LEF Art. 89 -

Einleitung zur Rechtsnorm LEF:



Art. 89 LEF dal 2025

Art. 89 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 89 Del pignoramento A. Esecuzione 1. Momento (1)

Se il debitore è soggetto all’esecuzione in via di pignoramento, l’ufficio d’esecuzione, ricevuta la domanda di continuazione, procede senza indugio al pignoramento o vi fa procedere dall’ufficio del luogo dove si trovano i beni da pignorare.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 89 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220120Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schuld; Beschwerdeführers; Pfändungs; Entscheid; Betreibungsbeamte; Aufsichtsbehörde; Urteil; Recht; Betreibungsamtes; Beschwerdeverfahren; Ziffer; Kammer; Beschwerdeantrag; Verfahren; Vorbringen; Konkurs; Volketswil; Kanton; Obergericht; Schuldbetreibung; Sinne
ZHPS220011PfändungFahrzeug; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Fahrzeuges; Sinne; Verkehr; Schuldner; Verkehrsmittel; Betreibungsamtes; Verfügung; Arbeit; Konkurs; Wiedereingliederung; Schuldbetreibung; Einkäufe; Zeitpunkt; Pfändungsvollzug; Kompetenzcharakter; Invaliden; Aufsichtsbehörde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.22-Pfändung; Pfändungsvollzug; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Oberrichter; Urteil; Oberrichterin; Kofmel; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Region; Solothurn; Antrag; Erbschaft; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee:
SOSCBES.2024.12-Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; SchKG; Rentenpfändung; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Region; Solothurn; Gläubigerin; Aufschub; Betreibungshandlungen; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 487 (5A_240/2019)Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Schätzung; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Sachverständige; Fahrzeug; Fahrzeuge; Vorinstanz; Sachverständigen; Vermögenswerte; Grundstückes; Konkurs; Urteil; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Pfändungsvollzug; Vollzug; Verfahren; Neuschätzung; Zuständigkeit
124 III 170Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.
Auskunft; Betreibungsamt; SchKG; Sozialversicherung; Schuldner; Daten; Datenschutz; Behörden; Schuldbetreibung; Konkurs; Sozialversicherungsanstalt; Bereich; Ämter; Pfändung; Datenschutzbeauftragte; Auflage; Leistung; Schuldners; Betreibungsamtes; Schuldbetreibungs; Auskunftspflicht; Sozialversicherungsrechts; Hinterlassenenversicherung; Personendaten; Argument; Recht; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
Thomas SchKG2014