Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2009.2 |
Datum: | 17.02.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 65 BStP) |
Schlagwörter : | Schuldbrief; Depot; Gesuch; Verurteilte; Kammer; Liegenschaft; Entscheid; Beschwerde; Beschlagnahme; Undesanwaltschaft; Gericht; Eigentümer; Eigentum; Verurteilten; Besitz; Verstanden; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Deposite; Erbengemeinschaften; Erklärte; Ersatzforderung; Sicherheit; Kredit; Bundesgericht; Depots |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ; Art. 66 BGG ; Art. 71 StGB ; Art. 855 ZGB ; Art. 868 ZGB ; Art. 87 ZGB ; Art. 9 BGG ; Art. 92 BGG ; Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 107 III 128; ; |
Kommentar zugewiesen: | Schmid, Kommentar Einziehung, 2007 Staehelin, Basler Kommentar ZGB II, 2007 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2009.2 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2007.18 ) |
Entscheid vom 17. Februar 2009 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz , | |
Parteien | Bank D., Gesuchstellerin | |
gegen | ||
B undesanwaltschaft , vertreten durch Martin Stupf, Stv. Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegnerin | ||
Drittbetroffene: | ||
1. A., vertreten durch Fürsprecher Conradin Bluntschli 2. B., 3. C., vertreten durch Advokat Lienhard Meyer | ||
Gegenstand | Aufhebung einer Beschlagnahme |
Sachverhalt:
Die Strafkammer erwägt:
Nach ihren ursprünglichen Angaben will die Gesuchstellerin über den Schuldbrief verfügen können als Sicherheit zur Erhöhung der bestehenden Finanzierung auf der Liegenschaft". In ihrer letzten Eingabe erklärt sie freilich, es gehe um die Erhöhung der Sicherheiten für einen Lombardkredit an B. und C., welcher die andere Sicherheit, nämlich das Pfand an dem auf den Namen des Verurteilten lautenden Depot und Unterdepot, wegen des Kursverlustes geschmälert habe. Aus dem dem Gericht eingereichten Vertrag vom 7. Januar 2009 geht hervor, dass die Bank den Drittbetroffenen B. und C. einen Kredit über Fr. 1 Mio. einräumt und dafür Schuldbriefe auf der Liegenschaft in Z. in nomineller Höhe von Fr. 1,15 Mio. erhalte, und zwar zu fiduziarischem Eigentum, Sicherungsübereignung"; zu diesen Titeln gehört im letzten, sechsten Rang, der Gesuchsgegenstand.
Nach Darstellung der Gesuchstellerin wurde der fragliche Schuldbrief im Zeitpunkt der Errichtung nicht für die Finanzierung der Liegenschaft verwendet und deshalb als verschlossene Depositen" ins - nachmalig beschlagnahmte - Wertschriftendepot Nr. 1 von A. zur sicheren Aufbewahrung gelegt. Dementsprechend ist die Liegenschaft der Drittbetroffenen bzw. der von ihnen gebildeten Erbengemeinschaften wirtschaftlich nicht mit einem Grundpfand in der entsprechenden Höhe belastet und hat die Gesuchstellerin keinen aus dem Schuldbrief fliessenden Anspruch auf Herausgabe des Titels. Dass der Verurteilte damit einverstanden ist und die übrigen Beteiligten an den Erbengemeinschaften, die das Grundeigentum am Pfandobjekt haben und Schuldbriefschuldner sind, sich am 7. Januar 2009 vertraglich mit der Gesuchstellerin geeignet haben, gibt dieser keinen dinglichen Herausgabeanspruch, jedenfalls keinen, welcher der Beschlagnahme durch den Untersuchungsrichter vorgeht. Der Vertrag beinhaltet höchstens eine obligatorische Verpflichtung der Grundeigentümer zur Titellieferung an die Gesuchstellerin.
Weil der Verurteilte am Eigentum am Grundpfandobjekt beteiligt ist, würde die beabsichtigte weitere Verpfändung sein Vermögen schmälern, solange nicht die Kreditsumme, welche der Titel besichern soll, anteilsmässig ins Depot gelegt würde und dadurch beschlagnahmt bliebe. Das ist jedoch nicht vorgesehen. Dementsprechend sind die Voraussetzungen, um die Beschlagnahme dieses Schuldbriefes aufzuheben, nicht erfüllt. Das Gesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen.
1. Das Gesuch der Bank D. wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieser Entscheid wird der Gesuchstellerin, der Bundesanwaltschaft und den Drittbetroffenen mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Gegen Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 92 ff . und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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