesen Antrag.Schweiz; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Wohnsitz; Rente; Ausgleichskasse; Renten; Luzern; Recht; Verordnung; Deutschland; Schweizer; Bestritten; Kanton; Mitglied; Rechtsvorschriften; Deutschen; Einsprache; Person; Rentenversicherung; Vorliegenden; Abkommen; Beitragspflicht; Deutsche; Sicherheit; Unbestritten; Absicht; Wohnsitznahme; Kantons; Renteneinkommen
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