E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2017.62
Datum:06.03.2018
Leitsatz/Stichwort:Einsprache gegen Strafbefehl; Urkundenfälschung/ Sistierung; Rückweisung an BA
Schlagwörter : Einsprecher; Bundes; Gericht; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Einsprechers; Urteil; Hauptverhandlung; Befehl; Einsprache; Verfahrensleitung; Ausland; Schweiz; Verteidiger; Sistierung; Bundesstrafgericht; Kammer; Verfügung; Einzelrichter; Ergehen; Bundesstrafgerichts; Vorladung; Bundesgerichts; Beschwerde; Herrn; Rechtshängigkeit; Gründen; Aufenthalt
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 25 StGB ; Art. 314 StPO ; Art. 329 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 366 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 87 StPO ; Art. 88 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.62

Verfügung vom 6. März 2018

Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien

1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Markus Nyffenegger,

gegen

A.,

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Urkundenfälschung/ Sistierung


In Erwägung, dass:

­ der Einsprecher mit Strafbefehl vom 23. September 2016 von der Bundesanwaltschaft wegen mehrfachen Gebrauchs gefälschter Urkunden nach Art. 251 StGB [Ziff. 1 Abs. 3] zu 30 Tagessätzen à CHF 100, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde;

­ der Verteidiger des Einsprechers mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 dagegen gültig Einsprache erhob;

­ die Bundesanwalt am Strafbefehl festhielt, die Akten dem Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies und der Strafbefehl damit als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO );

­ der Einsprecher keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hat;

­ der Einsprecher bis zum 5. März 2018 unbekannten Aufenthalts im Ausland war;

­ die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 7. März 2018 am 30. Januar 2018 im Bundesblatt (BBl) publiziert wurde (Art. 88 Abs. 1 StPO );

­ entgegen Art. 87 Abs. 2 StPO kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet wurde;

­ eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Einsprecher nicht zur Hauptverhandlung erscheint und sich nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO );

­ die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO jedoch nicht greift, wenn sich der Beschuldigte im Ausland befindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2014 vom 5. Juni 2015 E 1.3).

­ die Einsprache selbst bei Abwesenheit des Einsprechers als nicht zurückgezogen gilt, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl vom Gericht grundsätzlich zu behandeln wäre;

­ der Verteidiger des Einsprechers dem Gericht mit Schreiben vom 5. März 2018 mitteilte, das Mandat niederzulegen, da er mit dem Einsprecher keinen Kontakt aufnehmen konnte;

­ der Einsprecher beim Gericht mittels Fax-Schreiben vom 5. März 2018 um Verschiebung der Hauptverhandlung um 4 bis 6 Monate ersuchte und gleichzeitig seine Adresse in Hong Kong mitteilte;

­ dem Verschiebungsgesuch ein Arztzeugnis vom 3. März 2018 beigelegt war, welches den Einsprecher als transportunfähig bezeichnete;

­ eine Verhandlung am 7. März 2018 nicht möglich gewesen wäre, da der Verteidiger des Einsprechers sein Mandat niedergelegt hat und der Einsprecher dem Gericht zu erkennen gab, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der angesetzten Hauptverhandlung teilnehmen werde;

­ der Einsprecher in jedem Falle für ein Abwesenheitsverfahren ein zweites Mal hätte vorgeladen werden müssen (Art. 366 ff . StPO );

­ es nicht zu erwarten ist, dass der Einsprecher einer neu angesetzten Hauptverhandlung oder einer zweiten Vorladung Folge leisten würde;

­ aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine neue, respektive zweite, Vorladung zu verzichten ist, da davon auszugehen ist, dass der Einsprecher nicht erscheinen wird;

­ die Verfahrensleitung unter anderem prüft, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO );

­ gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO das Gericht das Verfahren sistiert, wenn ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann;

­ eine Sistierung im Rahmen von Art. 329 Abs. 2 StPO auch aus den in Art. 314 Abs. 1 StPO genannten Gründen erfolgen kann, namentlich wenn der Aufenthalt der beschuldigten Person unbekannt ist ( TPF 2011 26 );

­ ein Urteil nicht ergehen kann, wenn ein unerlässliches Beweismittel fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2; griesser , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 329, N 17);

­ der Einsprecher nun zwar bekannten Aufenthalts im Ausland ist, jedoch in der Sache nie einvernommen wurde, weder polizeilich, noch durch die Bundesanwaltschaft;

­ das Gericht den Einsprecher einvernommen hätte, wenn er zur Hauptverhandlung erschienen wäre;

­ eine materielle Beurteilung der Sache ohne eine einzige Einvernahme des Einsprechers nicht möglich ist (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E 2.2 und 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E 2.1, wonach das Gericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO im Bedarfsfall die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann);

­ das Verfahren daher zu sistieren ist (Art. 329 Abs. 2 StPO );

­ bei einer Sistierung das Gericht darüber entscheidet, wo die Rechtshängigkeit und damit die Verfahrensleitung verbleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO );

­ ein Urteil derzeit nicht ergehen kann und es offen ist, wann, wo und in welchem Rahmen (persönlich in der Schweiz nach spontaner Meldung des Einsprechers, nach zufälligem Aufgreifen desselben, nach seiner Verhaftung oder rechtshilfeweise im Ausland) die für eine materielle Beurteilung notwendige Einvernahme des Einsprechers überhaupt stattfinden kann. Die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen ist zur Entscheidung der Frage, ob und allenfalls wie das Verfahren weitergeführt wird;

­ bei dieser Sachlage einer völlig ungewissen Fortsetzung, die Rechtshängigkeit beim Gericht aufzuheben und die Verfahrensleitung auf die Bundesanwaltschaft rückzuübertragen ist;

­ die Gerichtsgebühr für diese Verfügung CHF 500 beträgt;

­ die StPO nicht besagt, wer die Gerichtskosten im Falle einer Sistierung trägt und über die Verlegung der Kosten mit der Hauptsache zu entscheiden ist.


Der Einzelrichter verfügt:

I.

1. Das Verfahren SK.2017.62 (Bundesanwaltschaft gegen A.) wird sistiert zwecks Ergänzung des Vorverfahrens durch die Bundesanwaltschaft.

2. Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Verfahrensleitung wird auf die Bundesanwaltschaft rückübertragen.

3. Die Kosten dieser Verfügung bestehen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500 . Über die Verlegung der Kosten ist mit der Hauptsache zu entscheiden.

II.

Diese Verfügung wird der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet und dem Einsprecher per Email mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft, Herrn Markus Nyffenegger, Staatsanwalt des Bundes

- Herrn A., Einsprecher (E-Mail)

Kopie an

- Herrn Rechtsanwalt Bruno Meier, ehemaliger Verteidiger von A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 6. März 2018

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz