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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 87 VRV vom 2022

Art. 87 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 87 Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (1)

1 Mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs im Zusammenhang stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet. (1)

2 Zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs gehören auch die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten: (1)

  • a. (1) Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land-, haus- und forstwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien;
  • b. Zu- und Abfuhr von Vieh, z.B. im Zusammenhang mit der Sömmerung, mit Märkten oder Ausstellungen;
  • c. Abfuhr der Produkte des Betriebes zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer;
  • d. (1) Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügel- oder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb gehören.
  • 3 Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs sind gleichgestellt: (1)

  • a. Transporte für Meliorationen oder Neulandgewinnung, Güterzusammenlegungen und Rodungen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens;
  • b. Fuhren für Wuhrarbeiten und Verbauungen, an denen der Fahrzeughalter unmittelbar beteiligt ist;
  • c. Transporte im Zusammenhang mit Gemeindewerk und Fronarbeiten, zu denen der Fahrzeughalter gegenüber dem Gemeinwesen verpflichtet ist;
  • d. (7) Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer;
  • e. (8) Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz;
  • f. (9) unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.
  • (1) (2)
    (2) (3)
    (3) (4)
    (4) (5)
    (5) (6)
    (6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
    (7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
    (8) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 1982, in Kraft seit 1. Mai 1982 (AS 1982 531).
    (9) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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