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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SCBES.2024.22)

Zusammenfassung des Urteils SCBES.2024.22: Verwaltungsgericht

Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Region Solothurn abgewiesen wird. A.___ wollte den Vollzug aussetzen, bis die Angelegenheit mit einer unverteilten Erbschaft geklärt sei, was jedoch nicht zulässig war. Das Beschwerdeverfahren war kostenfrei und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Beschwerde wurde abgewiesen und es entstehen keine Kosten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SCBES.2024.22

Kanton:SO
Fallnummer:SCBES.2024.22
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Verwaltungsgericht Entscheid SCBES.2024.22 vom 02.04.2024 (SO)
Datum:02.04.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Pfändung; Pfändungsvollzug; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Oberrichter; Urteil; Oberrichterin; Kofmel; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Region; Solothurn; Antrag; Erbschaft; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee:
Rechtsnorm: Art. 20a KG ;Art. 89 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SCBES.2024.22

 
Geschäftsnummer: SCBES.2024.22
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 02.04.2024 
FindInfo-Nummer: O_SC.2024.24
Titel: Pfändungsvollzug

Resümee:

 

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 2. April 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Pfändungsvollzug


hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

-       A.___ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 20. Februar 2024 erhebt und den Antrag stellt, der Pfändungsvollzug sei auszusetzen, bis die Angelegenheit im Zusammenhang mit der unverteilten Erbschaft geklärt sei;

-       das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

-       sich der Beschwerdeführer bezüglich des beantragten Aufschubs des Pfändungsvollzugs an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG);

-       die Pfändung des Liquidationsanteils an einer unverteilten Erbschaft zudem zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]);

-       die Beschwerde demnach abzuweisen ist;

-       das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-       die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

 

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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