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Legge federale sui diritti politici (LDP)

Art. 91 LDP dal 2022

Art. 91 Legge federale sui diritti politici (LDP) drucken

Art. 91 Esecuzione

1 Il Consiglio federale emana le disposizioni esecutive.

2 Le disposizioni cantonali esecutive richiedono, per essere valide, l’approvazione della Confederazione (1) . Esse devono essere emanate entro 18 mesi dall’accettazione della presente legge da parte dell’Assemblea federale.

(1) Espr. modificata dal n. III della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 I 187Art. 89 OG; Beginn des Fristenlaufs bei der Anfechtung eines genehmigungspflichtigen Erlasses. Die Publikation einer Verordnung vor der Einholung der konstitutiven Genehmigung des Bundes löst den Lauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht aus (E. 1a und b). Bestimmung der Frist, wenn nach der Genehmigung der Verordnung durch den Bund keine zweite Publikation erfolgt (E. 1c). Art. 85 lit. a OG; Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Stimmabgabe. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Abstimmung nicht vor. Diese muss aber den in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erwähnten Grundsätzen Rechnung tragen und eine zuverlässige und unverfälschte Willenskundgabe der Bürger ermöglichen (E. 3a). Die im Kanton Basel-Stadt vorgesehene anonyme briefliche Stimmabgabe genügt diesen Anforderungen nicht (E. 3b-g). Stimmabgabe; Brieflich; Briefliche; Abstimmung; Kanton; Brieflichen; Bundes; Beschwerde; Stimmrecht; Verordnung; Stimmrechts; Recht; Stimmen; Stimmrechtsausweis; Kantone; Stimmberechtigung; Anonym; Abstimmungen; Wahlen; Politischen; Rechte; Zuverlässig; Willen; Stimmberechtigten; Genehmigung; Kantonen; Willenskundgabe; Zuverlässige; Unverfälscht; Basel-Stadt
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