DSG Art. 9 - Einschränkung des Auskunftsrechts
Einleitung zur Rechtsnorm DSG:
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.
Art. 9 DSG vom 2019
Art. 9 (1) Einschränkung des Auskunftsrechts
1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;b. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.
2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:a. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist;b. die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.
3 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft wegfällt, muss das Bundesorgan die Auskunft erteilen, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.
4 Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt.
5 Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
(1) Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ([AS 2010 3387 ]3418; [BBl 2009 6749]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.