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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB150013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB150013 vom 26.04.2016 (ZH)
Datum:26.04.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Akteneinsicht
Schlagwörter: Beschwerde; Entscheid; Interesse; Beschwerdeführerin; Akten; Gericht; Akteneinsicht; Recht; Verfahren; Urteil; Bezirksgericht; Einsicht; Gerichte; Urteils; Interessen; Akteneinsichtsverordnung; Kopie; Entscheide; Prozess; Obergericht; Kanton; Zivil; Rechtlich; Bundesgericht; Fentlichkeit; Kantonale; SchKG; Kantons
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 116 ZPO ; Art. 30 BV ; Art. 49 BV ; Art. 54 ZPO ; Art. 59 BGG ; Art. 8a KG ;
Referenz BGE:113 Ia 1; 113 Ia 257; 119 Ia 99; 124 IV 234; 129 I 249; 130 I 106; 137 I 16; 139 I 129; 83 I 157; 95 I 103;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Baker & McKenzie;
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB150013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.

  1. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur.

  2. Lichti Aschwanden und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 26. April 2016

in Sachen

A. INTERNATIONAL Inc.,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Bezirksgericht B. , Beschwerdegegnerin

betreffend Akteneinsicht

Erwägungen:

I.

  1. Am 15. Oktober 2015 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X. im Namen der

    1. International Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Bezirksgericht B.

      um Zustellung einer Kopie des Urteils des Bezirksgerichtes

    2. vom 19. August 2015, Verfahren FO130001- (act. 4/2). Mit

      Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilte das Bezirksgericht B. mit, dass diesem Ersuchen nicht stattgegeben werden könne (act. 4/3).

  2. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. November 2015 erneut an das Bezirksgericht B.

    und ersuchte sinngemäss darum, diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (act. 4/4). Das

    Bezirksgericht B.

    hielt mit Schreiben vom 23. November 2015 an der

    Abweisung des Gesuches fest (act. 4/1).

  3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Rechtsmittel erheben und folgende Anträgen stellen (act. 1):

1. Es sei, der A. INTERNATIONAL INC eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichtes B. vom 19. August 2015 betreffend C. SA (Referenz F0130001) zukommen zu lassen.

  1. Es seien keine Gerichtskosten der A. INTERNATIONAL INC aufzuerlegen.

  2. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, der A. INC Parteikosten zu zahlen.

    INTERNATIONAL

  3. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde dem Bezirksgericht B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der eigenen Verfahrensakten angesetzt (act. 5). Nach Eingang des Stellungnahmeverzichts der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2016, der Mitteilung, dass abgesehen von den bereits von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen keine weitere Akten existieren würden (act. 6) so-

wie der Einreichung einer Kopie des Urteils des Bezirksgerichtes B. vom 19. August 2015, Verfahren FO130001-L (act. 8 und 9), erweist sich das Verfahren nun als spruchreif.

II.

  1. Wie bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 2015 erwähnt (vgl. act. 5

    S. 2), handelt es sich bei einem Entscheid über einen Anspruch Dritter auf Akteneinsicht mangels deren Parteistellung um eine Angelegenheit der Justizverwaltung (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 131 N 26). Im Bereich der Justizverwaltung gelangen die prozessrechtlichen Rechtsmittel nicht zur Anwendung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 8), vielmehr ist Aufsichtsbeschwerde zu erheben (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 131 N 12 sowie § 73 N 13). Das von der Beschwerdeführerin erhobene, als Berufung bzw. Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist somit in Anwendung von § 82 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

  2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig.

  3. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schreiben des Bezirksgerichtes B. vom 23. November 2015 am 26. November 2015 erhalten zu haben (act. 1

S. 2). Darauf deutet auch der Empfangsstempel auf dem erwähnten Schreiben hin (vgl. act. 4/1). Somit ist die Aufsichtsbeschwerde fristgerecht erhoben worden.

III.

1. Dem vorliegenden Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin, der gemäss ihren Angaben gegenüber der C. SA eine Forderung von umgerechnet Fr. 4'595'229.72 zusteht (act. 1 S. 2), hatte am 16. Februar 2016 beim Bezirksgericht B. ein Arrestgesuch gegen

die C.

SA anhängig gemacht. Daraufhin wurde am 24. Februar 2015

ein Arrestbefehl erlassen (act. 1 S. 3, act. 4/6). Die dagegen von der

C.

SA erhobene und vom Bezirksgericht B. gutgeheissene Einsprache wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. November 2015 nicht geschützt, sodass der Arrestbefehl vom 24. Februar 2015 bestehen blieb (act. 1 S. 3, act. 4/5). In der Arresturkunde vom

26. Februar 2015 ist aufgeführt, dass für Forderungen von rund Fr. 6'350'000.- bereits ein Pfändungsverfahren gegen die Schuldnerin läuft (Pfändung Nr. ), in dessen Rahmen Fr. 6'378'399.40 bei der D. AG

gepfändet wurden. Da die D.

AG die Auskunft über den Umfang der

bei ihr verarrestierten Konten verweigerte, ist nicht bekannt, ob weitere Werte als die bereits Gepfändeten verarrestiert werden konnten. Ferner ist angemerkt, dass im Pfändungsverfahren Nr. eine Klage auf Aberkennung des Pfandanspruches hängig ist (act. 4/6). Es handelt sich dabei um das am Bezirksgericht B. durchgeführte Verfahren FO130001- (vgl. act. 9).

    1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Art. 30 Abs. 3 BV und das Prinzip der Justizöffentlichkeit. Daraus lasse sich ableiten, dass in öffentlich verkündete Urteile ohne Nachweis eines speziellen Interessens Einsicht genommen werden kön- ne, sofern keine Ausnahmen bestünden. Im SchKG-Bereich lägen keine solchen vor. Art. 8a Abs. 1 SchKG würde im Gegenteil ein weitergehendes Einsichtsrecht in Register der Betreibungsund Konkursämter vorsehen (act. 1

      S. 5 f., act. 4/4 S. 1 ff.). Auch weist die Beschwerdeführerin auf Art. 54 Abs. 1 ZPO hin, der auf SchKG-Verfahren vor Gericht anwendbar sei und der entgegenstehendem kantonalem Recht vorgehe (act. 1 S. 5 ff., act. 4/4

      S. 3). Es treffe nicht zu, dass dieser Artikel nur Entscheide mit mündlicher

      Urteilseröffnung betreffe, vielmehr beziehe er sich auf alle Entscheide (act. 1

      S. 8). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestehe sodann ein Unterschied zwischen dem Endentscheid und den übrigen Akten, zumal Endentscheide separat in Spruchbüchern gesammelt würden (act. 1 S. 7).

      § 131 GOG sei daher nicht anwendbar, da nicht Einsicht in alle Akten, sondern lediglich in eine Urteilskopie verlangt werde (act. 1 S. 8, act. 4/4 S. 3). Das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2009 könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil die ZPO als eidgenössisches und neueres Gesetz diesem vorgehe (act. 1 S. 8).

    2. Es sei ferner korrekt, dass kein wissenschaftliches Interesse vorliege (act. 1

S. 8). Das Gesuch sei aufgrund des SchKG-Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin und der C.

SA gestellt worden (act. 1 S. 9, act. 4/4

S. 4). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das die C. SA betreffende Pfändungsverfahren aufgrund von falschen und betrügerischen

Forderungen von E.

und F.

Limited eingeleitet worden sei und

wahrscheinlich zur Folge hätte, dass die echte Forderung der Beschwerdeführerin nicht mehr genügend gedeckt sein werde (act. 1 S. 3, act. 4/4 S. 3 f.). Daher habe die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran zu erfahren, wie das SchKG-Verfahren FO130001- ausgegangen sei, zumal im SchKG-Bereich die in Art. 8a SchKG vom Bundesgesetzgeber getroffene Interessensabwägung derjenigen im kantonalen Recht vorgehe (act. 1 S. 9, act. 4/4 S. 4).

3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass das Verfahren FO130001- in Anwendung von Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 54 Abs. 1 ZPO grundsätzlich öffentlich sei. Die öffentliche Zugänglichmachung von Entscheiden erlange

vor allem dort Bedeutung, wo - wie im Verfahren FO130001- - keine mündliche Urteilseröffnung stattgefunden habe. Weder die ZPO noch das GOG würden jedoch die Art und Weise, wie ein solcher Entscheid der Öf- fentlichkeit zugänglich zu machen sei, regeln. Die Konkretisierung erfolge in

§§ 21 f. der Verordnung der obersten kantonalen Gericht über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte) vom 16. März 2001 (LS 211.15) sowie im Kreisschreiben vom 1. Juli 2009 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte über das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheiden. Gemäss letzterem werde ein Entscheid während eines Monats seit der Zustellung auf eine Entscheidliste gesetzt, welche während dieser Zeit von jedermann ohne weiteren Interessensnachweis eingesehen werden könne (Ziffer A.7). Personen, welche die Entscheidliste konsultieren würden, könnten gemäss Ziffer

A.8 Einsicht in bestimmte, dort aufgelistete Entscheide nehmen, wobei keine

Kopien angefertigt werden dürften. Mit dieser Regelung sei der kantonale Gesetzgeber dem Gebot der Justizöffentlichkeit und dem Verkündgebot nachgekommen (act. 4/1 S. 2). Nach Ablauf der Monatsfrist erfolge die Einsicht gestützt auf § 131 Abs. 3 GOG (act. 4/1 S. 2 f.). Der Begriff Akte im Sinne der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte und des GOG umfasse auch den Endentscheid, weshalb es keine Rolle spiele, dass nur eine Kopie des Urteils verlangt werde (act. 4/1 S. 1). Gemäss § 131 Abs. 3 GOG müsse unter anderem ein wissenschaftliches oder sonst schützenswertes Interesse vorliegen. Ein bloss tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse, zum Beispiel darin bestehend, gewisse Unsicherheiten zu beseitigen, sich für weitere Vorkehren Klarheit zu verschaffen oder Stoff für die Begrün- dung einer Klage zu finden, genüge nicht. Vorliegend bestehe aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsstreitigkeit mit einer der Parteien des Verfahrens FO130001- führe, lediglich ein tatsächliches bzw. wirtschaftliches Interesse, was nicht ausreiche für eine Zustellung des Urteils (act. 4/1 S. 2 f.; vgl. auch act. 4/3).

IV.

    1. Wie von den Parteien ausgeführt, statuieren Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II das Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens (BGE 137 I 16 E. 2.2; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 54 N 1; Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 54 N 1). Öffentlichkeit bedeutet, dass am Verfahren nicht nur die Beteiligten teilnehmen können, sondern dass auch Dritte und Medien freien Zugang haben (Gasser/Rikli, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 54 N 2; Gehri, a.a.O., Art. 54 N 5; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 5; Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 54 N 9; Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 54 N 2). Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen öf- fentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Es handelt sich dabei um einen Minimalgarantie, die auf Gesetzesstufe zu konkretisieren ist (Gehri, a.a.O., Art. 54 N 1). Im Bereich des Zivilprozessrechts findet sich diese Konkretisierung in Art. 54 ZPO. Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO sind Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils öffentlich und werden Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der Entscheid mündlich eröffnet wurde oder nicht (vgl. Hurni, a.a.O., Art. 54 N 20). Wie die Zugänglichmachung konkret erreicht werden soll, schreibt die ZPO jedoch nicht vor. Sie ist daher ihrerseits konkretisierungsbedürftig. Das kantonale Recht hat diesbezüglich den bundesrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit näher auszugestalten (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 54 N 3 und 5).

    2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Die Bestimmung wird verletzt, wenn ein Kanton in eigentlich der Bundesgesetzgebungskompetenz unterstehenden Bereichen legiferiert (Kompetenzkonflikt) oder den selben Gegenstand in unterschiedlicher Weise

      regelt (Normkonflikt) (vgl. Biaggini, in Biaggini [Hrsg.], BV Kommentar, Zü- rich 2007, Art. 49 N 7; Ruch, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 49 N 8 f. m.w.H.). Normiert das Bundesrecht aber einen Gegenstand nicht abschliessend, stellt eine Konkretisierung durch kantonales Recht keinen Verstoss gegen Art. 49 Abs. 1 BV dar, sofern das kantonale Recht dabei nicht gegen den Sinn des Bundesrechts verstösst oder dessen Zweck beeinträchtigt (Ruch, a.a.O., Art. 49 N 16 f. m.w.H.). Im Fall des vom Bundesgesetzgeber nicht detailliert ausgestalteten Art. 54 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Konkretisierung durch kantonales Recht somit durchaus zulässig. Zu prüfen ist jedoch, ob die gewählte Regelung nicht gegen den Sinn und Zweck des bundesrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes verstösst.

    3. Im Kanton Zürich ist in § 131 GOG lediglich die Akteneinsicht geregelt, nicht jedoch spezifisch das Zugänglichmachen von Endentscheiden. Diesbezüg- lich findet sich eine konkrete Regelung erst auf Verordnungsstufe, nämlich in der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte. Deren § 21 Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass Privatpersonen in Entscheide in Zivilverfahren mit öf- fentlicher Verhandlung Einsicht nehmen können. Gemäss § 4 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte gelten als Verfahren mit öf- fentlicher Verhandlung jene Verfahren, in denen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IPBPR, Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV, eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durchzufüh- ren ist und die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird. Nach § 21 Abs. 3 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte können Entscheide jedoch auch eingesehen werden, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde oder die Parteien auf ein öffentliches Verfahren verzichtet haben. Jedes Gericht führt in geeigneter Form ein Verzeichnis der Entscheide, welche eingesehen werden können (§ 22 Abs. 1 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte). Als Entscheid gilt dabei im Sinne von § 4 Abs. 3 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte das Dispositiv des Entscheids in der Sache. Die Einsicht in die übrigen Akten von Verfahren mit öffentlicher Verhandlung richtet sich gemäss § 21 Abs. 1 Satz 2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG. Auf Gesuch hin werden im Übrigen Kopien von Akten abgegeben, wenn dafür ein wissenschaftliches oder schützenswertes berufliches Interesse besteht (§ 22 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte).

    4. Die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte wird ihrerseits konkretisiert durch das Kreisschreiben vom 1. Juli 2009 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte über das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheiden (nachfolgend: Kreisschreiben). Dessen Ziffer A.7 hält fest, dass der Entscheid für die Dauer eines Monats ab der letzten Zustellung auf eine Entscheidliste gesetzt wird. Privatpersonen können auf der Kanzlei des Gerichts in diese Einsicht nehmen und alsdann auch innert angemessener Frist Einsicht in bestimmte, dort aufgelistete Entscheide nehmen. Das Aushändigen von Kopien ist unzuläs- sig (Ziffer A.8 Kreisschreiben).

    5. Es stellt sich nun die Frage, ob diese kantonale Regelung bundesrechtskonform ist, also dem Sinn und Zweck des Verkündungsgebotes entspricht (vgl. BGE 139 I 129 E. 3.3). Gemäss Bundesgericht dient die öffentliche Urteilsverkündung als Garantie, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann, unabhängig davon, ob es sich um bedeutende und medienwirksame oder um unscheinbare Prozesse handelt. Dies soll die Transparenz der Justiztätigkeit im demokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die Rechtspflege schaffen (BGE 139 I 129 E. 3.3). Zentral ist demnach die Gewährleistung einer Kenntnisnahme von Endentscheiden. In der Lehre und Rechtsprechung werden als Möglichkeiten der Ausgestaltung des Zugänglichmachens neben der mündlichen Urteilseröffnung etwa eine (befristete) öffentliche Auflage des schriftlichen Urteils im Gerichtsgebäude, die Publikation im Internet oder in Fachzeitschriften oder auch die (individuell nachgesuchte) Herausgabe des Entscheids genannt (BGE 139 I 129 E. 3.3; BGer vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.4.1; Gasser/Rikli, a.a.O., Art. 54 N 5;

      Gehri, a.a.O., Art. 54 N 13; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 12; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 21; Oberhammer, a.a.O., Art. 54 N 3; Sutter-Somm/Seiler, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 54 N 13). Dabei ist grundsätzlich kein Interessenachweis des nach Zugang zum Urteil Ersuchenden erforderlich (Hurni, a.a.O., Art. 54 N 21). Gemäss dem Bundesgericht besteht jedoch kein Anspruch auf Aushändigung einer Kopie des Entscheids und es genügt, wenn der Entscheid für einige Zeit auf der Kanzlei zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 124 IV 234 E. 3 e).

    6. In diesem Sinne entspricht die Regelung im Kanton Zürich, wonach Rubrum und Dispositiv während eines Monats unanonymisiert öffentlich aufliegen und ohne Nachweis eines spezifischen Interessens von jedermann innert angemessener Frist - also grundsätzlich auch nach Ablauf der Auflagedauer - eingesehen werden können, den bundesrechtlichen Grundsätzen, wird dadurch doch eine umfassende Kenntnisnahme praktisch aller Endentscheide ermöglicht. Dies gilt umso mehr, als dass auch das Bundesgericht sämtliche verfahrensabschliessende Entscheide im Dispositiv während 30 Tagen unanonymisiert öffentlich auflegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG sowie BGE 130 I 106 E. 8.2; BGer vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.2). Hinsichtlich seiner Praxis, auf entsprechendes Ersuchen hin zusätzlich auch den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen seiner Urteile - allenfalls unter Anonymisierung oder einer Abdeckung gewisser Teile - zuzustellen, wenn diese weder amtlich publiziert noch im Internet aufgeschaltet werden (BGE 139 I 126

E. 3.6), führt das Bundesgericht aus, dass dies über den Minimalgehalt des Anspruchs auf öffentliche Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (BGer vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006,

E. 8.4.1). Entsprechend ist auch die zürcherische Regelung, wonach die Entscheidbegründung nicht voraussetzungslos eingesehen werden kann, mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit vereinbar. Dies drängt sich auch aus der Überlegung auf, dass Erwägungen des Bundesgerichts als höchster Rechtsprechungsinstanz eine ganz andere Bedeutung als etwa Ausführungen erster kantonaler Instanzen zukommt. Letztere müssen deshalb nicht

zwingend ebenso umfassend zur Verfügung gestellt werden. Die Bestimmung in der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte betreffend die Abgabe von Kopien verstösst im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann ebenfalls nicht gegen Sinn und Zweck des Verkündungsgebotes.

    1. Somit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, das sich nicht nur auf Einsicht in das Dispositiv des fraglichen Entscheides bezieht, sondern sich vielmehr auch auf dessen Begründung und ferner auch auf die Zustellung einer Kopie richtet, nicht anhand des voraussetzungslosen Rechts auf Einsicht in Entscheiddispositive zu beurteilen. In Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte ist nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG vorzugehen. Hinsichtlich der Abgabe von Kopien ist § 22 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte einschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin ferner aus Art. 8a Abs. 1 SchKG etwas zu ihren Gunsten ableiten will, ist ihr nicht zuzustimmen. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die Einsicht in Protokolle und Register der Betreibungsund Konkursämter. Diese sind Urteilen im Rahmen von Gerichtsverfahren nicht vergleichbar, können in letzteren doch viel mehr und unter Umständen auch sensiblere Informationen enthalten sein. Ausserdem ist Art. 8a Abs. 1 SchKG und die darin vom Gesetzgeber getroffene Interessensabwägung nicht auf Zivilprozesse anwendbar, sondern lediglich auf die Verfahren vor den Betreibungsund Konkursämtern.

    2. Dass die Regelung in § 131 GOG ihrerseits bundesrechtskonform ist, ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit Art. 101 Abs. 3 StPO, wo die Akteneinsicht Dritter vom Bundesgesetzgeber nach genau denselben Grundsätzen wie in § 131 Abs. 3 GOG geregelt worden ist. Ebenfalls entspricht sie den vom Bundesgericht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Kriterien betreffend die Akteneinsicht Dritter (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4a m.w.H.; Oberhammer, a.a.O., Art. 54 N 4).

    3. Gemäss § 131 Abs. 2 GOG steht Dritten grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen aber Akteneinsicht gewähren, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 131 Abs. 3 GOG).

    4. Es stellt sich damit die Frage, was unter einem schützenswerten Interesse zu verstehen ist. Hauser/Schweri/Lieber, die die Ansicht vertreten, dass ein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse und somit beispielsweise das Ziel, Unsicherheiten zu beseitigen, sich für das weitere Vorgehen Klarheit zu verschaffen oder Stoff für die Begründung einer Klage zu finden, nicht ausreiche, stützen sich dabei auf BGE 83 I 157 (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 73 N 10). Grundlage der Beurteilung in diesem Bundesgerichtsentscheid war jedoch eine - heute nicht mehr gültige - Bestimmung, wonach ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (vgl. BGE 83 I 157 E. 6c). Ein rechtlich geschütztes Interesse ist aber nicht einem schutzwürdigen Interesse gleichzusetzen. Dies ergibt sich etwa aus einem Vergleich von Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG mit Art. 115 lit. b BGG. Im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 3 StPO, der wie § 131 Abs. 3 GOG das Kriterium des schützenswerten Interessens aufführt, hat das Bundesgericht erwogen, dass von der Akteneinsicht ersuchenden Drittperson kein rechtlich geschütztes Interesse verlangt werden dürfe. Vielmehr genüge ein schutzwürdiges Interesse (BGer vom 13. März 2014, 1B_33/2014, E. 2.3 i.V.m. E. 2.2; BGer vom 12. Januar 2015, 1B_306/2014, E. 2.1). Es ist nicht einleuchtend, weshalb im Bereich des Zivilprozessrechts entgegen dem Wortlaut der diesbezüglich einschlägigen Bestimmung und im Gegensatz zur analogen Vorschrift im Strafprozessrecht strengere Kriterien gelten sollen. Aus BGE 83 I 157 kann damit nichts für die aktuell geltende Version von § 131 Abs. 3 lit. a GOG abgeleitet werden. Folglich muss ein schutzwürdiges Interesse genü- gen. Ein solches kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (BGE 129 I 249 E. 3). Ebenfalls bejaht wurde es, wenn die Akteneinsicht bzw. die daraus potentiell gewonnen Informationen für einen anderen Prozess relevant sein könnten (BGer vom 13. März 2014, 1B_33/2014, E. 3.3), wenn die Einsichtnahme Voraussetzung zur

      Wahrung anderer Rechte ist (BGE 113 Ia 257 E. 4a) oder wenn sie der Informationsbeschaffung zur Geltendmachung von Ansprüchen dienen könnte (vgl. BGE 95 I 103 E. 2b).

    5. Öffentliche Interessen können etwa im Zusammenhang mit Fragen der Landesverteidigung, der Staatssicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes vorliegen (BGE 113 Ia 257 E. 4a). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 54 Abs. 3 ZPO, welcher in ähnlichem Zusammenhang die Begriffe öffentliches und privates Interesse enthält, sodass die Literatur dazu sinngemäss herangezogen werden kann, werden als öffentliche Interessen etwa die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtspflege sowie Interessen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit aufgeführt (BGE 119 Ia 99 E. 4a; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 28 f.; Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, Art. 54 N 13).

    6. Als private Interessen sind die Wahrung von Geheimnissen wie etwa Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisse, aber auch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wie die Privatsphäre in Betracht zu ziehen (BGE 113 Ia 1

E. 4a m.w.H.; BGE 113 Ia 257 E. 4a; BGE 119 Ia 99 E. 4a; Gasser/Rickli,

a.a.O., Art. 54 N 7; Göksu, a.a.O., Art. 54 N 20; Hurni, a.a.O., Art. 54 N 28 f.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 54 N 18). Der Privatund Geheimbereich einer am Verfahren beteiligten Person kann insbesondere bei haftpflichtund arbeitsrechtlichen Verfahren oder Persönlichkeitsverletzungsprozessen betroffen sein (Hurni, a.a.O., Art. 54 N 29; Schenker, a.a.O., Art. 54 N 10).

    1. Bei der Beurteilung, ob vorliegend ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts B. vom 19. August 2015 im Verfahren FO130001- zu bejahen ist, ist zu beachten, dass das Bezirksgericht B.

      selbst im fraglichen Entscheid die

      Herausgabe des Urteils an eine nicht verfahrensbeteiligte Rechtsanwältin verfügte. Diese hatte vorgebracht, ihre Klienten hätten gegen die C. SA im Ausland Schadenersatz zugesprochen erhalten und in der Folge auf sämtliche Vermögenswerte der C. SA bei der D. AG Arrest gelegt. Das Bezirksgericht B.

      erwog, dass zur Klärung, welche weiteren

      vollstreckungsrechtlichen Schritte zur Sicherung der Ansprüche der Klienten der um Einsicht ersuchenden Anwältin notwendig seien, die Kenntnis des Ausgangs des Prozesses betreffend die Aberkennung des Pfandanspruches von Relevanz sei. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht der Rechtsanwältin gebiete es sogar, sich Kenntnis vom Entscheid zu verschaffen. Daher bestehe ein berufliches Interesse an der Einsicht (act. 9 Erw. VII).

    2. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter befindet sich in derselben Situation wie die erwähnte Anwältin. Mit der Arresturkunde vom

      26. Februar 2015 war ihr bekannt gemacht worden, dass bereits ein Pfändungsverfahren gegen die C.

      SA betreffend deren Kontoguthaben bei

      der D.

      AG und in diesem Zusammenhang eine Aberkennungsklage

      betreffend einen Pfandanspruch hängig ist. Aufgrund der Auskunftsverweigerung der D.

      AG weiss die Beschwerdeführerin nicht, ob über diese

      bereits gepfändeten Werte hinaus noch weiteres Vermögen der C. SA bei der D. AG vorhanden ist (act. 4/6). Pfandrechte Dritter an den vorhandenen Vermögenswerten könnten das Vollstreckungssubstrat zusätzlich

      mindern. Das Urteil des Bezirksgerichts B.

      vom 19. August 2015

      könnte damit Einfluss auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin oder zumindest auf ihre tatsächlichen Chancen, die von ihr geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen, haben. Es entspricht demnach der anwaltlichen Sorgfaltspflicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, zur Abschätzung ihres weiteren Vorgehens den Entscheid einzusehen. Es besteht also ein tatsächliches bzw. berufliches und damit schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in das fragliche Urteil.

    3. Während der Akteneinsicht entgegenstehende öffentliche Interessen vorliegend nicht ersichtlich sind, zumal das Verfahren FO130001- abgeschlossen ist, könnten entgegenstehende private Interessen gegeben sein. Im fraglichen Verfahren ging es um eine Aberkennung eines Pfandanspruches und somit um betreibungsrechtliche Fragen bzw. um Pfandrechte. Die Privatsphäre scheint davon nicht betroffen respektive nicht in einem das Akteneinsichtsinteresse überwiegenden Masse. Allerdings ist zumindest eine der Parteien als Bank Trägerin eines geschützten Geheimnisses. Allerdings betreffen diesbezügliche Informationen im fraglichen Urteil die involvierten anderen Parteien und nicht unbeteiligte Dritte. Wenn die anderen Verfahrensbeteiligten kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung haben, kann auch das Bankgeheimnis gegenüber dem Akteneinsichtsinteresse

      nicht überwiegen. Bezüglich der vom Bezirksgericht B.

      zu behandelnden Akteneinsichtsansprüchen Dritter machte zudem keine der Parteien überwiegende private Interessen geltend. Die betroffene Bank brachte sogar vor, nichts gegen eine Akteneinsicht einzuwenden zu haben (vgl. act. 9 Erw. VII). Somit stehen dem schützenswerten Akteneinsichtsinteresse der Beschwerdeführerin keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegen.

    4. Da die Voraussetzungen von § 131 Abs. 3 GOG erfüllt sind, steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in das vollständige Ur-

teil des Bezirksgerichts B.

vom 19. August 2015 im Verfahren

FO130001- zu. Da die Beschwerdeführerin den Entscheid wie dargelegt für die Beurteilung ihres weiteren Vorgehens benötigt, erstreckt sich ihr schützenswertes berufliches Interesse auch auf die Abgabe einer Kopie im Sinne von § 22 Abs. 2 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte.

Das Bezirksgericht B.

ist entsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kopie des fraglichen Entscheides zukommen zu lassen. Es stellt sich lediglich noch die Frage, ob dieser in Anwendung von § 5 Abs. 3

i.V.m. § 22 Abs. 3 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte zu anonymisieren ist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich alle Prozessparteien bekannt sind. Allerdings könnte der Entscheid nach einer Aushändigung gerade im Zusammenhang mit weiteren Verfahren im Streit zwischen der Beschwerdeführerin

und der C.

SA auch zu anderen Drittpersonen gelangen, auf welche

dies nicht zutrifft. Zudem sind im Entscheid auch Angaben zu den ebenfalls um Einsicht ersuchenden Drittpersonen enthalten, die nichts mit der Beschwerdeführerin zu tun haben. Ursprünglich hatte die Beschwerdeführerin

übrigens eine teilweise Anonymisierung beantragt (vgl. act. 4/2). Der fragliche Entscheid ist daher abgesehen von der C. SA hinsichtlich sämtlicher beteiligter Personen zu anonymisieren.

V.

  1. Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (vgl. § 83 Abs. 3 GOG

    i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG).

  2. Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG

    i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, LS 215.3).

  3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Bezirksgericht B.

    angewiesen, der Beschwerdeführerin eine abgesehen von der C. SA hinsichtlich sämtlicher beteiligter Personen anonymisierte Kopie des Urteils des Bezirksgerichts B.

    zuzustellen.

    vom 19. August 2015, Geschäfts-Nr.: FO130001- ,

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- aus der Gerichtskasse entrichtet.

  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, unter Beilage von Kopien von act. 6 und act. 8,

    • die Beschwerdegegnerin.

  5. Rechtsmittel:

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 26. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

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