SCC Art. 93 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 93 SCC from 2025

Art. 93 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 93 Probation Assistance, Conduct Orders and Voluntary Social Supervision Probation assistance

1 Probation assistance is intended to protect the probationers from reoffending and enable their social integration. The competent authority for probation assistance provides and arranges for the required social and specialist services.

2 Persons working in the field of probation assistance must treat matters that come to their knowledge in the course of their work as confidential. They may disclose information on the personal circumstances of a probationer to third parties only if the probationer or the person in charge of probation assistance has consented in writing.

3 The authorities for the administration of criminal justice may obtain a report on the probationer from the competent authority for probation assistance.


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Art. 93 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190442Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Urteil; Beschuldigte; Berufung; Massnahme; Beschuldigten; Genugtuung; Verfahren; Verfahren; Bundesgericht; Staatsanwalt; Genugtuungsanspruch; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Gericht; Winterthur; Sinne; Untersuchung; Untersuchungs; Bezirksgericht; Entschädigung; Kantons; Verteidigung; Entscheid; Überhaft; Behandlung; Urteils; Gerichtskasse; Dispositiv
ZHSB170159Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; BetmG; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Verteidigung; Droge; Urteil; Betäubungsmittel; Drogen; Vorinstanz; Kokain; Sinne; Gutachter; Vollzug; Gutachten; Gericht; Behandlung; Bundesgericht; Vollzug; Abhängigkeit; Verfahren; Recht; Taten; ährend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.56-Beschuldigte; Therapie; Recht; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Ziffer; Handlung; Handlungen; Urteil; Geschädigte; Behandlung; Berufung; Sach-Nr; Apos; Kinder; Festplatte; Staat; Privatkläger; Kindern; Verfahren; Urteils; Geschädigten; Rückfall; Geldstrafe; Western; Digital
SOSTBER.2023.72-Beschuldigte; Privat; Privatkläger; Messer; Beschuldigten; Massnahme; Recht; Täter; Urteil; Staat; Beruf; Berufung; Körper; Apos; Körperverletzung; Solothurn; Geschädigte; Verletzung; Auskunftsperson; Stich; Marke:; Schuld
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 IV 17Art. 93 Abs. 1 StGB. Änderung einer Massnahme. 1. Die "urteilende Behörde" (dazu E. 2b) kann eine früher angeordnete jugendstrafrechtliche Massnahme nicht nur ändern, solange der Jugendliche noch "strafunmündig" ist; eine Änderung der Massnahme kann vielmehr bis zur Erreichung der in Art. 94 Ziff. 5 StGB vorgesehenen Höchstaltersgrenzen erfolgen (E. 2a). 2. Die urteilende Behörde ist bei der Änderung einer Massnahme nur an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, unter welchen die neue Massnahme überhaupt zulässig ist, und entscheidet im übrigen nach ihrem Ermessen (E. 3). Massnahme; Erziehung; Behörde; Recht; Jugendgericht; Jugendliche; Erziehungsheim; Urteil; Jugendgerichts; Jugendgerichtspräsident; Erziehungshilfe; Entscheid; Kassationshof; Beschwerdeführers; Altersjahr; Voraussetzung; Nichtigkeitsbeschwerde; Anordnung; Betreuung; Obergericht; Massnahmen; BOEHLEN; Vorinstanz; Rechts; Urteils
105 IV 92Art. 93ter Abs. 2 StGB, Art. 7 VStGB; Einweisung in eine Anstalt für Nacherziehung. Solange eine solche Anstalt nicht besteht, ist die ausnahmsweise Einweisung in eine Strafanstalt zulässig (Erw. 2 und 5). Die Einweisung darf, wenn sie unvermeidbar ist, direkt von der urteilenden Instanz verfügt werden (Erw. 3a). Die Notwendigkeit psychiatrischer Behandlung ist kein Grund zum Verzicht auf die Einweisung (Erw. 3b), der Vollzug in der Strafanstalt kein Grund zur Herabsetzung der gesetzlichen Mindestdauer der Massnahme (Erw. 4). Anstalt; Einweisung; Anstalt; Erziehung; Behandlung; Massnahme; Jugendliche; Erziehungsheim; Unterbringung; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Mindestdauer; Jugendstrafkammer; Institution; Bostadel; Erfahrungen; Arbeitserziehungsanstalt; Vollzug; Schwierigkeiten; Tessenberg; Verordnung; Appellationsgericht; Anordnung; Sinne; Basel-Stadt; Aarburg; Gutachten; Therapieheim