Art. 9 OBG vom 2023
Art. 9 Formulare
1 Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält folgende Angaben:a. die Bezeichnung des zuständigen Organs;b. Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;c. den erfüllten Übertretungstatbestand;d. den Bussenbetrag;e. die Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte;f. Ort und Datum der Ausstellung;g. Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausstellt.
2 Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben:a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der beschuldigten Person; b. das Datum der Abgabe des Formulars;c. den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von dreissig Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt Buchstabe d; d. den Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb von dreissig Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;e. die Bezeichnung des zuständigen Organs;f. Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;g. den erfüllten Übertretungstatbestand;h. den Bussenbetrag;i. die Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte;j. Ort und Datum der Ausstellung;k. Name und Vorname der Person, die das Formular ausstellt.
3 In Fällen nach Artikel 7 kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Das Bedenkfristformular enthält anstelle der Personalien nach Absatz 2 Buchstabe a das Fahrzeugkennzeichen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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