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Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 88 LCStr dal 2023

Art. 88 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 88 Condizioni per il regresso

Se le prestazioni dell’assicurazione non soddisfano integralmente una parte lesa, l’assicuratore può far valere il suo diritto di regresso verso la persona civilmente responsabile o l’assicurazione per la responsabilit? civile di quest’ultima, solo se la parte lesa non subisce alcun pregiudizio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 88 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1995 6Art. 47 OR; Art. 88 SVG; Art. 42 f. UVG. Bejahung des Quotenvorrechts bei der Genugtuung, Höhe der Genugtuungssumme, Zweiteilung der Berechnung.

Genugtuung; Schaden; Berechnung; Quotenvorrecht; Haftpflicht; Phase; Integritätsentschädigung; Höhe; Drittel; Berechnungsphase; Schadenersatz; Hütte; Schadens; Beruf; Kongruenz; Genugtuungssumme; Bemessung; Verschulden; Schädigers; Beeinträchtigung; Schwere; Auszugehen; Zusammenhang; Rechnung; Ausführungen; Sachlich; Schweren; Verdoppelung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 609Selbstunfall einer Ehefrau mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, schwere Invalidität der Lenkerin, Haftung. 1. Art. 58 Abs. 1 SVG. Die Frage, wer unter den Begriff des Halters oder Mithalters fällt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten (E. 3). 2. Art. 48ter Satz 2 AHVG. Die darin enthaltene Haftungsbeschränkung zu Gunsten der in Art. 44 Abs. 1 UVG erwähnten Familienangehörigen ist ein Regress- und kein Haftungsprivileg (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4c/aa). Aus dem in Art. 44 UVG statuierten Haftungsprivileg von Familienangehörigen lässt sich kein allgemeines Prinzip im Haftpflichtrecht herleiten (E. 4c/bb). 3. Art. 43 Abs. 1 OR. Das Überlassen des Fahrzeugs an ein Familienmitglied zum Besuch von Verwandten stellt keine Gefälligkeit des Halters dar, die eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt (E. 5c). 4. Art. 62 Abs. 3 SVG. Leistungen aus der Insassenunfallversicherung sind anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht (E. 6a). Auslegung vorgeformter Versicherungsbedingungen (E. 6c). 5. Ersatz für Dauerschaden ist grundsätzlich in Form einer Kapitalsumme zuzusprechen (E. 10). Haftpflicht; Schaden; Haftung; Geschädigte; Obergericht; Haftungs; Versicherung; Halter; Familie; Rente; Fahrzeug; Leistung; Lenker; Geschädigten; Bundesgericht; Leistungen; Hinweis; Haftungsprivileg; Unfall; Regress; Familienangehörigen; Recht; Kapital; Vorinstanz; Hinweisen; Arbeit; Schadens; Gelte; Urteil
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