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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 91 AHVG vom 2023

Art. 91 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 91 (1) Ordnungsbussen

1 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden. (2)

2 2Die Bussenverfügung ist zu begründen. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 91 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2016.7Bundesgerichtsurteil vom 4. Januar 2016 / Schadenersatz nach Art. 52 AHVGBeschwerde; Beschwerdegegner; Schaden; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schadenersatz; Einsprache; Verfügung; Beiträge; Verfahren; Verfahren; Versicherungsgericht; Rechnung; Recht; Einspracheentscheid; Akten; Beschwerdegegnerin; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Beschwerdegegner; Betrag; Recht; Konkurs; Beschwerdegegnerin; Urteil; Schadenersatzforderung; Stellung; Urteil
SOVSBES.2018.245Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der Lohndeklaration 2017Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Busse; Bussenverfügung; Ausgleichskasse; Ordnungs; Mahnung; Lohndeklaration; Arbeitgeber; Lohnsumme; Veranlagungsverfügung; Beiträge; AK-Nr; Versicherungsgericht; Arbeitnehmer; Frist; Abrechnung; Ordnungsbusse; Einsprache; Angefochten; Formular; Auffangeinrichtung; Kontrollvorschriften; Solothurn; Recht; Erinnerung; Löhne; Präsident
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2014/11Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Einsprache; Beschwerde; Verfügung; Einspracheverfahren; Ausgleichskasse; Kassenzugehörigkeit; Sozialversicherung; Streitigkeit; Verfügungen; Verfahren; Kantons; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Bundesamt; Zwingend; Interesse; Eingabe; Sozialversicherungen; Behörde; Zuständig; Abweichung; Streitigkeiten; Entscheide; Genossenschaft; KIESER; Beantragt; Beurteilung
C-1784/2013Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Einsprache; Verfügung; Vorinstanz; Kasse; Kasse; Ausgleichskasse; Einspracheverfahren; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdeführerin; Gericht; Sozialversicherung; Kassenzugehörigkeit; Verband; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Angefochten; Behörde; Eingabe; Rechtsmittel; Verfügungen; Interesse; Urteil; Angefochtene; Partei; Richter; Streitigkeit
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