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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 88 CPP dal 2023

Art. 88 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 88 Pubblicazione

1 La notificazione è fatta mediante pubblicazione nel Foglio ufficiale designato dalla Confederazione o dal Cantone se:

  • a. il luogo di soggiorno del destinatario è ignoto e non può essere individuato nemmeno con debite, ragionevoli ricerche;
  • b. una notificazione è impossibile o dovesse comportare complicazioni straordinarie;
  • c. una parte o il suo patrocinatore con domicilio, dimora abituale o sede all’estero non hanno designato un recapito in Svizzera.
  • 2 La notificazione è considerata avvenuta il giorno della pubblicazione.

    3 Delle decisioni finali è pubblicato soltanto il dispositivo.

    4 I decreti d’abbandono e i decreti d’accusa sono reputati notificati anche se non pubblicati.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 88 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Zustellung; Vorladung; Partei; Verteidigung; Urteil; Verfahren; Bundesgerichts; Aufenthalt; Zugestellt; Rechtsmittel; Amtlich; Unbekannt; Gericht; Berufungsverhandlung; Mitteilung; Amtliche; Oberrichter; Kanton; Zürich; Rückzug; Berufungsverfahren; Migration; Abteilung; Aufenthaltsort; Beschwerde; Zustellungsempfänger
    ZHSB220462Rechtswidrige EinreiseSchuldig; Beschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Illegal; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Flüchtlingskonvention; Deutschland; Vorinstanzliche; Verfahren; Prot; Rechtfertigungsgr; Staatenlosenübereinkommen; Illegale; Entscheid
    Dieser Artikel erzielt 23 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2021.3 (AG.2021.306)VerweisungsbruchBerufung; Berufungskläger; Basel-Stadt; Urteil; Gemäss; Schuldig; Staatsanwaltschaft; November; Erklärt; Bundesgericht; Strafsachen; Werden; Beschwerde; Erhoben; Migration; Innert; Unentschuldigt; Berufungsverhandlung; Verweisungsbruch; Strafprozessordnung; Infolge; Berufungsklägers; Einzelgerichts; Beschwerdeschrift; Appellationsgericht; Gerichtsschreiber; Verfahren; Kosten; Mittels; Berufungsverfahren
    BSVD.2020.186 (AG.2021.16)VollzugsbefehlStrafbefehl; Rekurrent; Vollzug; Verfügung; Zugestellt; August; Werden; Rekurs; Staatsanwaltschaft; Vollzugsbefehl; Entscheid; Kanton; Angefochtene; September; Rechtsmittel; Zustellung; Rekurrenten; September; Massnahmenvollzug; Abteilung; Strafund; Basel-Stadt; Gemäss; August; Verwaltungsgericht; Bekannt; Justizvollzug; Erhoben; Worden; Vollzugsbehörde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 518 (1B_244/2020)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische
    133 I 33 (6S.59/2006)Art. 249 BStP; freie Beweiswürdigung; anonymisierter Zeuge. Die Annahme, die Aussage des gefährdeten Belastungszeugen sei unverwertbar, wenn neben dem Angeschuldigten auch sein Verteidiger nur unter audio-visueller Abschirmung Ergänzungsfragen stellen kann, schliesst die anonyme Zeugenbefragung als Beweismittel in allgemeiner Weise aus und verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 2.5).
    Regeste b
    Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; anonymisierter Zeuge; Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Verwertung der Aussage eines anonymisierten Belastungszeugen verletzt die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den Schuldspruch zwar nicht ausreicht, aber einen schwerwiegenden Tatverdacht begründet, ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen vermag (E. 3 und 4).
    Zeuge; Beweis; Zeugen; Anonym; Anonymisierte; Aussage; Kassationsgericht; Beschwerde; Beweise; Beweismittel; Recht; Beweiswürdigung; Anonymisierten; Zeugenaussage; Beschwerdegegner; Verteidiger; Grundsatz; Urteil; Schuldspruch; Gericht; Freien; Schuldig; Geschworenengericht; Verteidigung; Identität; Aussagen; Verteidigungsrechte; Nichtigkeitsbeschwerde

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2019.39Mehrfache falsche Anschuldigung
    (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB)
    Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Bundes; Gericht; Recht; Verfahren; Anschuldigung; Verfahrens; Person; Falsche; Urteil; Täter; Recht; Verteidigung; Freiheitsstrafe; Verfolgung; Untersuchung; Schuldfähigkeit; Hauptverhandlung; Auslage; Prostitution; Auslagen; Kriminell; Kammer; Falschen
    SK.2017.62Einsprache gegen Strafbefehl; Urkundenfälschung/ Sistierung; Rückweisung an BAEinsprecher; Bundes; Gericht; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Einsprechers; Urteil; Hauptverhandlung; Befehl; Einsprache; Verfahrensleitung; Ausland; Schweiz; Verteidiger; Sistierung; Bundesstrafgericht; Kammer; Verfügung; Einzelrichter; Ergehen; Bundesstrafgerichts; Vorladung; Bundesgerichts; Beschwerde; Herrn; Rechtshängigkeit; Gründen; Aufenthalt
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