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Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK)

Art. 9 EMRK de 2022

Art. 9 Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK) drucken

Art. 9 Liberté de pensée, de conscience et de religion

1. Toute personne a droit ? la liberté de pensée, de conscience et de religion; ce droit implique la liberté de changer de religion ou de conviction, ainsi que la liberté de manifester sa religion ou sa conviction individuellement ou collectivement, en public ou en privé, par le culte, l’enseignement, les pratiques et l’accomplissement des rites.2. La liberté de manifester sa religion ou ses convictions ne peut faire l’objet d’autres restrictions que celles qui, prévues par la loi, constituent des mesures nécessaires, dans une société démocratique, ? la sécurité publique, ? la protection de l’ordre, de la santé ou de la morale publiques, ou ? la protection des droits et libertés d’autrui.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA100092Kantonales BeschwerdeverfahrenSubsi­di­arität der NichtigkeitsbeschwerdeBeschwerde; Recht; ZPO/ZH; Obergericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Scheidung; Urteil; Beschwerdegegner; Nichtigkeitsgr; Gericht; Zivil; Unentgeltliche; Bezirksgericht; Rabbinischen; Rechtsanwältin; Jerusalem; Bezirksgerichts; Verfahren; Rüge; Angefochtene; Schweiz; Bundesgericht; Einzelrichterin; Kassationsverfahren; Vorinstanzliche; Rechtsmittel; Scheidebrief
ZHLQ090053Eintreten, Kosten- und EntschädigungsfolgenScheid; Recht; Scheidebrief; Scheidung; Jüdische; Urteil; Scheidebriefes; Übergabe; Recht; HERFARTH; FARTH; HERFARTH; Dischem; Instanz; Bezirksgericht; Gernäss; Jüdischem; Jerusalem; Zwang; Schweiz; Rabbinische; Zirksgerichts; Bezirksgerichts; Rabbinischen; Vorinstanz; Ckung; Religiös; Massnahmen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/51Urteil Art. 15 BV (SR 101).Die Durchsetzung eines in der demokratisch legitimierten Schulordnung vorgesehenen Kopfbedeckungsverbots während des Unterrichts an der öffentlichen Schule stellt zurzeit einen unverhältnismässigen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer und ihrer Tochter, welche das islamische Kopftuch tragen will, dar. Eine verfassungskonforme Handhabung des Verbots verlangt deshalb, dass der Tochter der Beschwerdeführer das Tragen des islamischen Kopftuches auch während des Unterrichts erlaubt wird (Verwaltungsgericht, B 2014/51).Entscheid vom 11. November 2014BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteA. und B.Z., Beschwerdeführer,vertreten durch den Islamischen Zentralrat Schweiz, Postfach 695, 3000 Bern 9,dieser vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undSchulgemeinde St. Margrethen, Bahnhofplatz 8, Beschwerde; Religiös; Kopftuch; Schule; Religion; Beschwerdeführer; Islamische; Religiöse; Recht; Schüler; Glauben; Unterricht; Glaubens; Kopfbedeckung; Tochter; Beschwerdegegnerin; Unterrichts; Schülerin; Verbot; Gewissensfreiheit; Islamischen; Schülerinnen; Erwägung; Kopfbedeckungsverbot; Religiösen; Religionsfreiheit; Interesse; Auffassung; Ausdruck
SGB 2009/190Urteil vom 28. Januar 2010 Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Alter; Ehemann; Familie; Ehegatte; Aufenthaltsbewilligung; Wohne; Ehegatten; Entscheid; Altersheim; Hinweis; Ausländer; Vorinstanz; Eheliche; Gelebt; Pflege; Sicherheits; Justizdepartement; Schweizer; Ausländeramt; Italien; Rechtlich; Hinweise; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 312 (9C_215/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV ; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2).
Ergänzung; Beschwerde; Ergänzungsleistung; Behinderung; Ergänzungsleistungen; Kanton; Behinderungskosten; Krankheits; Beschwerdeführerin; Pflege; Entscheid; Recht; Kindes; Vergütung; Betreuung; Gallen; Sozialversicherung; Urteil; Über; Gesetzgeber; Verordnung; Vergütet; Kantons; Bundesgesetz; Regel; Kindern; Kinderkrippe; Ausgaben; Kindern; Sozialhilfe
142 I 49 (2C_121/2015)Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Art. 18 UNO-Pakt II und Art. 2 lit. i KV/SG; Art. 36 BV; Art. 5 KV/SG. Kopftuchverbot für Schülerinnen an einer öffentlichen Schule; unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Leitprinzipien der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Inhalt des Grundrechts (E. 3). Überblick über die Rechtsprechung zu religiösen Verhaltensweisen der Schüler an öffentlichen Schulen (E. 4.2 und 4.3) und zur Verwendung von religiösen Symbolen durch die Schule selbst (E. 4.4). Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und einzelner ausländischer Verfassungsgerichte (E. 4.5). Eingriff in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Anforderungen an die Einschränkung des Grundrechts (E. 5 und 6). Gesetzliche Grundlage (E. 7); Erfordernis der einschlägigen öffentlichen Interessen (E. 8); Prüfung der Verhältnismässigkeit (E. 9 und 10). Religiös; Religiöse; Schüler; Glauben; Glaubens; Recht; Religiösen; Schülerin; Kopftuch; Urteil; Gewissens; Schule; Recht; Gewissensfreiheit; Interesse; Religion; Symbol; Beschwerde; Grundrecht; Bundes; Unterricht; Eltern; Kopfbedeckung; Eingriff; Symbole; Neutralität; Religiöser; Staat; Schutz; Interessen
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