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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8a SchKG vom 2023

Art. 8a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 8a 2. Einsichtsrecht (1)

1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.

2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.

3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:

  • a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids (2) aufgehoben worden ist;
  • b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
  • c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
  • d. (3) der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
  • 4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 8a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220152Aufhebung einer BetreibungBeschwerde; Betreibung; Recht; SchKG; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Betreibungs; Vollmacht; Trete; Zahlung; Winterthur; Zahlungsbefehl; Rechtsanwalt; Aufhebung; Vorinstanz; Betreibungsamt; Entscheid; Gericht; Summarischen; Obergericht; Genden; Gesuch; Bezirksgericht; Einstellung; Betreibungsregister; Rechtlich; Vertretung; Angefochten; Schung
    ZHRT220092RechtsöffnungRecht; Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Betreibung; Rechtsöffnung; Unterhalt; Vorinstanz; Entscheid; SchKG; Betreibungskosten; Vollstreckbarkeit; Partei; Schweiz; Urteil; Verfahren; Parteien; Abkommen; Entschädigung; Gericht; Scheidungsurteil; Schuld; Schweizer; Stundung; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Beschwerdeverfahren; Gesuchsgegners; Entschädigungsfolgen; Rechtskraft; Verfügung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB150013AkteneinsichtBeschwerde; Entscheid; Interesse; Beschwerdeführerin; Akten; Gericht; Akteneinsicht; Recht; Verfahren; Urteil; Bezirksgericht; Einsicht; Gerichte; Urteils; Interessen; Akteneinsichtsverordnung; Kopie; Entscheide; Prozess; Obergericht; Kanton; Zivil; Rechtlich; Bundesgericht; Fentlichkeit; Kantonale; SchKG; Kantons
    BSBEZ.2019.52 (AG.2019.711)Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (BGer 5A_808/2019 vom 15. Oktober 2019)Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführer; Entscheid; Untere; Werden; Angefochtene; Vorsteher; Gemäss; Unteren; Konkurs; Präsidentin; Einträge; Nachweis; Begründung; Massnahmen; Vorsorgliche; Welche; Nachweise; Fragen; Konkursamt; Betreibungsund; Betreibungsauskunft; Sinngemäss; Umgehend; Gesuch; Entscheid; Angefochtener; Gelten; Staatsbeamte
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-526/2018Erleichterte EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdeführer; Einbürgerung; Schweiz; Schweizer; ABüG; Recht; Erleichtert; Erleichterte; Bürger; Vorinstanz; Betreibung; Verlust; Verlustscheine; Erleichterten; SEM-act; Bürgerrecht; Behörde; Französische; Gesuch; Beschwerdeführers; Finanzielle; Voraussetzung; Voraussetzungen; Rechtsordnung; Schweizerische; Glaube; Stellung; Bundesverwaltungsgericht; Behörden
    A-5523/2015MehrwertsteuerSteuer; MWSTG; Provisorisch; Steuerbetrag; Beschwerde; Recht; Provisorische; Pflicht; Provisorischen; Betreibung; Mahnung; Abrechnung; Mehrwertsteuer; Zahlung; Beschwerdeführer; Person; Verfahren; Einsprache; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; MWSTG; Geschuldet; Kommentar; Steuerbetrags; Geschuldete; Entscheid; Setze; Urteil; Betrag; Vorinstanz
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