Art. 893 3. Rang der Pfandrechte
1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.
2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF120014 | Pfandrecht | Konkurs; Verfahren; Beschwerde; Pfandrecht; SchKG; Eintragung; Verfahrens; Dringlichkeit; Vorinstanz; Konkursverwaltung; Gläubiger; Entscheid; Pfandrechts; Gläubigerversammlung; Konkursamt; Summarische; Dringlich; Begehren; Partei; Konkurseröffnung; Summarischen; Pfäffikon; Bezirksgericht; Verfügung; Vorliegenden; Auflage; Beantragte; Parteien; Prozesse |