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Code civil suisse (CC)

Art. 888 CC de 2023

Art. 888 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 888 II. Extinction 1. Perte de la possession

1 Le nantissement s’éteint dès que le créancier cesse de posséder le gage et qu’il ne peut le réclamer de tiers possesseurs.

2 Les effets du nantissement sont suspendus tant que le constituant garde exclusivement la maîtrise effective de la chose du consentement du créancier.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 888 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-11-15Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, WiederbeschaffungRetention; Betreibung; Bungsamt; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Wertung; Schneemobil; Verwertung; Gläubiger; Führerin; Beschwerdeführerin; Gläubigerin; Schuldner; Recht; Schlag; Selva; Schaffung; Surselva; Spruch; Frist; Begehren; Retiniert; Schein; Ersatz; Arctic; Onsgegenstände; Onsbeschlag; Lichkeiten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 34Untergang des Faustpfandrechtes (Art. 888 ZGB). Der Besitz an der Pfandsache bildet Bedingung für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Pfandrechtes. Die Rückgabe der Sache an den Verpfänder führt in der Regel zum Untergang des Pfandrechtes. Art. 888 Abs. 2 ZGB enthält eine Ausnahmeregelung und ist deshalb eng auszulegen. Pfand; Pfandrecht; Schuldbrief; Verpfänder; Schuldbriefe; Weiss; Pfandrechtes; Zuber; Über; Pfandsache; Untergang; Rückgabe; Schuldbriefes; Pfandgläubiger; Besitz; Rudolf; Übergabe; Urteil; Berufung; Willen; Schweizer; Verfügen; Walter; Kantons; Geschäfte; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Untergegangen; Bundesgericht
80 II 235Faustpfandbestellung (Art. 884 ZGB) durch Schlüsselübergabe. Ungültig, wenn dem Verpfänder ein zweiter Schlüssel zu freiem Gebrauche belassen wird (Erw. 1). Bloss gelegentliche Aushändigung des Schlüssels an den Verpfänder, auf kurze Zeit zu bestimmtem Zweck gemäss Weisung des Pfandgläubigers, macht jenen zum blossen Besitzdiener, so dass das Pfandrecht wirksam bleibt. Art. 888 Abs. 2 ZGB (Erw. 2). Pfand; Schlüssel; Pfandrecht; Schuldnerin; Besitz; Verpfänder; Gültig; Weinlager; Recht; Obergericht; Pfandsache; Verpfändung; Urteil; Zweck; Konkurs; Verkäufer; Garnitur; Pfandbesitz; Darlehen; Pfandgläubiger; Rechte; Gebrauch; Verlor; Besitzdiener; übergab; Verpfändet; Sicherheit; Wirksam; Früherem; Willen
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