StPO Art. 86 - Elektronische Zustellung
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 86 StPO vom 2024
Art. 86 (1) Elektronische Zustellung
1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (2) über die elektronische Signatur zu versehen.
2 Der Bundesrat regelt:a. die zu verwendende Signatur;b. das Format der Mitteilungen und ihrer Beilagen;c. die Art und Weise der Übermittlung;d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung als zugestellt gilt.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2016 4651]; [BBl 2014 1001]).
(2) [SR 943.03]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.