Art. 87 4. Kapitel: Vollstreckung von Zollforderungen Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren
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2 Das BAZG kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.
3 Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.
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6 Das BAZG kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen. (3)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220039 | Aberkennung | Baurecht; Baurechts; Baurechtszins; Vertrag; Berufung; Vorinstanz; Recht; Vertrags; Partei; Parteien; Referenzzinssatz; Beklagten; Läge; Aberkennung; Betreibung; Baurechtszinses; Bezirksgericht; Äquivalenz; Baurechtsvertrag; Entscheid; Stantibus; Grundrechtsbindung; Erhob; Vereinbart; Römisch-katholische; Rebus; Leistung; Rechtsöffnung; Aufgabe |
ZH | RB130030 | Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 betreffend Feststellungsklage / unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Stiftung; Revision; Revisions; Gericht; Entscheid; Gericht; Vorinstanz; Stiftungsrat; Verfahren; Gesuch; Urteil; Beschluss; Verfahren; Zustellung; Frist; Bezirksgericht; Revisionsgr; Ausführungen; Partei; Beschwerdeführers; Aufschieben; Bundesgericht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Aufschiebende; Streitwert |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/105 | Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). | Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführerin; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Hierzu; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Kirchliche; Stiftungen; Verwaltung; Hinweisen; Zweck; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Staatliche; Trete; Vereins; Riemer; Kirchlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 II 385 | Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz"); Art. 15 der Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten; Art. 30 SuG; Art. 12 VStrR. Rückerstattung von Ausfuhrbeiträgen; Verjährung. Die gestützt auf Art. 6 des Schoggigesetzes gewährten Ausfuhrbeiträge sind keine Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes, deren Rückforderung allenfalls durch Art. 30 Abs. 2 SuG ausgeschlossen ist (E. 3.3). Das unrechtmässige Erwirken eines Ausfuhrbeitrages ist keine Zollwiderhandlung (E. 3.4). Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können während 5 Jahren seit der Zahlung des jeweiligen Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zurückgefordert werden (E. 3.5 und 4.1). Es handelt sich bei dem in Frage stehenden strafbaren Verhalten weder um ein Dauerdelikt, noch liegt eine verjährungsrechtliche Einheit vor (E. 4.2). Unterbrechung der Verjährung (E. 4.3). Soweit die (objektiv) strafbaren Handlungen, aus denen der Rückerstattungsanspruch hergeleitet wird, nicht verjährt sind, ist der zu Unrecht gewährte Beitrag samt Zins zurückzuzahlen (E. 4.4). | Recht; Ausfuhr; Ausfuhrbeiträge; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Gesetzes; Rückforderung; Verjährung; Handlung; Unrechtmässig; Recht; Objektiv; Rückerstattung; Unrecht; Vorinstanz; Zollkreisdirektion; Subventionsgesetz; Urteil; Entscheid; Rechtlich; Unrechtmässige; Betriebskontrolle; Einheit; Bundesgericht; Baren; Verhalten |
119 II 326 | Fiduziarische Übereignung von Schuldbriefen (Art. 717, Art. 884 Abs. 3, Art. 891, Art. 855 Abs. 2 und Art. 872 ZGB). 1. Wesen der fiduziarischen Sicherungsübereignung (E. 2a, 2b). 2. Verwertet der Gläubiger die ihm fiduziarisch übereigneten Schuldbriefe durch Selbsteintritt, so wird er durch nichts beschränkter Rechtsträger daran; über diesen Vorgang hat er abzurechnen und einen allfälligen Überschuss herauszugeben (E. 2c, 2d). 3. Geht eine bereits kollozierte Forderung nachträglich unter, so steht der Konkursmasse eine entsprechende Einrede zu (E. 2e, 2f). | Schuld; Konkurs; Forderung; Schuldbriefe; Recht; BÄR; Fiduziarisch; Darlehen; Kolloziert; Darlehens; Gläubiger; ZOBL; Zinsen; Sicherung; Klasse; Einrede; OFTINGER/BÄR; Konkursverwaltung; Fiduziarische; Schuldbriefen; Urteil; Kollozierte; Liegenschaften; Gesichert; Kaufpreis; Beschränkte; Vorgang; Kollokation |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-951/2020 | Handelsregister- und Firmenrecht | Stiftung; Beschwerde; Handelsregister; Recht; Recht; Familie; Beschwerdeführerin; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Stanz; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; RIEMER; Nichtig; Rechtlich; Stiftungsrat; Stiftungsurkunde; Lebens; Unzulässig; Verfügung; Familienstiftungen; Nichtigkeit; Zulässige; BK-RIEMER; GRÜNINGER; Gericht |
B-2754/2019 | Stiftungsaufsicht | Stiftung; Beschwerde; Aufsicht; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Stiftungsaufsicht; Zuständig; Verfügung; Verfahren; Zuständig; Bundes; Materiell; Zuständigkeit; Übernahme; Unentgeltliche; Behandlung; Beschwerdeführers; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Materielle; Kantonale; Entscheid; Übernahmeverfügung; Gericht; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Eintreten; Handelsregister |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2009.2 | Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 65 BStP) | Schuldbrief; Depot; Gesuch; Verurteilte; Kammer; Liegenschaft; Entscheid; Beschwerde; Beschlagnahme; Undesanwaltschaft; Gericht; Eigentümer; Eigentum; Verurteilten; Besitz; Verstanden; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Deposite; Erbengemeinschaften; Erklärte; Ersatzforderung; Sicherheit; Kredit; Bundesgericht; Depots |