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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 90a BPR vom 2022

Art. 90a Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 90a (1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2009

Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2009 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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