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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 92 VEGM vom 2022

Art. 92 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 92 Einreichung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens

(1) Nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention können bestimmte Gerichte der Vertragsparteien dieses Protokolls den Gerichtshof um Gutachten zu Grundsatzfragen der Auslegung oder Anwendung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten ersuchen. Anträge auf Erstattung eines Gutachtens sind beim Kanzler einzureichen.(2.1) Der Antrag ist zu begründen; dabei ist Folgendes anzugeben:

  • a) der Gegenstand der innerstaatlichen Rechtssache sowie die massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände;
  • b) die massgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
  • c) die massgeblichen Fragen zur Konvention, insbesondere die betroffenen Rechte und Freiheiten;
  • d) falls dies erheblich ist, eine Zusammenfassung der Argumente der Parteien des innerstaatlichen Verfahrens zur Frage; und
  • e) falls dies möglich und sachdienlich ist, eine Darstellung des um Erstattung eines Gutachtens ersuchenden Gerichts, in der es seine eigene Auffassung betreffend die Frage einschliesslich allfälliger eigener Analysen zur Frage darlegt.
  • (2.2) Das ersuchende Gericht unterbreitet alle einschlägigen Unterlagen zu den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der anhängigen Rechtssache.(2.3) Zieht das ersuchende Gericht seinen Antrag zurück, so teilt es dies dem Kanzler mit. Bei Erhalt der entsprechenden Mitteilung schliesst der Gerichtshof das Verfahren ab.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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