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Code pénal suisse (CPS)

Art. 87 CPS de 2023

Art. 87 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 87 b. Délai d’épreuve

1 Il est imparti au détenu libéré conditionnellement un délai d’épreuve égal ? la durée du solde de sa peine. Ce délai est toutefois d’un an au moins et de cinq ans au plus.

2 L’autorité d’exécution ordonne, en règle générale, une assistance de probation pour la durée du délai d’épreuve. Elle peut imposer des règles de conduite.

3 Si la libération conditionnelle a été octroyée pour une peine privative de liberté qui avait été infligée en raison d’une infraction visée ? l’art. 64, al. 1, et qu’? expiration du délai d’épreuve, il paraisse nécessaire de prolonger l’assistance de probation ou les règles de conduite pour prévenir de nouvelles infractions du même genre, le juge peut, ? la requête de l’autorité d’exécution, prolonger l’assistance de probation ou les règles de conduite de un ? cinq ans ? chaque fois, ou ordonner de nouvelles règles de conduite pour cette période. Dans ce cas, la réintégration dans l’exécution de la peine selon l’art. 95, al. 5, n’est pas possible.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 87 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSA140001gewerbsmässigen Betrug etc. und Rückversetzung Schuldig; Urteil; Beschuldigte; Verfahren; Berufung; Anklage; Kanton; Beschuldigten; Verteidigung; Urteils; Anklageschrift; Abgekürzte; Abgekürzten; Vollzug; Gericht; Obergericht; Recht; Staatsanwaltschaft; Amtlich; Partei; Akten; Verfahrens; Zustimmung; Amtliche; Kantons; Freiheitsstrafe; Anlässlich; Probezeit
ZHSB130242mehrfacher Hausfriedensbruch etc. und Widerruf Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Massnahme; Drohung; Behandlung; Urteil; Stationäre; Bedingte; Entlassung; Verteidigung; Berufung; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Vollzug; Probezeit; Beamte; Bedingten; Amtlich; Stationären; Recht; Gericht; Angeordnet; Amtliche; Recht; Urteils; Staatsanwaltschaft; Vollzug
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2009.00346Bedingte Entlassung aus dem StrafvollzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Vollzug; Justiz; Recht; Bedingte; Beschwerdeführers; Vollzug; Recht; Rekurs; Justizdirektion; Verfahren; Entscheid; Verfahren; Vorinstanz; Risiko; Justizvollzug; Unentgeltliche; Gutachten; Vollzugs; Verhalten; Freiheit; Ehefrau; Negativ; Legalprognose; Rechtsbeistand; Einzelrichter; Neffen
SOVWBES.2016.240Verweigerung der bedingten EntlassungBeschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Bedingte; Recht; Beschwerdeführers; Vollzug; Persönlichkeit; Bedingten; Urteil; Relevante; Freiheit; Entscheid; Ambulante; Serbien; Gehör; KoFako; Bewährung; Vollzugslockerung; Verhalten; Verfügung; Therapie; Sicht; Vorinstanz; Taten; Legalprognostisch; Sozialen; Massnahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 56 (6B_513/2015)Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Verhältnis. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2). Verwahrung; Freiheit; Freiheitsstrafe; Entlassung; Bedingte; Angeordnet; Lebenslängliche; Täter; Lebenslänglichen; Vollzug; Vollzug; Ordnete; Angeordnete; Probezeit; Gericht; Anordnung; Voraussetzung; Voraussetzungen; Bedingten; Bewährung; Weisungen; Erfüllt; Massnahme; Täters; Bewährungshilfe; Entlassene; Angeordneter; Sicherheit
135 IV 146 (6B_765/2008)Art. 87, Art. 388 Abs. 1 und 3, Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB; Übergangsrecht, Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren, Vollzug der Gesamtstrafe. Die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig gewordene Verfügung der Verwaltungsbehörde betreffend die Probezeit bei einer bedingten Entlassung bleibt auch in Bezug auf die verhängte Dauer bestehen. Es erfolgt keine Anpassung an das neue Recht (E. 1). Voraussetzungen und Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. 2.4). Die Gesamtstrafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (E. 2.4.2). Gesamtstrafe; Probezeit; Freiheitsstrafe; Vollzug; Recht; Bilde; Urteil; Bedingten; Beschwerde; Ausgefällt; Rückversetzung; Vollzug; Vorstrafe; Bildet; Ausgefällte; Vollziehbar; Vorinstanz; Gericht; Täter; Taten; Kantons; Rests; Taten; Beschwerdeführer; Teilbedingt; Reststrafe; Rückversetzungsverfahren; Entlassung; Vorstrafenrest; Rests

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4505/2015Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Befehl; Eritreische; Gefängnis; Person; Flüchtling; Rechts; Vorinstanz; Recht; Soldat; Eritrea; Eritreischen; Soldaten; Verfügung; Erstellt; Personen; Beweis; Befehle; Bataillon; Müsse; Schweiz; Familie; Flüchtlinge; Unterstellt
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