Zusammenfassung des Urteils SCBES.2024.22: Verwaltungsgericht
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Region Solothurn abgewiesen wird. A.___ wollte den Vollzug aussetzen, bis die Angelegenheit mit einer unverteilten Erbschaft geklärt sei, was jedoch nicht zulässig war. Das Beschwerdeverfahren war kostenfrei und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Beschwerde wurde abgewiesen und es entstehen keine Kosten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2024.22 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 02.04.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Pfändung; Pfändungsvollzug; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Oberrichter; Urteil; Oberrichterin; Kofmel; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Region; Solothurn; Antrag; Erbschaft; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee: |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ;Art. 89 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2024.22 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 02.04.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2024.24 |
Titel: | Pfändungsvollzug |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 2. April 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel, Vorsitz Oberrichter Frey Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass: - A.___ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 20. Februar 2024 erhebt und den Antrag stellt, der Pfändungsvollzug sei auszusetzen, bis die Angelegenheit im Zusammenhang mit der unverteilten Erbschaft geklärt sei; - das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; - sich der Beschwerdeführer bezüglich des beantragten Aufschubs des Pfändungsvollzugs an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG); - die Pfändung des Liquidationsanteils an einer unverteilten Erbschaft zudem zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]); - die Beschwerde demnach abzuweisen ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Kofmel Isch |
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