StPO Art. 92 - Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 92 StPO vom 2024

Art. 92 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen

Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.


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Art. 92 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210232Fahrlässige Körperverletzung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Hunde; Verteidigung; Geschädigte; Berufung; Körperverletzung; Geldstrafe; Freiheit; Freiheits; Antwort; Freiheitsstrafe; Geschädigten; Verfahren; Urteil; Vorfall; Vorinstanz; Recht; Staatsanwalt; Berufungsverfahren; Gericht; Führerausweis; Staatsanwaltschaft; Befehl; Sinne; Recht; Kanton
ZHUH130125Abweisung Fristerstreckungsgesuch / EinstellungFrist; Fristerstreckung; Einstellung; Gesuch; Verfügung; Einstellungsverfügung; Verweigerung; Dokument; Beschwerdeführers; Rechtsvertreter; Staat; Untersuchung; Beweisergänzungsanträge; Original; Staatsanwalt; Riedo; Dokuments; Unterschrift; Verfahren; Anlagestrategie; Begründung; Beweisergänzungsanträgen; Sinne; Stellung; ührte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2020.00086-Staats; Recht; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Vorakten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Befehl; Vorladung; Verschiebung; Feststellung; Rechtsvertreter; Verschiebungsgesuch; Schweiz; Einsprache; Verfahren; Staatsanwältin; Situation; Gericht; Deutschland; Verhinderung; Einvernahmetermin; Termin; Feststellungsverfügung; Glarus; Corona; ückgezogen
BSBES.2020.204 (AG.2021.102)Fristerstreckung (BGer 1B_143/2021 vom 24.03.2021)Frist; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beweisanträge; Stellung; Verfahren; Beweisanträgen; Beschwer; Verteidigung; Recht; Verfahren; Akten; Abschluss; Fristerstreckung; Untersuchung; Verfahrens; Verfügung; Verteidiger; Entscheid; Fristen; Gericht; Appellationsgericht; Gehör; Auflage; Beschwerdeführers; ätzlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Riklin Zürich 2010