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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 888 ZGB vom 2023

Art. 888 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 888 II. Untergang 1. Besitzesverlust

1 Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.

2 Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 888 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-11-15Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, WiederbeschaffungRetention; Betreibung; Bungsamt; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Wertung; Schneemobil; Verwertung; Gläubiger; Führerin; Beschwerdeführerin; Gläubigerin; Schuldner; Recht; Schlag; Selva; Schaffung; Surselva; Spruch; Frist; Begehren; Retiniert; Schein; Ersatz; Arctic; Onsgegenstände; Onsbeschlag; Lichkeiten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 34Untergang des Faustpfandrechtes (Art. 888 ZGB). Der Besitz an der Pfandsache bildet Bedingung für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Pfandrechtes. Die Rückgabe der Sache an den Verpfänder führt in der Regel zum Untergang des Pfandrechtes. Art. 888 Abs. 2 ZGB enthält eine Ausnahmeregelung und ist deshalb eng auszulegen. Pfand; Pfandrecht; Schuldbrief; Verpfänder; Schuldbriefe; Weiss; Pfandrechtes; Zuber; Über; Pfandsache; Untergang; Rückgabe; Schuldbriefes; Pfandgläubiger; Besitz; Rudolf; Übergabe; Urteil; Berufung; Willen; Schweizer; Verfügen; Walter; Kantons; Geschäfte; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Untergegangen; Bundesgericht
80 II 235Faustpfandbestellung (Art. 884 ZGB) durch Schlüsselübergabe. Ungültig, wenn dem Verpfänder ein zweiter Schlüssel zu freiem Gebrauche belassen wird (Erw. 1). Bloss gelegentliche Aushändigung des Schlüssels an den Verpfänder, auf kurze Zeit zu bestimmtem Zweck gemäss Weisung des Pfandgläubigers, macht jenen zum blossen Besitzdiener, so dass das Pfandrecht wirksam bleibt. Art. 888 Abs. 2 ZGB (Erw. 2). Pfand; Schlüssel; Pfandrecht; Schuldnerin; Besitz; Verpfänder; Gültig; Weinlager; Recht; Obergericht; Pfandsache; Verpfändung; Urteil; Zweck; Konkurs; Verkäufer; Garnitur; Pfandbesitz; Darlehen; Pfandgläubiger; Rechte; Gebrauch; Verlor; Besitzdiener; übergab; Verpfändet; Sicherheit; Wirksam; Früherem; Willen
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