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Legge federale sulla protezione dei dati (LPD)

Art. 9 LPD dal 2019

Art. 9 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 9 (1) Restrizione del diritto d’accesso

1 Il detentore della collezione di dati può rifiutare, limitare o differire la comunicazione delle informazioni, nella misura in cui:

  • a. una legge in senso formale lo preveda;
  • b. interessi preponderanti di un terzo lo esigano.
  • 2 Un organo federale può inoltre rifiutare, limitare o differire la comunicazione delle informazioni, nella misura in cui:

  • a. un interesse pubblico preponderante, in particolare la sicurezza interna o esterna della Confederazione, lo esiga;
  • b. la comunicazione delle informazioni comprometta lo scopo di un’istruzione penale o di un’altra procedura d’inchiesta.
  • 3 Appena cessano i motivi di rifiuto, limitazione o differimento, l’organo federale deve fornire le informazioni, a meno che ciò sia impossibile, o possibile soltanto con mezzi sproporzionati.

    4 Il detentore privato di una collezione di dati può inoltre rifiutare, limitare o differire la comunicazione delle informazioni, nella misura in cui lo esigano suoi interessi preponderanti e a condizione che non comunichi i dati personali a terzi.

    5 Il detentore della collezione di dati deve indicare per quale motivo rifiuta, limita o differisce l’informazione.

    (1) Nuovo testo giusta il n. 3 della LF del 19 mar. 2010 che traspone nel diritto svizzero la decisione quadro 2008/977/GAI sulla protezione dei dati personali trattati nell’ambito della cooperazione giudiziaria e di polizia in materia penale, in vigore dal 1° dic. 2010 (RU 2010 3387 3418; FF 2009 5873).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 9 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA180010Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Klagten; Beklagten; Auskunft; Vorinstanz; Eintrag; Forma; Recht; Klage; Beweis; Daten; Arbeitsgericht; Urteil; Tatsachen; Klägers; Berufungsverfahren; Verfahren; Informationen; Partei; Arbeitsvertrag; Eingabe; Eintrages; Zuständigkeit; Streit; Interesse; Interessen; Streitigkeit; Gericht
    ZHUE160087Einstellung Beschwerde; Auskunft; Beschwerdeführer; Auskunfts; Recht; Daten; Interne; Statthalteramt; Person; Unterlagen; Kopie; Verfahren; Einstellung; Internen; Rechtlich; Untersuchung; Übersicht; Rechtliche; Personen; Telefon; E-Mail; Vertrete; Akten; Erteilt; Auskunftspflicht; Anschein; Unvollständig; übermittelt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 408 (1C_597/2020)
    Regeste
    Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
    Auskunft; Ausschreibende; Staat; Beschluss; Fedpol; SIS-II-Beschluss; Ausschreibenden; Recht; Schengen; Bundes; Untersuchung; Beschwerde; Ausschreibung; Behörde; Daten; Verordnung; Person; Schweiz; Stellungnahme; Staates; Informationen; Beschwerdeführer; Mitgliedstaat; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Prüfen
    144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    DAVID ROSENTHAL Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich2008
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