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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 88 LCR de 2023

Art. 88 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 88 Conditions pour recourir

Lorsqu’un lésé n’est pas couvert complètement par des prestations d’assurance, un assureur ne peut faire valoir son droit de recours contre la personne civilement responsable ou l’assurance-responsabilité civile de cette dernière que si le lésé n’en subit aucun préjudice.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 88 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1995 6Art. 47 OR; Art. 88 SVG; Art. 42 f. UVG. Bejahung des Quotenvorrechts bei der Genugtuung, Höhe der Genugtuungssumme, Zweiteilung der Berechnung.

Genugtuung; Schaden; Berechnung; Quotenvorrecht; Haftpflicht; Phase; Integritätsentschädigung; Höhe; Drittel; Berechnungsphase; Schadenersatz; Hütte; Schadens; Beruf; Kongruenz; Genugtuungssumme; Bemessung; Verschulden; Schädigers; Beeinträchtigung; Schwere; Auszugehen; Zusammenhang; Rechnung; Ausführungen; Sachlich; Schweren; Verdoppelung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 609Selbstunfall einer Ehefrau mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, schwere Invalidität der Lenkerin, Haftung. 1. Art. 58 Abs. 1 SVG. Die Frage, wer unter den Begriff des Halters oder Mithalters fällt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten (E. 3). 2. Art. 48ter Satz 2 AHVG. Die darin enthaltene Haftungsbeschränkung zu Gunsten der in Art. 44 Abs. 1 UVG erwähnten Familienangehörigen ist ein Regress- und kein Haftungsprivileg (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4c/aa). Aus dem in Art. 44 UVG statuierten Haftungsprivileg von Familienangehörigen lässt sich kein allgemeines Prinzip im Haftpflichtrecht herleiten (E. 4c/bb). 3. Art. 43 Abs. 1 OR. Das Überlassen des Fahrzeugs an ein Familienmitglied zum Besuch von Verwandten stellt keine Gefälligkeit des Halters dar, die eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt (E. 5c). 4. Art. 62 Abs. 3 SVG. Leistungen aus der Insassenunfallversicherung sind anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht (E. 6a). Auslegung vorgeformter Versicherungsbedingungen (E. 6c). 5. Ersatz für Dauerschaden ist grundsätzlich in Form einer Kapitalsumme zuzusprechen (E. 10). Haftpflicht; Schaden; Haftung; Geschädigte; Obergericht; Haftungs; Versicherung; Halter; Familie; Rente; Fahrzeug; Leistung; Lenker; Geschädigten; Bundesgericht; Leistungen; Hinweis; Haftungsprivileg; Unfall; Regress; Familienangehörigen; Recht; Kapital; Vorinstanz; Hinweisen; Arbeit; Schadens; Gelte; Urteil
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