LwG Art. 89 - Voraussetzungen für die Unterstützung einzelbetrieblicher Massnahmen (1)
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 89 LwG vom 2025
Art. 89 Voraussetzungen für die Unterstützung einzelbetrieblicher Massnahmen (1)
1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. (2) Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.b. (1) Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den Betrieb wirtschaftlich erfolgreich.c. (4) Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen.d. (4) Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen.e. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.f. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.g. (6) Der Eigentümer oder die Eigentümerin bewirtschaftet den Betrieb selber oder wird ihn nach der Investition selber bewirtschaften.h. (6) Der Pächter oder die Pächterin weist nach, dass ein Baurecht für bauliche Massnahmen errichtet wurde, oder dass bei Investitionskrediten der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts (8) im Grundbuch vorgemerkt wurde.
2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist:a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte;b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. (9)
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe g festlegen. (6)
(1) (3)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721], [7234]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
(4) (5)
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463], [3863]; [BBl 2012 2075]).
(6) (7)
(7) (10)
(8) [SR 220]
(9) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
(10) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
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